BMF, koordinierter Ländererlass vom 13.11.2025 – IV C 2 – S 2770/00048/001/044 zur körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Kapitalgesellschaften mit atypisch stiller Beteiligung.
Das BMF reagiert damit auf die BFH-Urteile vom 11.12.2024 – I R 33/22 und I R 17/21 und gibt die bisherige (sehr restriktive) Verwaltungsmeinung aus dem Schreiben vom 20.08.2015 teilweise auf.
1. Ausgangspunkt: Was war das Problem?
Die atypisch stille Beteiligung ist ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzuordnen. Daraus ergaben sich in der Organschaftspraxis zwei Kernfragen:
- Organgesellschaft: Wird noch „der ganze Gewinn“ i.S.d. § 14 KStG abgeführt, wenn ein atypisch still Beteiligter am Ergebnis partizipiert?
- Organträger: Kann eine Kapitalgesellschaft Organträger sein, wenn ihr Handelsgewerbe teilweise (oder insgesamt) mit atypisch stillen Innengesellschaften „überlagert“ ist?
Der BFH hat 2024 hierzu wesentliche Klarstellungen getroffen – und das BMF setzt diese nun in Verwaltungsanweisungen um.
2. Die BFH-Linie in zwei Sätzen (als Grundlage des BMF-Schreibens)
- Organgesellschaft: Eine Kapitalgesellschaft kann trotz atypisch stiller Beteiligung Organgesellschaft sein, weil sie ihren handelsrechtlichen Jahresüberschuss (nach Berücksichtigung der stillen Gewinnbeteiligung) als „ganzen Gewinn“ abführen kann.
- Organträger: Bestehen mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils nur an abgrenzbaren Niederlassungen/Geschäftsbereichen, kann die Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger sein (körperschaftsteuerlich).
Wichtig: Für die gewerbesteuerliche Organschaft bleibt die BFH-Rechtsprechung strenger; dort treten die Organschaftsfolgen grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb der Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist – mit Ausnahme abgrenzbarer Geschäftsbereiche.
3. Was regelt das BMF-Schreiben vom 13.11.2025 konkret?
Das BMF unterscheidet sauber zwischen
- der atypisch stillen Gesellschaft (Innengesellschaft/Mitunternehmerschaft) und
- der Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht.
3.1 Atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) – weder Organgesellschaft noch Organträger
Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert (atypisch stille Gesellschaft), dann gilt:
- Diese atypisch stille Gesellschaft kann weder Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG)
- noch Organträgerin (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG)
sein.
Das ist konsequent: Eine Innengesellschaft/Mitunternehmerschaft ist strukturell nicht das typische KSt-Organschaftssubjekt, an das § 14 KStG anknüpft.
3.2 Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung – Organgesellschaft: ja
Hier vollzieht das BMF die zentrale Kehrtwende gegenüber 2015:
Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie Organgesellschaft nach §§ 14, 17 KStG sein.
Damit ist die klassische Konstellation „GmbH als Organgesellschaft – atypisch stiller Gesellschafter beteiligt“ körperschaftsteuerlich grundsätzlich organschaftsfähig, sofern die übrigen Organschaftsvoraussetzungen (insb. wirksamer Gewinnabführungsvertrag, finanzielle Eingliederung, tatsächliche Durchführung etc.) erfüllt sind.
3.3 Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung – Organträger: nur mit Bereichsabgrenzung
Hier bleibt das BMF deutlich restriktiver als manche aus der BFH-Formel „grundsätzlich möglich“ vielleicht schließen würden:
- Organträgerin kann eine Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung nur dann sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einem Geschäftsbereich zuzuordnen ist, an dem keine atypisch stille Beteiligung besteht.
- Besteht die atypisch stille Beteiligung am gesamten Handelsgewerbe der Kapitalgesellschaft, kann sie nicht Organträgerin sein.
Damit etabliert das BMF praktisch ein „sauberes Segment“ als notwendige Bedingung für die Organträgerfähigkeit.
4. Entscheidungs-Matrix für die Beratung (KSt-Organschaft)
| Struktur / Rolle | Organgesellschaft möglich? | Organträger möglich? | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| Atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) | Nein | Nein | Innengesellschaft ist nicht organkreisfähig. |
| Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung | Ja | Kommt darauf an | Organgesellschaft: ja. Organträger nur, wenn Organgesellschaft-Beteiligung einem nicht-atypisch-stillen Geschäftsbereich zugeordnet werden kann. |
5. Vertrauensschutz/Übergang: Was passiert mit „Alt-Organschaften“?
Besonders praxisrelevant ist die Billigkeits-/Vertrauensschutzregel:
- Organschaften, die bereits am 20.08.2015 bestanden und steuerlich anerkannt waren, mit Organträgern, an deren gesamtem Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können im Einzelfall weiter anerkannt werden (Billigkeit/Vertrauensschutz).
Das ist kein Automatismus, aber ein wichtiges Argumentationsfeld – insbesondere bei laufenden Betriebsprüfungen/Änderungsdiskussionen, wenn die Organschaft historisch „aus der Zeit vor dem harten 2015er-Schreiben“ stammt.
6. Anwendungsregel: Sofort in offenen Fällen
Das BMF stellt ausdrücklich klar:
- Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 20.08.2015 und
- ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Damit ist das Thema nicht nur „für die Zukunft“, sondern unmittelbar in Einspruchs- und Prüfungssachverhalten relevant.
7. Praktische Handlungsempfehlungen
7.1 Für bestehende Organschaften (Check in der laufenden Betreuung)
- Organgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung?
- Körperschafsteuerlich ist das jetzt grundsätzlich organschaftsunschädlich – aber nur, wenn die übrigen Organschaftsvoraussetzungen sauber erfüllt und durchgeführt sind.
- Organträger mit atypisch stiller Beteiligung?
- Prüfen, ob die atypisch stille Beteiligung nur einen abgrenzbaren Geschäftsbereich betrifft und ob die Beteiligung an der Organgesellschaft dem nicht belasteten Bereich zugeordnet werden kann.
- Altfall vor 20.08.2015 mit atypisch still „am ganzen Handelsgewerbe“ des Organträgers
- Vertrauensschutz/Billigkeit systematisch dokumentieren (Historie, damalige Rechtslage, Dispositionen, Anerkennungspraxis, ggf. bestandskräftige Veranlagungen).
7.2 Für neue Gestaltungen (Strukturierungshinweise)
- Wenn eine Kapitalgesellschaft Organträger sein soll und gleichzeitig atypisch stille Beteiligungen geplant sind, spricht die Verwaltungsauffassung dafür, die atypisch stille Beteiligung konsequent auf einen abgrenzbaren Geschäftsbereich zu beschränken und die Organträgerfunktion einem anderen Bereich zuzuordnen (operative Trennung/Dokumentation!).
- Parallel immer mitdenken: Gewerbesteuerliche Organschaft kann trotz KSt-Organschaft scheitern (oder nur bereichsbezogen funktionieren). Das kann die Gesamtsteuerquote erheblich beeinflussen.
8. Fazit
Das BMF-Schreiben vom 13.11.2025 bringt eine klare (und für viele Fälle positive) Anpassung:
- Organgesellschaft trotz atypisch stiller Beteiligung: jetzt ausdrücklich ja.
- Organträger trotz atypisch stiller Beteiligung: nur bei geschäftsbereichsbezogener Trennung; bei atypisch still „am gesamten Handelsgewerbe“ grundsätzlich nein (mit begrenztem Vertrauensschutz für Altfälle).