BFH IV R 12/23: GmbH-Anteile des Mitunternehmers sind nicht automatisch Sonderbetriebsvermögen II – und „verlustgeneigte“ Gestaltungen sind nicht gewillkürt zuordenbar

BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 12/23 (ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IVR12.23.0)

Das Urteil ist für die Praxis der Mitunternehmerschaften (insbesondere GmbH & Co. KG-Strukturen mit Beteiligungsholdings) bedeutsam, weil der BFH die Hürden für die Qualifikation von Kapitalbeteiligungen des Mitunternehmers als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) nochmals klar nachschärft – und zugleich die Linie zur Nichtzuordenbarkeit „verlustgeneigter“ Wirtschaftsgüter (gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen) weiter konkretisiert.


1. Ausgangslage: Worum ging es?

Eine GmbH & Co. KG hielt 100 % der Anteile an einer Tochter-GmbH (A-GmbH). Der alleinige Kommanditist (zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH) hielt zudem ein Darlehen gegen die A-GmbH, das im Sonderbetriebsvermögen behandelt wurde.

Im Zuge einer Kapitalerhöhung der A-GmbH übernahm der Kommanditist einen kleinen Geschäftsanteil (3,8 %), indem er sein (werthaltiges) Darlehen einbrachte; die Differenz zum Nennbetrag wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Der Anteil wurde in der Sonderbilanz als SBV aktiviert – und anschließend relativ kurzfristig zum (deutlich niedrigeren) Marktwert veräußert; die KG machte einen erheblichen Sonderbetriebsverlust geltend.

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt: Kein SBV II – und auch keine Rettung über gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, weil das Wirtschaftsgut als verlustgeneigt einzuordnen war.


2. Kernaussagen des BFH

(1) „Wesentliche wirtschaftliche Funktion“: Bloße Teilhabe an Wertsteigerungen reicht nicht

Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion für die Mutter-Personengesellschaft nicht schon deshalb, weil die Mutter über ihre Beteiligung an Wertsteigerungen/Mehrungen der Tochter teilhat. Mit anderen Worten: Die finanzielle Beteiligung als solche ist keine hinreichende „Funktion“ für SBV-II-Zwecke.

Praxisfolgen: Gerade bei Holding-KGs, die über Tochter-GmbHs Beteiligungen halten, ist SBV II für „private“ Mitunternehmer-Beteiligungen an der Tochter nicht automatisch eröffnet.


(2) Notwendiges SBV II bei Kapitalbeteiligungen: Wirtschaftliche Verflechtung und Beherrschung – kumulativ

Der BFH bestätigt die Leitlinie:

  • Eine Kapitalbeteiligung ist nur dann als notwendiges SBV II zu qualifizieren, wenn sie die Mitunternehmerstellung „stärkt“ – typischerweise durch wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit für die Personengesellschaft oder durch Stärkung des Einflusses in der Mitunternehmerschaft.
  • Für die Variante „wirtschaftlich vorteilhaft“ verlangt die Rechtsprechung kumulativ
    1. eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft und
    2. eine Beherrschung der Kapitalgesellschaft durch den Mitunternehmer (ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern), verbunden mit der Anforderung, die Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft zu stellen.

Im Streitfall fehlte es bereits daran, dass die Zuordnung des kleinen Anteils (3,8 %) dem Mitunternehmer keine Beherrschung vermittelte; beherrschend war vielmehr die KG selbst (deren Quote durch die Transaktion sogar sank).


(3) Gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen: „Verlustgeneigte“ Wirtschaftsgüter sind nicht zuordenbar

Der BFH verneint die „Auffanglösung“ über gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen (Widmungsakt z. B. Sonderbilanzausweis), wenn objektiv erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern voraussichtlich Verluste bringt.

