Mit Schreiben vom 02.01.2026 (Az. IV B 4 – S 1302/00014/009/061) hat das BMF die Gegenseitigkeit im Verhältnis zum Königreich Bahrain festgestellt. Damit sind bestimmte Einkünfte bahrainischer Luft- und Schifffahrtsunternehmen, die in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht unterfallen würden, unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 EStG von den Steuern vom Einkommen befreit – und zwar rückwirkend ab 01.01.2023.
1) Ausgangslage: Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ein ausländisches Luft- oder Schifffahrtsunternehmen im Inland erzielt, können grundsätzlich als inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
§ 49 Abs. 4 EStG enthält hierzu eine Sonderregel: Abweichend von § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind solche Einkünfte steuerfrei, wenn u. a. Gegenseitigkeit besteht und die Steuerbefreiung verkehrspolitisch unbedenklich ist.
2) Was wurde mit Bahrain festgestellt?
Die Gegenseitigkeit wurde durch Notenwechsel zwischen den Regierungen Deutschlands und Bahrains (u. a. vom 22.11.2023, 11.08.2025, 21.11.2025 und 18.12.2025) festgestellt.
Zudem hat das Bundesministerium für Verkehr die Steuerbefreiung als verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Abs. 4 Satz 2 EStG).
3) Umfang der Steuerbefreiung
Nach dem BMF-Schreiben erstreckt sich die Befreiung auf die Steuern vom Einkommen, d. h. insbesondere auf:
- Einkommensteuer (bei natürlichen Personen),
- Körperschaftsteuer (über § 8 Abs. 1 KStG),
- Gewerbesteuerfolgen, soweit einschlägig (Hinweis im Schreiben auf § 2 Abs. 6 GewStG).
Wichtig für die Praxis: Die Befreiung ist auch anzuwenden auf Beteiligungen eines in Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder an einem Pool.
4) Rückwirkung ab 01.01.2023 – was bedeutet das praktisch?
Die Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 01.01.2023 erhoben werden. Die Rückwirkung knüpft an den Beginn des Jahres an, in dem die Gespräche zur Gegenseitigkeitsfeststellung aufgenommen wurden. Das BMF begründet dies u. a. damit, dass Bahrain jedenfalls seit 2023 keine Steuern auf entsprechend beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben habe.
5) Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Berater
1. Betroffenheit prüfen
- Liegen Einkünfte eines bahrainischen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens vor, die in Deutschland unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen könnten?
- Bestehen Pool-/Betriebsgemeinschaftsstrukturen mit bahrainischer Beteiligung?
2. Verfahrensrechtliche Umsetzung
- Für Veranlagungszeiträume ab 2023: Steuererklärungen/Bescheide darauf prüfen, ob die Einkünfte bislang erfasst wurden.
- Gegebenenfalls Änderungs-/Erstattungsanträge stellen; die Erfolgsaussichten hängen vom jeweiligen Verfahrensstand (offene Einspruchsfrist, Vorläufigkeit, Vorbehalt der Nachprüfung etc.) ab.
3. Nachweise/Dokumentation
- Ansässigkeit in Bahrain, Unternehmereigenschaft als Luft-/Schifffahrtsunternehmen und Zuordnung der Einkünfte zum begünstigten Bereich sauber dokumentieren (insbesondere bei Pools und internationalen Betriebsgemeinschaften).
6) Fundstelle
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.