Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 eine wichtige Entscheidung zu den Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Steuerstundungsmodellen getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage: Kann ein Initiator eines solchen Modells von der strengen Regelung des § 15b EStG ausgenommen sein, wenn er selbst aktiv an der Konzeptentwicklung mitgewirkt hat?
Was sind Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG?
Steuerstundungsmodelle sind Anlagekonzepte, bei denen Investoren in der Anfangsphase hohe steuerliche Verluste realisieren können, die mit anderen Einkünften verrechnet werden sollen. Um missbräuchliche Gestaltungen einzuschränken, hat der Gesetzgeber in § 15b EStG drastische Beschränkungen eingeführt:
Die Folge: Verluste aus Steuerstundungsmodellen können nur mit künftigen Gewinnen aus genau derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften – etwa dem Arbeitslohn – ist ausgeschlossen. Dies macht solche Modelle steuerlich weitgehend unattraktiv.
Der Streitfall: Windkraftanlage mit Investitionsabzugsbetrag
Die Ausgangssituation
Eine GmbH & Co. KG wurde im Dezember 2012 zum Betrieb von Windkraftanlagen gegründet. Gründungsgesellschafterin war eine andere Kommanditgesellschaft, die auch das Anlagekonzept entwickelt hatte. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass weitere Anleger als Kommanditisten aufgenommen werden sollten.
Ein aufgelegter Anlegerprospekt stellte potenziellen Investoren für die Anfangsjahre steuerliche Verluste in Aussicht. Im Jahr 2012 machte die Gründungsgesellschafterin einen hohen Verlust geltend, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG resultierte.
Die Position des Finanzamts
Das Finanzamt erkannte ein klassisches Steuerstundungsmodell und wandte § 15b EStG an. Der Verlust aus 2012 sollte daher nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Windkraftprojekt verrechnet werden können – nicht mit anderen Einkünften der Gründungsgesellschafterin.
Die Argumentation der Klägerin
Die Klägerin wandte ein, dass die Gründungsgesellschafterin nicht passiver Investor, sondern aktiv an der Konzeptentwicklung beteiligt gewesen sei. In diesem Fall könne § 15b EStG nicht greifen, da die Vorschrift die Passivität des Investors voraussetze.
Die Entscheidung des BFH: Passivität ist entscheidend
Der Bundesfinanzhof hat dem Grundsatz nach der Klägerin Recht gegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Die Kernaussagen des BFH
- Passivität als Voraussetzung: Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen setzt voraus, dass der Investor bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung passiv war. Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt worden sein.
- Initiator kann anders behandelt werden: Auch wenn sich der Initiator formal zu denselben Bedingungen wie andere Anleger beteiligt, kann er von § 15b EStG ausgenommen sein, wenn er das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt hat.
- Auch Gründungsgesellschafter können betroffen sein: Grundsätzlich können auch Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung unterliegen – dies gilt aber nur, wenn sie passive Investoren sind.
- IAB fällt unter § 15b EStG: Die Verrechnungsbeschränkung greift auch dann, wenn der Verlust teilweise aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultiert.
Warum wurde zurückverwiesen?
Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend aufgeklärt, ob die Gründungsgesellschafterin tatsächlich aktiv an der Konzeptentwicklung mitgewirkt hatte. Diese Tatsachenfrage muss nun nachgeholt werden.
Entscheidend ist: Hat die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, fehlt es an der charakteristischen Passivität – dann greift § 15b EStG nicht.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Für Initiatoren von Beteiligungsmodellen
Das Urteil bietet eine wichtige Abgrenzung: Wer selbst aktiv an der Entwicklung eines Investitionskonzepts mitgewirkt hat, kann unter Umständen nicht als passiver Investor im Sinne des § 15b EStG behandelt werden. Dies gilt selbst dann, wenn formal dieselben Vertragsbedingungen gelten wie für externe Anleger.
Wichtig: Die bloße Gründungsgesellschafterstellung reicht nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Mitwirkung an der Konzeption.
Für passive Anleger
Für Investoren, die ein fertiges Konzept präsentiert bekommen und diesem beitreten, ändert sich nichts: Sie unterliegen weiterhin den strengen Beschränkungen des § 15b EStG, auch wenn sie Gründungsgesellschafter sind.
Beweisfragen
Das Urteil macht deutlich, wie wichtig die Dokumentation der Konzeptentwicklung ist. Wer später geltend machen möchte, aktiv an der Gestaltung mitgewirkt zu haben, sollte dies nachweisen können durch:
- Protokolle von Konzeptionsbesprechungen
- E-Mail-Verkehr zur Vertragsgestaltung
- Dokumentation eigener Beiträge zur Geschäftsidee
- Gutachten oder Beratungsleistungen
Was bedeutet das für bestehende Beteiligungen?
Prüfung alter Fälle
Investoren, bei denen das Finanzamt § 15b EStG angewendet hat, sollten prüfen lassen, ob sie möglicherweise aktiv an der Konzeptentwicklung beteiligt waren. In solchen Fällen könnte eine Korrektur der Steuerfestsetzungen in Betracht kommen.
Achtung: Hier gelten die üblichen Festsetzungsfristen. Eine schnelle Prüfung ist daher ratsam.
Gestaltungshinweise für die Zukunft
Bei der Strukturierung von Beteiligungsmodellen sollte frühzeitig geklärt werden:
- Wer entwickelt das Konzept?
- Wer wirkt an der Vertragsgestaltung mit?
- Wie wird die Rolle der einzelnen Gesellschafter dokumentiert?
Eine klare Trennung zwischen Initiatoren/Konzeptentwicklern und passiven Investoren kann helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Investitionsabzugsbetrag im Fokus
Das Urteil bestätigt, dass auch Verluste aus der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen unter § 15b EStG fallen können, wenn diese Teil eines modellhaften Konzepts sind.
Praxistipp: Der IAB nach § 7g EStG ist ein legitimes Steuersparinstrument. Problematisch wird es nur, wenn seine Inanspruchnahme Teil eines vorgefertigten Steuerstundungsmodells ist, bei dem der Investor passiv bleibt.
Einordnung und Ausblick
Das Urteil schafft wichtige Klarheit zur Frage, wann die Passivität eines Investors vorliegt. Es zeigt, dass nicht allein die formale Stellung als Gründungsgesellschafter entscheidend ist, sondern die tatsächliche Mitwirkung an der Konzeptentwicklung.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Mehr Einzelfallbetrachtung: Nicht jeder Gründungsgesellschafter wird automatisch gleich behandelt
- Dokumentation wird wichtiger: Die Rolle bei der Konzeptentwicklung sollte nachweisbar sein
- Beweislast beachten: Wer sich auf aktive Mitwirkung beruft, muss dies auch darlegen können
Fazit
Der BFH hat mit diesem Urteil die Anwendung des § 15b EStG präzisiert. Die entscheidende Frage ist nicht, zu welchen Bedingungen sich jemand beteiligt, sondern ob er bei der Entwicklung des Konzepts passiv war oder aktiv mitgewirkt hat. Dies kann im Einzelfall zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen – selbst wenn alle Gesellschafter formal gleich behandelt werden.
Initiatoren von Beteiligungsmodellen, die selbst investieren, sollten ihre aktive Rolle dokumentieren. Passive Anleger hingegen müssen weiterhin mit den Beschränkungen des § 15b EStG leben.
Haben Sie Fragen zu Beteiligungsmodellen oder zur Anwendung des § 15b EStG? Wir prüfen Ihren Fall gerne im Detail!
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Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 15.01.2026 zum Urteil IV R 14/23 vom 02.10.2025