BFH: Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung


BFH, Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24 (Pressemitteilung Nr. 80/25 vom 11.12.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Juli 2025 (II R 12/24) entschieden, dass Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung nicht automatisch von der Schenkungsteuer befreit sind. Eine Steuerbefreiung scheidet insbesondere dann aus, wenn die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke weder ausschließlich dem Bundesland dienen noch ausnahmslos steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

Die Entscheidung verdeutlicht die engen Voraussetzungen der schenkungsteuerlichen Befreiungstatbestände nach § 13 ErbStG und hat erhebliche Bedeutung für Zuwendungen an öffentlich initiierte, aber nicht gemeinnützige Stiftungen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Stiftung ist nicht als gemeinnützig anerkannt. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer Aktiengesellschaft einen Kooperationsvertrag, der unter anderem die Fertigstellung eines Bauprojekts unter Beteiligung der Stiftung sowie eine entsprechende Vergütung regelte.

Unabhängig von dieser vertraglich vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei weitere Zahlungen an die Stiftung. Das zuständige Finanzamt behandelte diese Zahlungen als freigebige Zuwendungen und setzte Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Stiftung zurück. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da sie nicht mit einer konkreten Gegenleistung der Stiftung – etwa im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bauprojekts – verknüpft waren.

Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG lehnte der BFH ab. Danach sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei, wenn sie ausschließlich Zwecken dieser Körperschaften dienen. Nach den Formulierungen der Stiftungssatzung verfolgte die Klägerin jedoch zwar auch, aber eben nicht ausschließlich, Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Der BFH stellt klar, dass das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich“ streng auszulegen ist. Es genügt nicht, dass landesbezogene Zwecke nur mitverfolgt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Stiftung ausnahmslos und uneingeschränkt Zwecke des Bundeslandes erfüllt.

Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG

Auch die Steuerbefreiung für Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG kam nicht in Betracht. Die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke waren nach Auffassung des BFH nicht durchgängig und uneingeschränkt steuerbegünstigt im Sinne der §§ 52 ff. AO. Entscheidend ist auch hier der satzungsmäßige Zweck und nicht eine etwaige tatsächliche Tätigkeit im Einzelfall.

Praxishinweis

Das Urteil macht deutlich, dass bei Zuwendungen an Stiftungen – selbst wenn diese von einem Bundesland gegründet wurden – eine sorgfältige schenkungsteuerliche Prüfung erforderlich ist. Für die Steuerbefreiung kommt es entscheidend auf den satzungsmäßigen Zweck der Stiftung an:

  • Landesstiftungen sind nicht automatisch steuerbefreit.
  • Maßgeblich ist eine strenge Auslegung des Merkmals „ausschließlich“.
  • Mischzwecke oder lediglich teilweise steuerbegünstigte Zwecke schließen die Befreiung aus.

Für Zuwendende wie auch für Stiftungen empfiehlt sich daher vorab eine genaue Analyse der Stiftungssatzung sowie der geplanten Zahlungsflüsse, um unerwartete Schenkungsteuerbelastungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24, Pressemitteilung Nr. 80/25 vom 11.12.2025