Mit koordiniertem Ländererlass vom 24.12.2025 (Az. IV B 2 – S 1301/01508/004/038) hat das BMF zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Stellung genommen. Anlass ist die (geplante) Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 05.12.2023 – I R 42/20 im Bundessteuerblatt.
Im Fokus steht eine für die Beratungspraxis zentrale Frage: Wann und in welcher Fassung darf der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) zur Auslegung herangezogen werden – und wo sind die Grenzen?
1. Ausgangspunkt: DBA sind völkerrechtliche Verträge – Wortlaut als Auslegungsgrenze
Das BMF betont (in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung), dass DBA nach Art. 31 Abs. 1 WÜRV auszulegen sind: nach Treu und Glauben, anhand der gewöhnlichen Bedeutung der Begriffe im Kontext sowie im Lichte von Ziel und Zweck des Abkommens. Der Wortlaut ist dabei die Grenze der Auslegung.
Praktische Konsequenz: Eine „teleologische“ oder „systematische“ Interpretation kann den Text nicht „überholen“. In Einspruchs- und Klageverfahren ist der Textvergleich daher regelmäßig der erste Prüfstein.
2. OECD-Musterkommentar als Indiz – aber maßgeblich ist zunächst die Fassung beim Zustimmungsgesetz
Wenn die auszulegende DBA-Vorschrift (zwischen OECD-Staaten) identisch oder zumindest vergleichbar mit einer Vorschrift des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) ist, ist der OECD-MK in der Fassung, die bei der Umsetzung des DBA in deutsches Recht galt, als widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis zu werten. Das BMF knüpft dabei ausdrücklich an das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG an.
Beraterhinweis: Das ist eine „Anker-Fassung“. Wer mit dem OECD-MK argumentiert, sollte in der Akte dokumentieren, welche MK-Version zum Zeitpunkt des Zustimmungsgesetzes maßgeblich war (und welche „observations“ einzelner Staaten relevant sind).
3. Dynamische Komponente: Auch der OECD-MK „zum Anwendungszeitpunkt“ kann relevant sein – bei Klarstellungen/Präzisierungen
Das BMF stellt zugleich klar: Innerhalb des Wortlauts kann auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK herangezogen werden, soweit es sich insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen gegenüber früheren Fassungen handelt.
Wichtig für die Praxis: Damit steigt die Bedeutung der Abgrenzung
- „Klarstellung/Präzisierung“ (eher verwendbar) vs.
- „materielle Fortentwicklung/Neuregelung“ (kritischer, ggf. nicht übertragbar).
Im Streitfall ist diese Einordnung regelmäßig begründungsbedürftig (z. B. anhand Änderungsvermerken, OECD-Diskussionsständen, Systematik).
4. OECD-MK nur bei Vergleichbarkeit: Kein „Wortlaut-Match“, keine MK-Auslegung
Weicht der DBA-Text erkennbar vom OECD-MA ab oder ist er nicht zumindest vergleichbar, scheidet eine Auslegung unter Heranziehung des OECD-MK aus.
Der BFH unterstreicht dieses Prinzip ebenfalls: Je weiter ein konkretes DBA in Formulierung/Aufbau vom OECD-MA abweicht, desto geringer ist die Aussagekraft des OECD-MK; im entschiedenen DBA-USA-Fall war eine bestimmte OECD-Kommentierung deshalb für die konkrete Normauslegung nicht relevant.
Praxisfolge: Vor jeder OECD-MK-Argumentation steht zwingend der Text- und Strukturvergleich (DBA-Artikel vs. OECD-MA-Artikel).
5. Vorrang anderer Verwaltungsanweisungen gegenüber dem OECD-MK
Das BMF ordnet ausdrücklich an: Ergibt sich aus anderen Verwaltungsanweisungen (dazu zählt auch die BStBl-II-Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen) ein anderes Abkommensverständnis, geht dieses dem OECD-MK vor.
Praktisch heißt das: In der Argumentation ist die „Normenhierarchie“ sauber aufzubauen:
- DBA-Wortlaut (WÜRV-Auslegung),
- einschlägige BMF-Schreiben/BStBl-Rechtsprechung,
- OECD-MK (nur innerhalb der Wortlautgrenze und bei Vergleichbarkeit).
6. Ablösung der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF 19.04.2023)
Das Schreiben vom 24.12.2025 ersetzt ausdrücklich das BMF-Schreiben vom 19.04.2023 – IV B 2 – S 1301/22/10002 :004.
Einordnung: Für laufende Fälle (Einsprüche, BP-Feststellungen, Verständigungsverfahren) sollte geprüft werden, ob die neue Verwaltungsauffassung Argumentationsspielräume eröffnet oder schließt – insbesondere dort, wo bislang stark mit „aktuellen“ OECD-MK-Passagen gearbeitet wurde.
7. Checkliste für die Beratungspraxis
- Schritt 1: Relevanten DBA-Artikel und Wortlautvarianten (DE/EN) sichern.
- Schritt 2: Vergleichbarkeit mit OECD-MA prüfen (identisch, ähnlich, abweichend).
- Schritt 3: OECD-MK-Fassung zum Zustimmungsgesetz identifizieren (Anker-Fassung).
- Schritt 4: OECD-MK-Fassung zum Anwendungszeitpunkt nur nutzen, wenn belastbar Klarstellung/Präzisierung (und innerhalb des Wortlauts).
- Schritt 5: Observations der betroffenen Staaten prüfen und dokumentieren.
- Schritt 6: Vorrangige Verwaltungsanweisungen/BStBl-II-Rechtsprechung abgleichen.
Fazit
Das BMF stärkt eine methodisch strikte DBA-Auslegung: Wortlaut first, OECD-MK nur bei Vergleichbarkeit und mit klarer Versionenlogik (Anker-Fassung beim Zustimmungsgesetz; spätere Fassungen nur als Klarstellung/Präzisierung). Gleichzeitig wird die Bedeutung vorrangiger Verwaltungsanweisungen ausdrücklich hervorgehoben.