Modernisierung des Steuerberatungsrechts: Was sich 2026 für Steuerpflichtige ändert

Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2026 weitreichende Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen Bürgerinnen und Bürger von einem flexibleren Beratungsangebot profitieren, während gleichzeitig Bürokratie abgebaut wird.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil betont: „Die Arbeitswelt verändert sich rasant und wird immer digitaler. Deshalb bringen wir auch das Recht der Steuerberatung auf den neuesten Stand.“ Die Reform umfasst vier zentrale Bereiche, die wir im Folgenden erläutern.

1. Lohnsteuerhilfevereine: Mehr Menschen profitieren von günstiger Beratung

Die wohl bedeutendste Änderung betrifft Lohnsteuerhilfevereine. Diese bieten eine kostengünstige Alternative zur klassischen Steuerberatung, waren bisher aber stark in ihrem Tätigkeitsbereich eingeschränkt.

Was ändert sich konkret?

Wegfall der Betragsgrenzen: Bislang durften Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen nur bei sehr geringen zusätzlichen Einkünften beraten werden. Wer beispielsweise eine vermietete Wohnung besaß und damit mehr als die bisherige Bagatellgrenze verdiente, musste zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin wechseln. Diese Einschränkung entfällt künftig.

Mehr Beratungsstellen pro Leitung: Eine Person darf zukünftig drei statt bisher nur zwei Beratungsstellen leiten, was die Verfügbarkeit des Angebots erhöht.

Der Effekt für Steuerpflichtige

Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums können dadurch zusätzlich rund 35.500 Steuerpflichtige die Dienste eines Lohnsteuerhilfevereins nutzen. Die jährlichen Kosten für Steuerberatung werden sich dadurch um etwa 10 Millionen Euro verringern – eine spürbare Entlastung für viele Haushalte.

2. Beschränkte Hilfeleistung: Fachberater dürfen mehr

Eine wichtige Neuerung betrifft Fachberater aus anderen Branchen. Künftig dürfen beispielsweise Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, wenn diese mit ihrer eigentlichen Beratung zusammenhängen.

Praktisches Beispiel: Ein Energieberater kann bei der Beratung zu einer Photovoltaikanlage nun auch steuerliche Aspekte wie Abschreibungsmöglichkeiten oder die Behandlung von Einspeisevergütungen erläutern, ohne gegen das Steuerberatungsgesetz zu verstoßen.

Dies schafft mehr Effizienz und erspart Mandanten den Gang zu verschiedenen Beratern für zusammenhängende Fragestellungen.

3. Unentgeltliche Hilfeleistung: Erweiterte Möglichkeiten

Die Befugnis zur kostenlosen Hilfeleistung in Steuersachen wird ausgeweitet. Neben nahen Angehörigen dürfen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten werden.

Tax Law Clinics an Universitäten

Eine besonders interessante Neuerung: Sogenannte Tax Law Clinics an Universitäten werden ausdrücklich zugelassen. Nach amerikanischem Vorbild können Jurastudierende unter Anleitung echte Steuerfälle bearbeiten und bedürftigen Menschen kostenlos helfen. Dies verbindet praktische Ausbildung mit sozialem Engagement.

4. Weitere Beratungsstellen: Weniger Bürokratie für Steuerberater

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater fällt eine bisherige Einschränkung weg: Sie können künftig eine weitere Beratungsstelle unterhalten, ohne dass diese durch eine andere Steuerberaterin oder einen anderen Steuerberater geleitet werden muss. Dies erleichtert die Expansion und macht Beratungsangebote flexibler.

Weitere steuerliche Änderungen im Gesetz

Neben den Änderungen im Steuerberatungsrecht enthält der Gesetzentwurf weitere wichtige Neuerungen:

Gewerbesteuer: Mindesterhebungssatz steigt auf 280 Prozent

Um Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegenzuwirken, wird der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent angehoben. Dies entspricht einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag und soll verhindern, dass Unternehmen ihren Sitz nur zum Schein in Kommunen mit besonders niedrigen Hebesätzen verlegen, ohne dort tatsächlich wirtschaftlich tätig zu sein.

Hintergrund: Bislang nutzten einige Unternehmen extrem niedrige Gewerbesteuerhebesätze einzelner Gemeinden, um Steuern zu sparen, obwohl die tatsächliche Geschäftstätigkeit anderswo stattfand. Die Erhöhung des Mindesthebesatzes schafft mehr Steuergerechtigkeit.

Grunderwerbsteuer: Anpassungen bei Signing und Closing

Der Entwurf enthält auch Änderungen beim Grunderwerbsteuergesetz, um eine mögliche Doppelbesteuerung beim zeitlichen Auseinanderfallen von Kaufvertrag (Signing) und Eigentumsübergang (Closing) zu vermeiden. Außerdem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Was bedeutet das für Sie?

Die Reform bringt konkrete Vorteile:

Für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften: Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder anderen Quellen haben, können Sie möglicherweise vom günstigeren Angebot der Lohnsteuerhilfevereine profitieren, statt einen teureren Steuerberater beauftragen zu müssen.

Für Unternehmen: Die Erhöhung des Mindestgewerbesteuerhebesatzes betrifft vor allem Unternehmen, die bisher von Niedrigsteuer-Gemeinden profitierten. Hier ist eine Überprüfung der bisherigen Standortstrategie ratsam.

Für alle: Mehr Wettbewerb und erweiterte Beratungsmöglichkeiten bedeuten tendenziell bessere und günstigere Angebote.

Wie geht es weiter?

Der Gesetzentwurf muss nun noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen ist im Laufe des Jahres 2026 zu rechnen.

Unser Fazit

Die Modernisierung des Steuerberatungsrechts ist ein längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Flexiblere Beratungsangebote und der Abbau bürokratischer Hürden kommen sowohl Steuerpflichtigen als auch Beratern zugute. Gleichzeitig sorgen die Änderungen bei der Gewerbesteuer für mehr Steuergerechtigkeit.

Haben Sie Fragen zu den Neuregelungen oder möchten wissen, ob Sie künftig von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden können? Wir informieren Sie gerne!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 14.01.2026