Schwarzarbeit im Privathaushalt: Warum 9 von 10 Haushaltshilfen nicht angemeldet sind – und wie Sie es 2026 sauber (und oft günstiger) lösen

Eine aktuelle Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln) zeigt ein strukturelles Problem: Rund 4,4 Mio. Haushalte nutzten 2023 Hilfe beim Putzen/Einkaufen – angemeldet waren bei der Minijob-Zentrale jedoch nur ca. 275.000. Damit arbeiten knapp 92 % der Haushaltshilfen ohne Anmeldung, der geschätzte Umsatz lag bei ca. 8,6 Mrd. EUR.

Der Punkt ist nicht nur „moralisch“: Wer regelmäßig eine Hilfe bezahlt, wird schnell zum Arbeitgeber im Privathaushalt – mit klaren Pflichten, aber auch mit Steuervorteilen.


1. Warum wird nicht angemeldet?

Das IW nennt in einer Befragung als typische Gründe u. a.:

  • „Das ist doch nur Nachbarschaftshilfe“ (über ein Drittel),
  • Die Hilfe will keine Anmeldung (rund ein Viertel),
  • „Zu teuer“ (rund 15 %),
  • „Zu bürokratisch“ (rund 8 %).

Gerade die Kosten-Argumentation lohnt den Realitätscheck: Bei legaler Anmeldung sind Abgaben und Steuerbonus häufig so austariert, dass legal nicht teurer sein muss.


2. Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit? Die entscheidende Abgrenzung

Nicht jede Hilfe unter Nachbarn ist automatisch Schwarzarbeit. Der Zoll (FKS) weist ausdrücklich darauf hin, dass Gefälligkeiten/Nachbarschaftshilfe möglich sein können – die Abgrenzung hängt aber von Regelmäßigkeit, Entgelt, Gewinnerzielungsabsicht und dem Umfang ab.

Praxisregel:

  • Gelegentlich und eher „unterstützend“ kann noch im Bereich der Gefälligkeit liegen.
  • Regelmäßig gegen Bezahlung (z. B. wöchentliches Putzen) ist typischerweise beschäftigungs- und meldepflichtig – ohne Anmeldung bewegen Sie sich im Bereich illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit.

3. Der einfache legale Weg: Minijob im Privathaushalt (ab 2026 bis 603 EUR/Monat)

Für viele Haushalte ist der Minijob im Privathaushalt der Standardfall. Die Verdienstgrenze beträgt ab 01.01.2026 603 EUR/Monat (7.236 EUR/Jahr).

Abgaben (Privathaushalt) – und warum das oft „unter dem Strich“ passt

Für private Arbeitgeber nennt die Minijob-Zentrale Abgaben von max. 14,62 % (Stand ab 01.01.2026) im Haushaltsscheckverfahren.

Zusätzlich kommt der Steuerbonus nach § 35a EStG:
Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt können Sie 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR/Jahr, direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen.

Rechenbeispiel (typisch aus der Studie: ca. 180 EUR/Monat):

  • Lohn: 180 × 12 = 2.160 EUR/Jahr
  • Arbeitgeberabgaben (14,62 %): ca. 316 EUR/Jahr
  • Gesamtkosten: ca. 2.476 EUR/Jahr
  • Steuerermäßigung 20 %: ca. 495 EUR (unter 510-Deckel)
  • Effektive Nettokosten: ca. 1.981 EUR/Jahr

Ergebnis: Legal kann – je nach persönlicher Steuerbelastung – spürbar günstiger sein als „bar auf die Hand“ und ist zugleich rechtssicher.


4. Was riskieren Haushalte bei Schwarzarbeit?

Die Risiken werden häufig unterschätzt:

  • Bußgelder können anfallen; die Minijob-Zentrale nennt im Privathaushalt Bußgelder bis 5.000 EUR als mögliches Risiko.
  • Kein bzw. eingeschränkter Unfallversicherungsschutz: Bei einem Arbeitsunfall kann es für den Privathaushalt finanziell sehr unangenehm werden.
  • Nachforderungen von Sozialabgaben (rückwirkend) sind ein klassisches Folgeproblem.

Je nach Sachverhalt können außerdem steuerliche Themen (z. B. Steuerhinterziehung) berührt sein; die Einordnung ist immer einzelfallabhängig.


5. So melden Sie eine Haushaltshilfe korrekt an (Checkliste)

Die Anmeldung ist in der Praxis deutlich einfacher, als viele glauben:

  1. Prüfen: Liegt ein Minijob vor (bis 603 EUR/Monat ab 2026)?
  2. Anmeldung über die Minijob-Zentrale (Haushaltsscheck/Online-Anmeldung).
  3. Daten bereithalten: Angaben Arbeitgeber/Haushalt, Angaben Haushaltshilfe (u. a. Rentenversicherungsnummer), Entgelt, Bankverbindung für SEPA-Lastschrift.
  4. Lohnzahlung sauber dokumentieren (Nachweis für § 35a EStG; Steuerbonus ist eine Steuerermäßigung, nicht „Werbungskosten“).

6. Alternative: Reinigungsfirma statt Beschäftigung

Wer keine Arbeitnehmerrolle übernehmen möchte, kann statt einer Haushaltshilfe auch eine Dienstleistung einkaufen (Reinigungsfirma). Steuerlich kann das ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt sein – hier gelten aber typischerweise Anforderungen wie Rechnung und unbare Zahlung. (Wichtig: Bitte keine „Schein-Selbständigkeit“ konstruieren; bei Einzelpersonen ohne klare Unternehmereigenschaft ist Vorsicht geboten.)


Kurzfazit

Die IW-Zahlen machen deutlich: Schwarzarbeit bei Haushaltshilfen ist kein Randthema. Gleichzeitig ist der legale Weg (Minijob-Anmeldung) für viele Haushalte administrativ machbar und durch § 35a EStG finanziell häufig attraktiv. Wer heute umstellt, reduziert nicht nur Risiken, sondern schafft auch saubere Verhältnisse für beide Seiten.