Kurz-Zusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Vordruckmuster für das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren 2026 veröffentlicht. Unternehmer müssen ab Januar 2026 die aktualisierten Formulare und Kennzahlen beachten.
Vielen Dank für Ihr Interesse an den aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29.12.2025 (Az. III C 3 – S 7344/00039/007/036) die neuen Muster der Vordrucke für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben. Diese sind für alle Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 zwingend anzuwenden.
Die wichtigsten Vordrucke für 2026 im Überblick:
- USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
- USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
- USt 1 E & USt 5 E: Die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2026
Wesentliche fachliche Änderungen ab 2026
Neben redaktionellen Anpassungen enthält das aktuelle BMF-Schreiben wichtige inhaltliche Neuerungen, die für die korrekte Deklaration Ihrer Umsätze entscheidend sind:
- Übergangsregelung für das Umsatzsteuerlager (§ 27 Abs. 40a UStG): Durch das Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung tritt eine wichtige Übergangsregelung in Kraft. Sie betrifft Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2026 eingelagert und danach ausgelagert werden. Die bisherige Besteuerungssystematik bleibt hierfür bis Ende 2029 erhalten.
- Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG): Für das Jahr 2026 ist ein Durchschnittssatz von 19 % vorgesehen. Dieser muss um den aktuellen pauschalierten Vorsteuersatz vermindert werden. Der resultierende Betrag ist in der Voranmeldung USt 1 A in Zeile 18 (Kennzahlen 76/80) zu erklären.
- Verteidigungsindustrie (Instrument „SAFE“): Unternehmer, die Umsätze im Rahmen des neuen EU-Instruments zur Stärkung der Verteidigungsindustrie (Verordnung EU 2025/1106) erbringen, müssen diese gesondert ausweisen. Hierfür ist in Zeile 22 die Kennzahl (Kz.) 43 vorgesehen.
Elektronische Übermittlungspflicht
Wie bereits in den Vorjahren betont die Finanzverwaltung die Pflicht zur digitalen Abgabe. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung müssen grundsätzlich authentifiziert über die ELSTER-Schnittstelle übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 UStG).
Was bedeutet das für die Praxis?
Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware rechtzeitig zum Jahreswechsel aktualisiert wird, damit die neuen Kennzahlen und Formularlogiken korrekt hinterlegt sind. Insbesondere bei Sonderfällen in der Landwirtschaft oder bei EU-weiten Lieferungen ist eine genaue Prüfung der neuen Anleitungen (USt 1 E) ratsam.