Die Überlassung von E-Bikes und Pedelecs durch den Arbeitgeber boomt – und das aus gutem Grund. Der Gesetzgeber hat attraktive Steuervergünstigungen geschaffen, die bis Ende 2030 gelten. Doch nicht jedes Elektrofahrrad wird steuerlich gleich behandelt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Vorteile optimal nutzen.
E-Bike, Pedelec oder Kfz? Die entscheidende Unterscheidung
Bevor wir zu den steuerlichen Vorteilen kommen, müssen wir klären: Handelt es sich um ein „normales“ Fahrrad oder um ein Kraftfahrzeug? Diese Einordnung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.
Klassische E-Bikes
E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne dass Sie in die Pedale treten müssen.
Steuerliche Einordnung:
- Bis 6 km/h: Gilt als normales Fahrrad
- Ab 6 km/h: Gilt als zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug
Pedelecs (Pedal Electric Cycle)
Pedelecs unterstützen nur, wenn Sie gleichzeitig in die Pedale treten.
Steuerliche Einordnung:
- Unterstützung bis 25 km/h + max. 0,24 kW Nenndauerleistung: Gilt als Fahrrad
- Unterstützung über 25 km/h oder höhere Leistung: Gilt als zulassungspflichtiges Kfz (S-Pedelec)
Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?
Die Einordnung als „Fahrrad“ oder „Kfz“ entscheidet darüber, welche steuerlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Die Vorteile sind bei Fahrrädern deutlich größer als bei Kfz.
Variante 1: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Fahrrad eingestuft)
Dies ist der steuerlich attraktivste Fall und betrifft die meisten handelsüblichen E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h.
Die Steuervergünstigung: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!
Zeitraum: 01.01.2019 bis 31.12.2030
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein E-Bike oder Pedelec (als Fahrrad eingestuft) zur Verfügung stellt, ist dies komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie zahlen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Vorteil.
Wichtige Voraussetzungen
1. Zeitpunkt der Überlassung
- Das E-Bike muss nach dem 01.01.2019 überlassen worden sein
- Der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber ist unerheblich
- Auch geleaste Bikes sind begünstigt, unabhängig vom Leasingbeginn
2. Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn Das E-Bike muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.
Achtung bei Gehaltsumwandlung: Wenn Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts verzichten, um das E-Bike zu erhalten, greift die Steuerbefreiung nicht! Dies ist ein häufiger und kostspieliger Fehler.
Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale
Ein weiterer Vorteil: Die steuerfreie E-Bike-Überlassung wird nicht auf Ihre Entfernungspauschale für den Arbeitsweg angerechnet. Sie können weiterhin 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) in Ihrer Steuererklärung geltend machen – auch wenn Sie mit dem Dienstrad zur Arbeit fahren.
Umsatzsteuer beim Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber fällt grundsätzlich Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung an. Als Bemessungsgrundlage empfiehlt sich der Wert nach der 1-Prozent-Regelung (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat), auch wenn sich die Finanzverwaltung hierzu noch nicht eindeutig geäußert hat.
Praktisches Beispiel
Ausgangssituation:
- Bruttolistenpreis E-Bike: 3.000 Euro
- Überlassung ab Januar 2025 zusätzlich zum Gehalt
- Nutzung auch privat und für Arbeitsweg
Steuerliche Behandlung:
- Geldwerter Vorteil: 0 Euro (steuer- und sozialversicherungsfrei)
- Entfernungspauschale: Kann weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden
- Vorteil für Arbeitnehmer bei angenommenem Grenzsteuersatz von 40 %: ca. 1.440 Euro pro Jahr (40 % von 3.000 Euro × 1 % × 12 Monate)
Variante 2: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Kfz eingestuft)
Für schnelle E-Bikes und S-Pedelecs (über 25 km/h) gelten andere Regelungen, da sie als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.
Besteuerung wie ein Dienstwagen
Grundsätzlich: Es gelten die normalen Regeln für Dienstwagen:
- 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode
- Zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Aber: Es gibt erhebliche Vergünstigungen!
Die Vergünstigungen für Elektro-Kfz
Für Elektrofahrräder (als Kfz), die vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft/überlassen werden:
Der maßgebliche Listenpreis ist nur mit einem Viertel (25 %) anzusetzen!
Praktisches Beispiel S-Pedelec:
- Bruttolistenpreis: 4.000 Euro
- Entfernung Wohnung – Arbeit: 10 km
Berechnung geldwerter Vorteil:
- Privatnutzung: 1 % von 1.000 Euro (4.000 × 25 %) = 10 Euro/Monat
- Arbeitsweg: 0,03 % von 1.000 Euro × 10 km = 3 Euro/Monat
- Gesamt: 13 Euro/Monat = 156 Euro/Jahr
Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % zahlen Sie ca. 62 Euro Steuern pro Jahr – deutlich weniger als bei einem normalen Dienstwagen.
