Sponsoring statt Spende: FG Hamburg bestätigt unbeschränkten Betriebsausgabenabzug (2 K 67/23)

Unternehmen unterstützen gemeinnützige Organisationen häufig über Sponsoringmodelle. Steuerlich wird dabei regelmäßig gestritten, ob es sich um voll abzugsfähige Betriebsausgaben (Werbe-/Marketingaufwand) oder um Spenden (mit Abzugsbeschränkungen und ggf. zusätzlichen Risiken) handelt. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat hierzu mit Urteil vom 13.11.2025 (2 K 67/23) praxisrelevant entschieden: Liegt eine echte vertragliche Gegenleistung des Vereins vor, sind Sponsoringzahlungen beim Sponsor unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig – keine Spende.


1. Der Fall in Kürze

Eine GmbH schloss mit einem gemeinnützigen Verein einen Sponsoringvertrag. Die GmbH verpflichtete sich, den Verein u. a. mit einem Mindestbetrag je verkauftem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug durfte die GmbH Vereinsname, Embleme und Logos in allen Medien nutzen, um die Förderung werbewirksam darzustellen (u. a. auf Produkten/Internetseiten).

Das Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen nicht als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Spenden und sah wegen eines behaupteten Näheverhältnisses sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).


2. Entscheidung des FG Hamburg: Betriebsausgabenabzug ja – Spende nein

Das FG gab der GmbH recht:

  • Der Sponsor tätigte die Aufwendungen aus kaufmännischen Gründen, um eigenen betrieblichen Nutzen zu erzielen (Aufbau einer „Fördermarke“, Kaufanreize, höhere Preisbereitschaft, Unterstützung bei Werbemaßnahmen/Platzierungen).
  • Die Gegenleistung lag insbesondere darin, dass der Verein duldet/gestattet, dass die GmbH die Förderung öffentlichkeitswirksam (Produkte/Website/Medien) kommuniziert und mit den Projekten werben kann.
  • Dass die Zahlung absatzabhängig (pro verkauftem Produkt) bemessen wurde, hielt das Gericht betriebswirtschaftlich für nachvollziehbar.

Konsequenz: Bei Leistung und Gegenleistung liegt Sponsoring vor – damit Werbe-/Marketingaufwand und grundsätzlich unbeschränkter Betriebsausgabenabzug (nicht Spendenabzug mit Höchstgrenzen).


3. Keine vGA trotz Nähevorwurf – Fremdvergleich bestanden

Besonders relevant: Das FG sah keine verdeckte Gewinnausschüttung, weil Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung dem Fremdvergleich standhielten.

Zusätzlich befasste sich das Gericht mit einer in der Praxis typischen Klausel: Sponsorengelder waren nach Fälligkeit erst auf Anforderung des Vereins zu zahlen und bis dahin nur gering zu verzinsen. Auch daraus leitete das FG keine vGA ab. Begründung u. a.: Wegen des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung sei die Verhandlungsposition des gemeinnützigen Vereins bei der Verzinsung fälliger, aber noch nicht abgerufener Beträge typischerweise geschwächt; eine geringe Verzinsung sei daher nicht zu beanstanden.


4. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug beim Sponsor möglich

Das FG bejahte zudem den Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Vereins, weil der Verein sonstige Leistungen erbracht habe (Werbeleistung/Einräumung von Nutzungsrechten).

Praxis-Hinweis: Das setzt eine ordnungsgemäße Rechnung und eine steuerbare/steuerpflichtige Leistung voraus. Gerade bei gemeinnützigen Organisationen ist sauber zu trennen, ob die Aktivität als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen ist und ob Umsatzsteuer anfällt (bzw. ob ggf. Kleinunternehmerregelungen/Steuerbefreiungen einschlägig sind).


5. Abgrenzung Sponsoring vs. Spende: Worauf es in der Praxis ankommt

Typische Kriterien für „Sponsoring“ (Betriebsausgabe)

  • Vertraglich konkretisierte Gegenleistung (z. B. Logo-/Namensnutzung, Platzierung auf Produkten/Website, Erwähnungen, Banden-/Eventwerbung, Social-Media-Pakete)
  • Dokumentierter Marketingzweck (Kampagnenkonzept, Zielgruppe, Reichweite, „Brand Fit“)
  • Tatsächliche Durchführung (Belege/Screenshots, Reportings, Mediennachweise)

Warnsignale für „Spende“ (mit Abzugsgrenzen und Zusatzrisiken)

  • Keine oder nur „weich“ formulierte Gegenleistung („Dank“, „Unterstützerliste“ ohne Werbekonzept)
  • Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) trotz vereinbarter Werbeleistung
  • Unangemessene Konditionen bei Näheverhältnissen (Fremdvergleich nicht plausibel)

6. Checkliste: Sponsoringvertrag steuerfest gestalten

  1. Leistungspaket definieren
    Logos/Marken, Medienkanäle, Platzierung, Laufzeit, Mindestumfänge, Freigaben/CI-Regeln.
  2. Vergütungssystem nachvollziehbar machen
    Fixbetrag, Staffel, absatzabhängige Vergütung (wie im Urteil) – jeweils mit Begründung/Business-Case.
  3. Nachweise zur Durchführung sichern
    Screenshots, Fotos, Links, Kampagnen-Reports, Reichweitenstatistiken, Pressespiegel.
  4. Umsatzsteuer sauber klären
    Rechnung mit korrekten Pflichtangaben; Leistungsbeschreibung „Werbeleistung/Sponsoringpaket“; USt-Ausweis nur, wenn geschuldet.
  5. Näheverhältnisse aktiv „entschärfen“
    Fremdvergleichsdokumentation (Vergleichsangebote/Marktpreise), klare Business-Rationale, saubere Zahlungsflüsse.
  6. Zahlungsmodalitäten plausibilisieren
    Wenn Zahlung „auf Abruf“ vereinbart wird: Zweck/Prozesse dokumentieren; Verzinsung argumentativ herleiten (Liquiditätssteuerung beim Verein etc.).

7. Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung stärkt die Praxis: Sponsoring mit echter Gegenleistung ist beim Sponsor grundsätzlich voll abzugsfähig und kann – bei entsprechender Leistungsbeziehung – auch Vorsteuerabzug ermöglichen.

Hinweis: Ob und in welcher Form Rechtsmittel eingelegt wurden, wird in den öffentlich zugänglichen Kurzveröffentlichungen derzeit nicht ausdrücklich ausgewiesen. Maßgeblich bleibt daher die weitere Entwicklung (z. B. höchstrichterliche Klärung).


Kurzfazit für die Beratung

Wenn Sie Sponsoring steuerlich „durchbekommen“ wollen, braucht es (1) einen echten Werbe-/Nutzungsrechtsbaustein, (2) kaufmännische Begründbarkeit und (3) belastbare Nachweise zur Durchführung. Dann ist die Argumentationslinie „Betriebsausgabe statt Spende“ deutlich belastbarer – genau das bestätigt das FG Hamburg in 2 K 67/23.