Psychische Erkrankung schützt vor Kfz-Pfändung: FG Münster entscheidet zugunsten von Agoraphobie-Patient

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Ein wegen Steuerschulden gepfändetes Auto muss an den Schuldner herausgegeben werden, wenn dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung – hier Agoraphobie – auf das Fahrzeug angewiesen ist. Das Urteil erweitert den Schutzbereich unpfändbarer Gegenstände auf wichtige Weise.

Was ist Agoraphobie?

Agoraphobie ist eine Angststörung, bei der Betroffene intensive Furcht vor bestimmten Situationen empfinden, aus denen eine Flucht schwierig oder peinlich sein könnte. Kennzeichnend sind:

  • Furcht davor, das Haus zu verlassen
  • Angst vor Menschenmengen und öffentlichen Plätzen
  • Panik beim Betreten von Geschäften
  • Extreme Angst, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen

Die Erkrankung kann die Lebensqualität erheblich einschränken und ohne Behandlung zu sozialer Isolation führen.

Der Fall: Finanzamt pfändet das Auto

Die Ausgangssituation

Der Antragsteller hatte Steuerschulden beim Finanzamt. Dieses leitete ein Vollstreckungsverfahren ein und pfändete verschiedene Wertgegenstände, darunter das Kraftfahrzeug des Schuldners. Zunächst brachte das Finanzamt lediglich ein Pfandsiegel am Fahrzeug an, das beim Antragsteller verblieb. Am 23. September 2025 nahm die Vollziehungsbeamtin das Fahrzeug jedoch weg.

Der Antragsteller leidet an diagnostizierter Agoraphobie und befindet sich in ärztlicher Behandlung. Er benötigt das Auto für regelmäßige Arzttermine und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt lehnte die Herausgabe des Fahrzeugs ab. Seine Argumentation:

  • Ein permanenter Zugriff auf das Kfz sei nicht notwendig
  • Der Antragsteller habe sich nachweislich auch von anderen Personen fahren lassen
  • Er sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen
  • Die öffentlichen Verkehrsmittel seien eine Alternative

Die Entscheidung: Auto ist unpfändbar

Das Finanzgericht Münster gab dem Antragsteller Recht und ordnete die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs an.

Die rechtliche Grundlage: § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO

Die Zivilprozessordnung schützt bestimmte Gegenstände vor der Pfändung. Nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ZPO sind unpfändbar:

„Gegenstände, die für die Berufsausbildung, die Erwerbstätigkeit oder zum persönlichen Gebrauch oder Haushalt des Schuldners und seiner Familie oder von Personen, für die er zu sorgen hat, bestimmt sind und benötigt werden“

Dies umfasst ausdrücklich auch:

  • Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Gehhilfen)
  • Therapiemittel
  • Gegenstände zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung

Die Argumentation des Gerichts

Das FG Münster stellte klar:

1. Schutz erstreckt sich auf psychische Erkrankungen

Der Wortlaut des Gesetzes erfasst allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt werden. Damit sind auch Gegenstände geschützt, die der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt.

2. Kfz als Kompensationsmittel

Das Auto dient dazu, die aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

3. Öffentliche Verkehrsmittel keine zumutbare Alternative

Der Antragsteller kann öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich dabei der Gefahr von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Das Kfz ist für ihn nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermöglicht ihm „unbelastete“ Mobilität.

4. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Das Fahrzeug ermöglicht dem Antragsteller:

  • Die Wahrnehmung seiner Arzttermine (zur Behandlung der Erkrankung)
  • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Die Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater

Bedeutung der Entscheidung

Erweiterung des Pfändungsschutzes

Dieses Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:

1. Anerkennung psychischer Erkrankungen

Das Gericht erkennt an, dass psychische Erkrankungen ebenso wie körperliche Beeinträchtigungen den Pfändungsschutz rechtfertigen können. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Gleichbehandlung verschiedener Erkrankungsformen.

2. Funktionale Betrachtung

Entscheidend ist nicht, ob ein Gegenstand medizinisch als „Hilfsmittel“ klassifiziert wird, sondern ob er funktional zur Kompensation der Erkrankung notwendig ist.

3. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Das Gericht betont, dass nicht nur die reine medizinische Versorgung (Arztbesuche), sondern auch die allgemeine gesellschaftliche Teilhabe geschützt ist. Dies entspricht einem modernen, ganzheitlichen Verständnis von Gesundheit.

Abgrenzung zu anderen Fällen

Das Urteil bedeutet nicht, dass Autos generell unpfändbar sind. Entscheidend ist die konkrete gesundheitliche Situation des Schuldners:

  • Mit Erkrankung: Ist das Kfz nachweislich notwendig, um die Folgen einer psychischen oder physischen Erkrankung zu kompensieren, kann es unpfändbar sein.
  • Ohne Erkrankung: Gesunde Personen können sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen. Ihr Auto bleibt grundsätzlich pfändbar.
  • Komfort vs. Notwendigkeit: Bloßer Komfort oder Bequemlichkeit reichen nicht aus. Es muss eine echte medizinische Notwendigkeit bestehen.

