Erbschaftsteuer: Wann beginnt die Behaltensfrist zu laufen? FG Münster widerspricht Finanzverwaltung

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12. Dezember 2025 eine für Steuerpflichtige günstige Entscheidung zur Behaltensfrist bei erbschaftsteuerbegünstigtem Betriebsvermögen getroffen. Die zentrale Frage: Wird die Behaltensfrist bereits durch den Abschluss eines Kaufvertrags verletzt oder erst durch die tatsächliche Übertragung?

Die Behaltensfrist bei der Erbschaftsteuer

Wer Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften durch Schenkung oder Erbschaft erwirbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Eine zentrale Bedingung ist die sogenannte Behaltensfrist.

Was bedeutet die Behaltensfrist?

Nach § 13a Absatz 6 ErbStG (früher Absatz 5) muss der Erwerber das begünstigte Vermögen für einen bestimmten Zeitraum behalten:

  • 5 Jahre bei Regelverschonung (85 % Verschonung)
  • 7 Jahre bei Optionsverschonung (100 % Verschonung)

Wird das Vermögen innerhalb dieser Frist veräußert oder aufgegeben, entfällt die Steuervergünstigung anteilig. Je länger die Behaltensfrist bereits gelaufen ist, desto geringer ist der Verlust der Verschonung.

Der Streitfall: Unterbeteiligung an einer KG

Der komplexe Sachverhalt

Ein Vater hatte seiner Tochter in den Jahren 2013 und 2015 schenkweise eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil eingeräumt. Die Tochter beantragte die Optionsverschonung mit 100 % Steuerbefreiung – verbunden mit der Pflicht, die Beteiligung sieben Jahre lang zu behalten.

Die zeitliche Abfolge:

  • Oktober 2013 / März 2015: Schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung
  • März 2020: Der Vater verpflichtete sich vertraglich, seinen Kommanditanteil zu verkaufen (Verpflichtungsgeschäft/Signing)
  • September 2021: Tatsächliche Abtretung der Kommanditanteile nach Genehmigung durch die EZB (Verfügungsgeschäft/Closing)

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Behaltensfrist sei bereits im März 2020 mit Abschluss des Kaufvertrags verletzt worden. Da zwischen den Schenkungen (2013/2015) und dem Kaufvertrag (März 2020) weniger als sieben Jahre lagen, berücksichtigte es nur noch einen anteiligen Freibetrag:

  • Für die Schenkung 2013: nur 6/7 der Verschonung
  • Für die Schenkung 2015: nur 5/7 der Verschonung

Diese Auffassung stützte sich auf die Verwaltungsanweisung in R E 13a.13 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019, wonach bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als Veräußerung gilt.

Die Entscheidung des FG Münster: Dingliches Rechtsgeschäft ist maßgeblich

Das Finanzgericht Münster widersprach dem Finanzamt vollumfänglich und gab der Klägerin Recht.

Die Kernaussagen des Urteils

1. Unterbeteiligung bestand fort

Die Unterbeteiligung der Tochter war durch den bloßen Kaufvertragsabschluss des Vaters noch nicht aufgehoben. Sie bestand fort, bis der Vater tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war – also bis September 2021.

2. Dingliches Rechtsgeschäft ist entscheidend

Für das Tatbestandsmerkmal der „Veräußerung“ im Sinne des § 13a Absatz 6 ErbStG ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft maßgeblich, also der tatsächliche Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

3. Ertragsteuerliches Verständnis gilt auch für Erbschaftsteuer

Der Begriff der Veräußerung ist nach ertragsteuerlichem Verständnis auszulegen. Danach ist neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig.

4. Verfügung erforderlich

Der Wortlaut des § 13a Absatz 6 ErbStG setzt eine „Verfügung“ voraus – also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Übertragung bewirkt. Eine bloß schuldrechtliche Verpflichtung genügt dem nicht.

Das Ergebnis

Da die tatsächliche Abtretung erst im September 2021 erfolgte, waren zu diesem Zeitpunkt:

  • Bei der Schenkung 2013: mehr als 7 Jahre vergangen → volle Verschonung bleibt erhalten
  • Bei der Schenkung 2015: mehr als 6 Jahre vergangen → nahezu vollständige Verschonung

Die Klägerin konnte daher die Optionsverschonung in vollem Umfang behalten.

Bedeutung: Signing vs. Closing

Das Urteil greift eine fundamentale Unterscheidung aus dem Transaktionsrecht auf:

Signing (Verpflichtungsgeschäft)

  • Abschluss des Kaufvertrags
  • Schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung
  • Nach FG Münster: nicht relevant für Behaltensfrist

Closing (Verfügungsgeschäft)

  • Tatsächliche Übertragung/Abtretung
  • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
  • Nach FG Münster: maßgeblich für Behaltensfrist

Diese Unterscheidung ist besonders wichtig bei Transaktionen, die unter aufschiebenden Bedingungen stehen (z.B. kartellrechtliche Freigaben, Genehmigungen von Behörden).

Widerspruch zur Finanzverwaltung

Das Urteil steht im direkten Widerspruch zur Verwaltungsauffassung in R E 13a.13 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019. Dort heißt es, dass bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als Veräußerung gilt.