Fahrtenbuchmethode als Alternative
Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingraten entsprechend um 75 % zu mindern.
Umsatzsteuer
Für die Überlassung eines als Kfz eingestuften E-Bikes fällt beim Arbeitgeber grundsätzlich Umsatzsteuer an.
Variante 3: Übereignung (Schenkung) eines E-Bikes
Schenkt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein E-Bike oder Fahrrad, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.
Bewertung des Sachbezugs
Der Wert wird mit einem Abschlag von 4 % vom üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt.
Beispiel:
- Marktpreis E-Bike: 3.000 Euro
- Anzusetzender Wert: 3.000 Euro × 96 % = 2.880 Euro
- Lohnsteuer bei 40 % Grenzsteuersatz: ca. 1.152 Euro
Pauschalversteuerung möglich
Der Arbeitgeber kann die Steuer mit einem Pauschalsatz von 25 % (plus Solidaritätszuschlag) übernehmen. Dies kann attraktiv sein, wenn der persönliche Steuersatz höher liegt.
Sonderfall: Arbeitgeber ist Hersteller
Ist Ihr Arbeitgeber gleichzeitig der Hersteller des Fahrrads, kann ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist die Schenkung dann komplett steuerfrei möglich.
Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände
Die Regelung
Vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 ist das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers lohnsteuerfrei.
Begünstigt sind:
- Alle Elektroautos (reine E-Autos und Hybride)
- E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren können (S-Pedelecs)
Voraussetzung: Die Ladestation muss sich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befinden.
Was ist steuerfrei?
- Die Nutzung der Ladestation
- Der abgegebene Strom
Keine Umsatzsteuer
Auch für den Arbeitgeber fällt keine Umsatzsteuer auf die Leistungen im Zusammenhang mit der Aufladung an.
Auswirkung bei Fahrtenbuchmethode
Die Steuerbefreiung wirkt sich nur bei der Fahrtenbuchmethode aus, da dort die tatsächlichen Kosten erfasst werden. Bei der pauschalen 1-Prozent-Methode sind bereits alle Kosten abgegolten.
Pauschaler Ansatz von Stromkosten für private Aufladung
Viele Arbeitnehmer laden ihr Elektrofahrzeug auch zuhause auf. Für betriebliche Fahrten können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Nachweis der Stromkosten
Variante 1: Genauer Nachweis
- Mit gesondertem Stromzähler (stationär oder mobil)
- Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten sind ausreichend
- Berücksichtigung auch des anteiligen Grundpreises
Variante 2: Pauschale Werte (Vereinfachung)
Das BMF hat folgende monatliche Pauschalbeträge festgelegt:
| Situation | Elektrofahrzeug | Hybridfahrzeug |
|---|---|---|
| Mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber | 30 Euro | 15 Euro |
| Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber | 70 Euro | 35 Euro |
Diese Pauschalen können ohne weiteren Nachweis angesetzt werden.
Überlassung von Ladevorrichtungen
Die Regelung
Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Ladestationen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 steuerlich begünstigt.
Begünstigt sind:
- Ladestationen für Elektroautos
- Ladestationen für Elektrofahrräder, die als Kfz gelten
Pauschalversteuerung möglich
Der geldwerte Vorteil kann mit einem Pauschalsatz von 25 % (plus Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Dies ist deutlich günstiger als die individuelle Versteuerung bei hohen Grenzsteuersätzen.
Auch Zuschüsse sind begünstigt
Beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Zuschuss an der Anschaffung einer Ladevorrichtung, gilt die gleiche Pauschalversteuerung.
Gestaltungsempfehlungen für Arbeitgeber
1. Zusätzlichkeit sicherstellen
Richtig: „Zusätzlich zu Ihrem Bruttogehalt von 4.000 Euro erhalten Sie ein E-Bike zur privaten Nutzung.“
Falsch: „Ihr Bruttogehalt beträgt künftig 3.900 Euro, dafür erhalten Sie ein E-Bike im Wert von 100 Euro monatlich.“
Die zweite Variante ist eine Gehaltsumwandlung und führt zum Verlust der Steuerbefreiung!
2. Zeitpunkt der Überlassung dokumentieren
Dokumentieren Sie genau, wann das E-Bike dem Arbeitnehmer überlassen wurde (Übergabeprotokoll, Vertrag).
