Das ändert sich 2026 im Arbeits- und Sozialrecht – Überblick für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige

Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, Selbstständige und Sozialversicherungsträger betreffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende Dezember 2025 einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Neuregelungen veröffentlicht. Die Änderungen reichen von der Arbeitsmarktpolitik über den Mindestlohn bis hin zu Sozialversicherungsrechengrößen, Rentenrecht und Sachbezugswerten. Für die Praxis ist es entscheidend, diese Neuerungen frühzeitig einzuordnen und umzusetzen.

Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosenversicherung 2026

Im Bereich der Arbeitsmarktpolitik bleibt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung auch 2026 stabil bei 2,6 Prozent. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt ab dem 1. Januar 2026 0,15 Prozent. Diese Umlage wird von allen Arbeitgebern erhoben und dient der Finanzierung von Insolvenzgeldansprüchen der Beschäftigten.

Eine wichtige Neuerung betrifft das Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2026 und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Ziel ist es, Unternehmen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Planungssicherheit zu geben und Beschäftigung zu sichern.

Im Bauhauptgewerbe wird die Winterbeschäftigungs-Umlage befristet abgesenkt. Für das Jahr 2026 beträgt der Umlagesatz insgesamt ein Prozent, davon 0,6 Prozent Arbeitgeberanteil und 0,4 Prozent Arbeitnehmeranteil. Dadurch werden Arbeitgeber und Beschäftigte im Baugewerbe im Jahr 2026 um rund 200 Millionen Euro entlastet.

Mindestlohn und Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 deutlich an. Er beträgt künftig 13,90 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die Erhöhung basiert auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission und wirkt sich unmittelbar auf Lohnabrechnungen, Minijobs und den Übergangsbereich aus.

Eine weitere arbeitsrechtliche Änderung betrifft sachgrundlos befristete Arbeitsverträge. Für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wird das sogenannte Anschlussverbot aufgehoben. Damit wird es möglich, ältere Arbeitnehmer nach Renteneintritt erneut sachgrundlos befristet beim bisherigen Arbeitgeber zu beschäftigen. Ziel ist es, die freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erleichtern.

Zudem startet ab 2026 das Beratungsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Es richtet sich insbesondere an Drittstaatsangehörige und soll über arbeits- und sozialrechtliche Fragen informieren sowie vor Ausbeutung schützen. Parallel dazu wird eine Informationspflicht für Arbeitgeber eingeführt, die Fachkräfte aus dem Ausland anwerben.

Sozialversicherung und Rentenversicherung 2026

In der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz auch 2026 unverändert bei 18,6 Prozent. Die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters („Rente mit 67“) wird fortgeführt. Versicherte der Jahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze künftig mit 67 Jahren.

Deutlich steigen die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße beträgt 2026 47.460 Euro jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 69.750 Euro, die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro. Diese Anpassungen führen insbesondere bei höheren Einkommen zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab Januar 2026 auf 112,16 Euro monatlich. In der Künstlersozialversicherung sinkt der Abgabesatz leicht auf 4,9 Prozent. Für Landwirte beträgt der monatliche Beitrag zur Alterssicherung im Jahr 2026 325 Euro.

Minijobs, Übergangsbereich und Sachbezugswerte

Mit dem höheren Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für Minijobs. Ab 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro monatlich. Der Übergangsbereich („Midijob“) erstreckt sich künftig von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. Der Faktor F, der für eine reduzierte Beitragsbelastung der Beschäftigten sorgt, beträgt 2026 0,6619.

Auch die Sachbezugswerte werden angepasst. Der monatliche Wert für Verpflegung steigt auf 345 Euro, davon entfallen 71 Euro auf Frühstück sowie jeweils 137 Euro auf Mittag- und Abendessen. Der Sachbezugswert für Unterkunft erhöht sich auf 285 Euro monatlich. Diese Werte sind sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich relevant.

Digitalisierung und KI in der Sozialverwaltung

Ab Januar 2026 wird der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Sozialverwaltung gesetzlich ermöglicht. Eine neue Rechtsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch erlaubt die Entwicklung von KI-Modellen mit anonymisierten oder pseudonymisierten Sozialdaten. Ziel ist es, Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten und die Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung langfristig zu sichern.

Fazit

Das Jahr 2026 bringt zahlreiche Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Rentenrecht mit sich. Besonders relevant sind der deutlich höhere Mindestlohn, die angepassten Minijob-Grenzen, steigende Beitragsbemessungsgrenzen sowie neue Sachbezugswerte. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnung und Arbeitsverträge rechtzeitig überprüfen, während Arbeitnehmer und Selbstständige die Auswirkungen auf Nettoverdienst und Sozialabgaben im Blick behalten sollten. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Neuerungen hilft, Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume sinnvoll zu nutzen.


Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 22.12.2025 – „Das ändert sich im neuen Jahr“