Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie ab 1. Januar 2026: Was jetzt gilt – und wo die Praxisfallen liegen

Nachdem die Absenkung bereits im Wahlkampf und im Koalitionsvertrag diskutiert wurde, ist sie nun umgesetzt: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen) grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % – Getränke bleiben grundsätzlich bei 19 %.

Ziel ist u. a. die wirtschaftliche Stabilisierung der Gastronomie und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber „To-go“-Speisen, die bereits dem ermäßigten Satz unterlagen.


1) Was gilt seit 01.01.2026 konkret?

  • 7 % USt für Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (z. B. Restaurant, Catering, Kantine, Kita-/Schul-/Krankenhausverpflegung).
  • 19 % USt für Getränke (Ausnahme bleibt bestehen).
  • Gesetzliche Verankerung über § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (unbefristet).

2) Abgrenzung Restaurationsleistung vs. Lieferung – warum das Thema bleibt

Auch wenn sich die frühere Hauptabgrenzung „vor Ort 19 % vs. Mitnahme 7 %“ für Speisen entschärft hat, bleibt die Trennung in der Praxis relevant, weil typischerweise Mischumsätze entstehen:

  • Speisen (7 %) plus Getränke (19 %)
  • Pauschalen/Bundles (Buffet, All-you-can-eat, All-inclusive)
  • Hotelübernachtung mit Frühstück
  • Gutscheine (Einzweck/Mehrzweck) und Vorauszahlungen

3) Kombiangebote, Buffet, All-inclusive: Pauschale Aufteilung (30 % Getränke)

Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregel zur Aufteilung von Pauschalpreisen eingeführt: Bei Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken wird es nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Praxisfolge: Kassensysteme/Artikelstämme müssen die Aufteilung technisch abbilden (7 %/19 %), insbesondere bei Pauschalartikeln.


4) Hotellerie: Frühstück bleibt ein Dauerbrenner (15 %-Pauschale)

Ebenfalls neu ist eine Vereinfachung im UStAE (Hotel-/Pauschalangebote): Es wird nicht beanstandet, wenn der auf das Frühstück entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Praxisfolge: Übernachtungspauschalen sollten sauber getrennt werden (z. B. „Logis“ vs. „Frühstück“; zusätzlich Getränkeanteile separat beurteilen).


5) Gutscheine und Vorauszahlungen: Zeitpunkt entscheidet

Typische Problemfelder (insbesondere bei Events/Bankett/Catering):

  • Vorauszahlungen/Anzahlungen: Maßgeblich ist regelmäßig der Steuersatz im Zeitpunkt der Leistungsausführung; Übergänge erfordern saubere Beleg- und Systemlogik (Leistungsdatum!).
  • Gutscheine: Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutschein entscheidet darüber, wann die Umsatzsteuer entsteht und mit welchem Steuersatz gearbeitet wird (insbesondere relevant bei Gutscheinen, die Getränke und Speisen umfassen).

6) Silvesternacht 31.12.2025/01.01.2026: Übergangsregel (19 % wird nicht beanstandet)

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 auf 01.01.2026 ausgeführt werden, noch der bis 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz 19 % angewandt wurde.


7) (E-)Rechnungsstellung: Was Gastronomie und Berater im Blick haben müssen

Für B2B-Umsätze gilt seit 01.01.2025 die E-Rechnungssystematik (§ 14 UStG n. F.) – mit Übergangsfristen auf der Ausgangsseite. Kernaussagen aus den BMF-FAQ:

  • Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmen den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen (z. B. E-Mail-Postfach).
  • Für die Ausstellung dürfen in der Übergangsphase bis 31.12.2026 weiterhin „sonstige Rechnungen“ verwendet werden; bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € verlängert sich dies bis 31.12.2027.
  • Auch bei Barkäufen (z. B. Geschäftsessen) kann bei Rechnung > 250 € eine E-Rechnung relevant werden, sobald die Übergangsregeln nicht mehr genutzt werden.

8) Checkliste: Sofortmaßnahmen für Gastronomiebetriebe

  1. Kassen-/Warenwirtschaft aktualisieren (Steuerschlüssel 7 % Speisen / 19 % Getränke; Pauschalartikel).
  2. Pauschalen definieren (Buffet/All-inclusive; ggf. 30 % Getränke-Pauschale).
  3. Hotel-/Frühstückspakete prüfen (15 % Frühstück-Pauschale als Vereinfachung).
  4. Gutscheinbedingungen & Einlösung (Einzweck/Mehrzweck; Mischwarenkörbe).
  5. Anzahlungen/Events: Leistungsdatum und korrekte Steuersatzlogik sicherstellen.