Neu bzw. besonders praxisrelevant ist die Konkretisierung:

  • „Verlustgeneigt“ ist ein Wirtschaftsgut nicht nur bei gemindertem „inneren Wert“, sondern auch dann, wenn Anschaffungskosten den Verkehrswert erheblich übersteigen, sodass eine Vermutung für eine verlustbringende Wirkung spricht.
  • Genau das sah der BFH hier als gegeben an: sehr hoher (bilanzierter) Anschaffungsaufwand versus deutlich niedriger Marktwert beim Erwerb und kurze Zeit später realisierte Veräußerung zum Marktwert.

Auch das Argument, durch die Kapitalrücklage sei der Wert der von der KG gehaltenen Anteile „reflexartig“ gestiegen (Wertverschiebung), half nicht: Das betrifft ein anderes Wirtschaftsgut im Gesamthandsvermögen der KG, nicht die Zuordnung/Qualifikation des Sonderbetriebs-Wirtschaftsguts.


3. Einordnung: Warum ist das Urteil so wichtig?

A) SBV II bleibt ein enges Ausnahmeinstrument

Das Urteil verhindert, dass SBV II allein über „Konzern-/Holdinglogik“ begründet wird (KG hält 100 % an Tochter; daher sei alles „funktional“). Der BFH verlangt weiterhin konkrete, objektiv erkennbare betriebliche Veranlassung – und bei wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit zusätzlich die Beherrschung durch den Mitunternehmer.

B) Gestaltungen mit „Aufgeld / Premium“ und anschließender Verlustrealisierung sind hochriskant

Der BFH macht deutlich, dass eine Zuordnung zum (Sonder-)Betriebsvermögen nicht als „Verlustverrechnungsvehikel“ funktionieren darf, wenn die Parameter von Anfang an auf einen erheblichen Verlust hindeuten (AK >> Verkehrswert).


4. Praxishinweise und Checkliste

1) Prüfung notwendiges SBV II bei Kapitalbeteiligungen (Kurzcheck)

  • Welche Funktion erfüllt die Beteiligung konkret für die KG (Liefer-/Leistungsbeziehungen, Finanzierung, Absatz-/Bezugsbindung, Geschäftsführungseinfluss etc.) – jenseits reiner Wertsteigerung?
  • Besteht eine enge wirtschaftliche Verflechtung über die bloße Beteiligung hinaus?
  • Verfügt der Mitunternehmer über Beherrschung der Kapitalgesellschaft (unmittelbar oder mit Mitunternehmern gemeinsam) und setzt er diese Machtstellung zugunsten der KG ein?

2) Gewillkürtes SBV: „Verlustgeneigt“-Warnsignale

  • Anschaffungskosten / Einbringungswert deutlich oberhalb des Verkehrswerts (dokumentierbar über Bewertung/Markttransaktionen).
  • Von Anfang an absehbare kurzfristige Veräußerung zum Marktwert (Verlust „eingepreist“).
  • Begründung/Dokumentation der betrieblichen Zwecksetzung wirkt nachrangig gegenüber dem Verlustziel (Indizwirkung – selbst wenn wirtschaftliche Motive behauptet werden).

3) Dokumentation (Best Practice)

  • Zweck und betriebliche Funktion der Beteiligung schriftlich (Gesellschafterbeschluss, Memo, Vertragslage).
  • Bewertung zum Erwerbs-/Zuordnungszeitpunkt (insbesondere bei Aufgeld/Einbringung).
  • Konsistente Abbildung in Gesamthands- und Sonderbilanzen; keine „Nachjustierung“ erst im Rahmen der Außenprüfung.

5. Fazit

Der BFH begrenzt mit IV R 12/23 die Zuordnung von GmbH-Anteilen zum Sonderbetriebsvermögen II in zwei Richtungen:

  1. Keine Automatik bei Konzern-/Holdingstrukturen: Wertsteigerungsteilnahme genügt nicht, es braucht konkrete wirtschaftliche Verflechtung und zusätzlich Beherrschung durch den Mitunternehmer.
  2. Keine Zuordnung „verlustgeneigter“ Wirtschaftsgüter zum gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen, insbesondere wenn Anschaffungskosten den Verkehrswert erheblich übersteigen