Warum dieser Unterschied so wichtig ist

In der Praxis können zwischen Signing und Closing erhebliche Zeiträume liegen:

  • Bei Unternehmenskäufen: oft mehrere Monate
  • Bei genehmigungspflichtigen Transaktionen: teilweise über ein Jahr
  • Bei komplexen Strukturen: manchmal noch länger

Diese Zeitspanne kann entscheidend dafür sein, ob die Behaltensfrist eingehalten wird oder nicht – und damit, ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer in erheblicher Höhe nachzuzahlen ist.

Praktische Konsequenzen

Für laufende Fälle

Wenn das Finanzamt die Behaltensfrist als verletzt ansieht:

  1. Prüfen Sie genau, wann das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und wann das dingliche Verfügungsgeschäft stattgefunden hat
  2. Berufen Sie sich auf das FG-Urteil, wenn zwischen beiden Zeitpunkten relevante Zeiträume liegen
  3. Legen Sie gegebenenfalls Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide ein

Wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH ist unter dem Aktenzeichen II R 1/26 anhängig.

Für zukünftige Gestaltungen

Bei geplanten Veräußerungen innerhalb der Behaltensfrist:

  1. Zeitliche Planung optimieren: Wenn die Behaltensfrist bald abläuft, kann es sinnvoll sein, das Signing vorzuziehen, das Closing aber erst nach Ablauf der Frist vorzunehmen.
  2. Aufschiebende Bedingungen nutzen: Durch geschickte Vereinbarung von aufschiebenden Bedingungen kann der Zeitpunkt des Closings nach hinten verschoben werden.
  3. Dokumentation sicherstellen: Halten Sie genau fest, wann das Verpflichtungsgeschäft und wann das Verfügungsgeschäft erfolgt ist.
  4. Wirtschaftliches Eigentum beachten: Achten Sie darauf, dass Risiko und Chancen erst mit dem Closing übergehen.

Für bereits erfolgte Veräußerungen

Wenn das Finanzamt in der Vergangenheit bereits auf Basis der Verwaltungsauffassung Erbschaft- oder Schenkungsteuer nachgefordert hat, sollten Sie prüfen, ob:

  • Der Bescheid noch anfechtbar ist (Einspruchsfrist)
  • Der Fall noch offen ist (laufendes Einspruchsverfahren)
  • Eine Änderung nach § 173a AO möglich ist (Vertrauensschutz beachten)

Vergleichbare Fälle im Ertragsteuerrecht

Das FG Münster stützt seine Argumentation auf ertragsteuerliche Grundsätze. Tatsächlich wird dort seit langem anerkannt, dass bei der Veräußerung von Betriebsvermögen oder Anteilen das dingliche Rechtsgeschäft maßgeblich ist.

Beispiel: Bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens entsteht der Veräußerungsgewinn nicht mit Vertragsabschluss, sondern mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – also dem Closing.

Die Übertragung dieser Grundsätze auf die Erbschaftsteuer ist systematisch überzeugend.

Ausblick: Was entscheidet der BFH?

Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob er:

  • Die Auffassung des FG Münster bestätigt (steuerpflichtigfreundlich)
  • Der Verwaltungsauffassung folgt (steuerpflichtigfeindlich)
  • Möglicherweise differenziert (z.B. je nach Vertragsgestaltung)

Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da sie für zahlreiche Fälle Bedeutung haben dürfte.

Handlungsempfehlungen

Für Betroffene mit laufenden Verfahren

  1. Ruhen beantragen: Wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Verletzung der Behaltensfrist läuft, beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung.
  2. Einspruch einlegen: Legen Sie gegen nachteilige Bescheide Einspruch ein und verweisen Sie auf das FG-Urteil.
  3. Revision beobachten: Verfolgen Sie die Entscheidung des BFH (Az. II R 1/26).

Für Planer

  1. Transaktionsstruktur beachten: Gestalten Sie Unternehmensverkäufe so, dass zwischen Signing und Closing ausreichend Zeit liegt, wenn die Behaltensfrist bald abläuft.
  2. Beratung einholen: Bei geplanten Veräußerungen innerhalb der Behaltensfrist sollten Sie frühzeitig steuerlichen Rat einholen.
  3. Alternative Gestaltungen prüfen: Manchmal kann durch Umstrukturierungen die Behaltensfrist gewahrt werden, ohne auf die Veräußerung zu verzichten.

Fazit

Das FG Münster hat eine steuerpflichtigenfreundliche Entscheidung getroffen, die der zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Systematik entspricht. Für die Berechnung der Behaltensfrist kommt es danach auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäfts (Closing) an, nicht auf den Abschluss des Kaufvertrags (Signing).

Dies kann bei komplexen Transaktionen oder genehmigungspflichtigen Übertragungen einen erheblichen zeitlichen Unterschied machen und über den Erhalt oder Verlust von Steuervergünstigungen in Millionenhöhe entscheiden.

Die endgültige Klärung wird der BFH bringen müssen. Bis dahin sollten Betroffene das Urteil nutzen, um ihre Position gegenüber dem Finanzamt zu stärken.

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Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 3 K 695/24 Erb vom 12.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 1/26)