Praktische Konsequenzen

Für Betroffene mit psychischen Erkrankungen

Wenn Sie an einer psychischen Erkrankung leiden und Ihr Fahrzeug gepfändet wurde oder werden soll:

1. Medizinische Dokumentation beschaffen

Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten bescheinigen:

  • Die Diagnose der Erkrankung
  • Die konkreten Einschränkungen (z.B. Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel)
  • Die Notwendigkeit des Kfz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Die therapeutische Bedeutung des Fahrzeugs

2. Widerspruch einlegen

Legen Sie umgehend Widerspruch gegen die Pfändung ein und berufen Sie sich auf § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ZPO.

3. Einstweilige Anordnung beantragen

Wenn das Fahrzeug bereits weggenommen wurde oder die Verwertung droht, können Sie – wie im entschiedenen Fall – beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

4. Konkret darlegen

Erklären Sie nachvollziehbar, wofür Sie das Fahrzeug konkret benötigen:

  • Arztbesuche (mit Terminen/Nachweisen)
  • Einkäufe (wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzbar)
  • Soziale Kontakte (Besuche bei Familie, Freunden)
  • Teilhabe am kulturellen Leben

Für Gläubiger und Vollstreckungsbehörden

Die Entscheidung macht deutlich: Bei der Pfändung von Fahrzeugen ist künftig genauer zu prüfen, ob gesundheitliche Gründe einer Pfändung entgegenstehen.

Empfehlungen:

  • Erfragen Sie bei Vollstreckungsschuldnern, ob gesundheitliche Einschränkungen bestehen
  • Fordern Sie gegebenenfalls ärztliche Nachweise an
  • Wägen Sie ab, ob das Fahrzeug wirklich pfändbar ist
  • Beachten Sie, dass auch psychische Erkrankungen relevant sind

Für andere Vollstreckungsgläubiger

Die Grundsätze gelten nicht nur für das Finanzamt, sondern für alle Vollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung:

  • Private Gläubiger
  • Gerichtsvollzieher
  • Andere Behörden

Welche Erkrankungen könnten relevant sein?

Neben Agoraphobie könnten auch andere psychische Erkrankungen die Unpfändbarkeit eines Kfz begründen:

  • Soziale Phobie: Extreme Angst vor sozialen Situationen und Menschenmengen
  • Panikstörung: Wiederkehrende Panikattacken, besonders in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung): Wenn Trauma mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbunden ist
  • Schwere Depression: Mit Antriebslosigkeit und Unfähigkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Autismus-Spektrum-Störungen: Bei Reizüberflutung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Auch körperliche Erkrankungen können relevant sein:

  • Mobilitätseinschränkungen
  • Chronische Schmerzen
  • Erkrankungen, die häufige Arztbesuche erfordern

Entscheidend ist immer die individuelle Notwendigkeit im konkreten Fall.

Grenzen des Pfändungsschutzes

Der Pfändungsschutz ist nicht grenzenlos:

1. Verhältnismäßigkeit

Wenn ein deutlich günstigeres Fahrzeug ausreichen würde, könnte das Gericht die Verwertung des teureren Fahrzeugs anordnen und den Erwerb eines günstigeren Ersatzfahrzeugs aus dem Erlös.

2. Nachweispflicht

Der Schuldner muss die medizinische Notwendigkeit nachweisen. Bloße Behauptungen reichen nicht aus.

3. Alternatives Fahrzeug

Besitzt der Schuldner mehrere Fahrzeuge, ist nur eines geschützt – nämlich dasjenige, das tatsächlich benötigt wird.

Handlungsempfehlungen

Bei drohender Pfändung

  1. Proaktiv handeln: Informieren Sie das Finanzamt oder den Gläubiger frühzeitig über gesundheitliche Einschränkungen.
  2. Dokumentation vorbereiten: Sammeln Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen.
  3. Rechtliche Beratung einholen: Lassen Sie sich beraten, bevor das Fahrzeug gepfändet wird.

Bei bereits erfolgter Pfändung

  1. Sofort reagieren: Legen Sie unverzüglich Widerspruch ein.
  2. Einstweiligen Rechtsschutz beantragen: Bei drohender Verwertung können Sie beim Finanzgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.
  3. Ärztliche Stellungnahme einholen: Lassen Sie sich eine ausführliche ärztliche Bescheinigung ausstellen.
  4. Sachverhalt konkret darlegen: Erklären Sie detailliert, warum Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind.

Fazit

Das Urteil des FG Münster ist ein wichtiger Beitrag zur Gleichbehandlung psychischer und physischer Erkrankungen im Vollstreckungsrecht. Es zeigt, dass der Pfändungsschutz nicht nur medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne umfasst, sondern alle Gegenstände, die zur Kompensation einer Erkrankung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig sind.

Für Betroffene bedeutet dies: Auch bei Steuerschulden oder anderen Verbindlichkeiten muss das Existenzminimum – einschließlich der Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe – gewahrt bleiben. Ein Fahrzeug kann Teil dieses Existenzminimums sein, wenn es aufgrund einer Erkrankung unverzichtbar ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da es sich um eine einstweilige Anordnung handelt. Es zeigt jedoch die Richtung, in die sich die Rechtsprechung entwickelt: Zu einem umfassenderen, ganzheitlichen Verständnis von Gesundheit und Teilhabe.

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Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Beschluss 4 V 2500/25 AO vom 19.12.2025