Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2026: So bewerten Arbeitgeber Frühstück, Mittag- und Abendessen lohnsteuerlich

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Mit BMF-Schreiben vom 29.12.2025 (Az. IV C 5 – S 2334/00088/007/013) wurden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht. Maßgeblich ist weiterhin: Unentgeltliche oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten sind grundsätzlich mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen; das gilt auch bei Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.


1) Die neuen Werte ab 01.01.2026

Für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, gelten folgende Sachbezugswerte:

MahlzeitSachbezugswert 2026
Frühstück2,37 EUR
Mittagessen4,57 EUR
Abendessen4,57 EUR
Vollverpflegung (F + M + A)11,50 EUR

Zum Vergleich: Für 2025 lagen die Werte bei 2,30 EUR (Frühstück) und 4,40 EUR (Mittag-/Abendessen).


2) Wann darf der Sachbezugswert überhaupt angewendet werden? (60-EUR-Grenze)

Der Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt bei Mahlzeiten im Reisekosten-/Auswärtstätigkeitskontext voraus, dass es sich um eine „übliche“ Mahlzeit handelt – das ist typischerweise der Fall, wenn der Preis der Mahlzeit (inkl. USt) 60 EUR nicht übersteigt. In den Preis sind auch zur Mahlzeit eingenommene Getränke einzubeziehen.

Konsequenz bei > 60 EUR: Dann scheidet die Bewertung mit dem Sachbezugswert aus; die Mahlzeit ist lohnsteuerlich grundsätzlich mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn zu erfassen (typisiert als „Belohnungsessen“ in der Verwaltungsauffassung).


3) Verbilligte Mahlzeit: Wann entsteht überhaupt ein geldwerter Vorteil?

  • Unentgeltliche Mahlzeit: Ansatz grundsätzlich mit dem Sachbezugswert.
  • Verb illigte Mahlzeit / Zuzahlung: Es ist grundsätzlich nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung als geldwerter Vorteil anzusetzen.
  • Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswerts: Dann ist der geldwerte Vorteil 0 EUR (kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus der Mahlzeit).

Praxisbeispiel (Kantine):
Arbeitgeber bezuschusst ein Mittagessen, Arbeitnehmer zahlt 3,00 EUR.
Sachbezugswert 2026: 4,57 EUR → geldwerter Vorteil = 1,57 EUR (sofern keine Sonderregel greift, z. B. pauschale Besteuerung/weitere Befreiungen im Einzelfall).


4) Besonderheit bei Dienstreisen: Verpflegungspauschale und Mahlzeitengestellung

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gilt regelmäßig: Werden Mahlzeiten gestellt, kann dies Auswirkungen auf die Verpflegungspauschale haben (Kürzungssystematik). Die Kürzung beträgt gesetzlich 20 % für Frühstück sowie 40 % für Mittag- und Abendessen der maßgebenden Pauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung ist auf maximal 0 EUR begrenzt.

Zugleich verweist das BMF für die Details ausdrücklich auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht.


5) Arbeitgeber-Checkliste für die Lohnabrechnung 2026

  1. Sachbezugswerte in der Lohnabrechnung aktualisieren (Frühstück 2,37 EUR; Mittag/Abend 4,57 EUR; Vollverpflegung 11,50 EUR).
  2. 60-EUR-Grenze pro Mahlzeit prüfen (inkl. USt; Getränke zur Mahlzeit einbeziehen).
  3. Zuzahlungen dokumentieren (bei Zuzahlung ≥ Sachbezugswert: Vorteil 0 EUR).
  4. Dienstreisen sauber trennen: Mahlzeitengestellung und mögliche Kürzung der Verpflegungspauschale systematisch erfassen.
  5. Grenzfälle definieren (z. B. > 60 EUR, Bewirtungs-/Eventcharakter): dann regelmäßig Ansatz mit tatsächlichem Wert statt Sachbezugswert.