3. Vertragliche Regelungen treffen
- Private Nutzung ausdrücklich gestatten
- Regelungen zu Wartung und Versicherung treffen
- Rückgabemodalitäten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses klären
4. Lademöglichkeiten anbieten
Bieten Sie auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten an – dies ist ein zusätzlicher steuerfreier Benefit und fördert die Nutzung.
Gestaltungsempfehlungen für Arbeitnehmer
1. Auf Zusätzlichkeit bestehen
Bestehen Sie darauf, dass das E-Bike zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, nicht im Wege der Gehaltsumwandlung.
2. Richtige Kategorie wählen
Überlegen Sie genau, ob Sie ein „normales“ E-Bike/Pedelec (bis 25 km/h) oder ein S-Pedelec (über 25 km/h) benötigen:
- Normale E-Bikes/Pedelecs: Komplett steuerfrei
- S-Pedelecs: Reduzierte Besteuerung, aber nicht steuerfrei
3. Entfernungspauschale nicht vergessen
Auch bei steuerfreier E-Bike-Nutzung können Sie die Entfernungspauschale für Ihren Arbeitsweg geltend machen.
4. Dokumentation für Stromkosten
Wenn Sie betriebliche Fahrten haben und zuhause laden, nutzen Sie die Pauschalen oder dokumentieren Sie die Kosten mit einem separaten Zähler.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit
Problem: Das E-Bike wird durch Gehaltsverzicht „finanziert“.
Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich darüber im Klaren sein, dass nur die zusätzliche Gewährung steuerfrei ist.
Fehler 2: Falsche Einordnung des Fahrzeugs
Problem: Ein S-Pedelec wird als normales E-Bike behandelt.
Lösung: Prüfen Sie genau die technischen Daten. Bei Unsicherheit: Herstellerbescheinigung einholen.
Fehler 3: Fehlende Dokumentation
Problem: Bei Betriebsprüfung kann die Zusätzlichkeit nicht nachgewiesen werden.
Lösung: Schriftliche Vereinbarung über die E-Bike-Überlassung zusätzlich zum Arbeitsvertrag.
Fehler 4: Alte Überlassung (vor 2019)
Problem: Das E-Bike wurde bereits vor 2019 überlassen und soll nun steuerfrei gestellt werden.
Lösung: Die Steuerbefreiung greift nur für Überlassungen ab 01.01.2019. Prüfen Sie, ob eine „Neuüberlassung“ möglich und sinnvoll ist.
Vergleich der verschiedenen Varianten
| Variante | Steuerliche Behandlung | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|---|
| E-Bike als Fahrrad (Überlassung) | Komplett steuerfrei | Höchste Steuerersparnis, keine SV-Beiträge | Nur bis 25 km/h |
| S-Pedelec als Kfz (Überlassung) | 25 % des Listenpreises | Höhere Geschwindigkeit möglich | Nicht komplett steuerfrei |
| Übereignung (Schenkung) | Lohnsteuerpflichtig (Abschlag 4 %) | Sie werden Eigentümer | Höhere Steuerbelastung |
| Gehaltsumwandlung | Voll steuerpflichtig | Kein zusätzlicher Aufwand für AG | Keine Steuervorteile! |
Fazit und Checkliste
Die Überlassung von E-Bikes durch den Arbeitgeber ist eine Win-Win-Situation: Arbeitnehmer profitieren von erheblichen Steuervorteilen, Arbeitgeber können attraktive Benefits ohne hohe Kosten anbieten.
Checkliste für die optimale Gestaltung:
- [ ] Fahrzeug als „Fahrrad“ oder „Kfz“ korrekt eingeordnet
- [ ] Überlassung erfolgt zusätzlich zum Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung)
- [ ] Überlassung erfolgt nach dem 01.01.2019
- [ ] Vertragliche Vereinbarung schriftlich dokumentiert
- [ ] Private Nutzung ausdrücklich gestattet
- [ ] Zeitpunkt der Überlassung dokumentiert
- [ ] Lademöglichkeiten auf dem Betriebsgelände angeboten (soweit möglich)
- [ ] Entfernungspauschale in Steuererklärung geltend gemacht
- [ ] Bei Stromkosten: Pauschalen genutzt oder separate Zähler installiert
Die Steuervergünstigungen gelten noch bis Ende 2030 – nutzen Sie diese attraktive Möglichkeit!
Möchten Sie Ihren Mitarbeitern E-Bikes anbieten oder als Arbeitnehmer ein Dienstrad erhalten? Wir beraten Sie zur optimalen Gestaltung!
Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Januar 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.