Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. September 2025 eine für viele Arbeitnehmer nachteilige Entscheidung zur Firmenwagenbesteuerung getroffen. Wer für seinen Dienstwagen selbst einen Stellplatz oder eine Garage anmietet, kann diese Kosten nicht vom geldwerten Vorteil abziehen.
Der Leitsatz des BFH
Die Kernaussage des höchsten deutschen Finanzgerichts ist eindeutig: „Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.“
Was bedeutet das konkret?
Die bisherige Hoffnung vieler Arbeitnehmer
Viele Firmenwagennutzer zahlten bisher selbst für einen Stellplatz oder eine Garage am Wohnort, weil der Arbeitgeber keine entsprechende Parkmöglichkeit zur Verfügung stellte. Die Hoffnung: Diese Kosten könnten den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens mindern.
Die Realität nach dem BFH-Urteil
Der BFH sieht das anders und trennt strikt zwischen zwei verschiedenen Vorteilen:
- Der Vorteil aus der Firmenwagennutzung: Dieser wird nach der bekannten 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode ermittelt und versteuert.
- Der Vorteil aus der Stellplatzüberlassung: Stellt der Arbeitgeber einen Stellplatz zur Verfügung, ist auch dies ein eigenständiger geldwerter Vorteil, der zusätzlich zu versteuern wäre.
Diese beiden Vorteile sind laut BFH voneinander unabhängig. Zahlt der Arbeitnehmer den Stellplatz selbst, bedeutet dies lediglich, dass ihm kein zusätzlicher Vorteil aus der Stellplatzüberlassung zufließt – es mindert aber nicht den Vorteil aus der Fahrzeugnutzung.
Praktisches Beispiel
Ausgangssituation: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Nach der 1-Prozent-Regelung ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 500 Euro, den er versteuern muss. Da er keine Parkmöglichkeit am Wohnort hat, mietet er privat einen Stellplatz für 100 Euro monatlich.
Wunsch des Arbeitnehmers: Der geldwerte Vorteil sollte um die 100 Euro Stellplatzkosten auf 400 Euro gemindert werden.
Entscheidung des BFH: Der geldwerte Vorteil bleibt bei 500 Euro. Die selbst getragenen Stellplatzkosten von 100 Euro mindern diesen nicht. Der Arbeitnehmer zahlt also faktisch doppelt: einmal die realen Stellplatzkosten und einmal die Steuer auf den vollen geldwerten Vorteil.
Die Begründung des BFH
Der Bundesfinanzhof argumentiert systematisch: Wenn die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes durch den Arbeitgeber einen eigenständigen, zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellt, dann können umgekehrt vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten nicht den bereits bestehenden Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung mindern.
Diese Logik ist zwar nachvollziehbar, führt aber zu einer wirtschaftlich belastenden Situation für betroffene Arbeitnehmer.
Welche Alternativen gibt es?
Angesichts dieser klaren BFH-Rechtsprechung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alternative Gestaltungen prüfen:
1. Arbeitgeber übernimmt Stellplatzkosten
Die sauberste Lösung: Der Arbeitgeber mietet den Stellplatz an und stellt ihn dem Arbeitnehmer zur Verfügung. In diesem Fall entsteht zwar ein zusätzlicher geldwerter Vorteil aus der Stellplatzüberlassung, aber keine doppelte Belastung.
Steuerliche Bewertung: Der geldwerte Vorteil für einen Stellplatz beträgt in der Regel den ortsüblichen Mietpreis. Dieser ist jedoch oft geringer als die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitnehmer sonst selbst tragen müsste, da der Arbeitgeber oft günstigere Konditionen aushandeln kann.
2. Barzuschuss des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber zahlt einen steuerpflichtigen Zuschuss zu den Stellplatzkosten. Dies ist zwar ebenfalls steuerpflichtig, kann aber im Rahmen einer Gehaltsverhandlung berücksichtigt werden.
3. Gehaltsumwandlung mit Stellplatzoption
Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung könnte vereinbart werden, dass der Arbeitgeber neben dem Firmenwagen auch den Stellplatz übernimmt, im Gegenzug das Bruttogehalt entsprechend angepasst wird.
4. Prüfung der Fahrtenbuchmethode
Arbeitnehmer, die nur geringe Privatfahrten tätigen, sollten prüfen, ob die Fahrtenbuchmethode statt der 1-Prozent-Regelung vorteilhafter ist. Auch hier ändern sich zwar die Stellplatzkosten nicht, aber der Gesamtvorteil könnte geringer ausfallen.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Für Arbeitnehmer
- Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Besprechen Sie die Problematik und suchen Sie nach gemeinsamen Lösungen.
- Vertragsgestaltung prüfen: Lassen Sie bestehende Firmenwagenvereinbarungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
- Gesamtpaket betrachten: Berücksichtigen Sie bei Gehaltsverhandlungen die Stellplatzkosten als zusätzlichen Kostenfaktor.
Für Arbeitgeber
- Stellplatzregelungen in Car Policies aufnehmen: Definieren Sie klar, wie mit Stellplatzkosten umgegangen wird.
- Einheitliche Lösungen schaffen: Entwickeln Sie faire und praktikable Regelungen für alle Firmenwagennutzer.
- Mitarbeiter informieren: Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die steuerlichen Konsequenzen auf.
Einordnung und Ausblick
Das Urteil des BFH ist rechtlich nachvollziehbar, führt aber zu einer wirtschaftlich unbefriedigenden Situation für Arbeitnehmer, die auf einen privat angemieteten Stellplatz angewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier nicht tätig werden wird, sodass die Rechtsprechung Bestand haben dürfte.
Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vereinbarung zur Firmenwagennutzung die Stellplatzfrage zu klären und vertraglich zu regeln. Eine vorausschauende Gestaltung kann unnötige steuerliche Belastungen vermeiden.
Fazit
Die Entscheidung des BFH macht deutlich: Stellplatzkosten und Firmenwagennutzung sind steuerlich strikt zu trennen. Selbst getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher gemeinsam nach praktikablen Lösungen suchen, um diese Doppelbelastung zu vermeiden.
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Quelle: BFH, Urteil VI R 7/23 vom 09.09.2025