BMF-Schreiben vom 20.01.2026 (III C 2 – S 7106/00069/003/117): Neue Leitplanken für „Entgeltlichkeit“, wirtschaftliche Tätigkeit und Vorsteuerabzug (Bundesministerium der Finanzen)
Dauerdefizitär betriebene Einrichtungen (z. B. in Kultur, Sport, ÖPNV, Sozialwirtschaft) arbeiten häufig mit Nutzerentgelten, die strukturell nicht kostendeckend sind, und erhalten zugleich öffentliche Zuschüsse. Umsatzsteuerlich ist das seit Jahren ein Risikofeld – insbesondere im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung. Mit dem koordinierten Ländererlass vom 20.01.2026 konkretisiert das BMF die Prüfungssystematik und ändert den UStAE an zentraler Stelle. (Bundesministerium der Finanzen)
1. Ausgangspunkt: Zwei getrennte Prüfungen (Entgeltlichkeit ≠ wirtschaftliche Tätigkeit)
Das BMF knüpft an die Rechtsprechung von EuGH und BFH an und stellt klar, dass bei dauerdefizitären Einrichtungen zweistufig zu prüfen ist: (Bundesministerium der Finanzen)
- Liegt überhaupt eine Leistung gegen Entgelt vor? (Leistungsaustausch / unmittelbarer Zusammenhang)
- Begründet diese Tätigkeit auch eine wirtschaftliche Tätigkeit? (nachhaltige Einnahmenerzielung; Gesamtwürdigung)
Wichtig: Auch wenn ein Leistungsaustausch (Entgeltlichkeit) bejaht wird, kann die Tätigkeit umsatzsteuerlich dennoch nicht wirtschaftlich sein – mit der Folge, dass Vorsteuer aus zugehörigen Eingangsleistungen nicht abziehbar sein kann. (Bundesministerium der Finanzen)
2. UStAE-Änderung 1: Symbolische Preise können „ohne Entgeltcharakter“ sein
In Abschnitt 1.1 Abs. 1 UStAE ergänzt das BMF ausdrücklich, dass es beim Leistungsaustausch allein auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ankommt. Gleichzeitig wird klargestellt: Symbolische Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter führen nicht zu einem Leistungsaustausch, weil das „Entgelt“ erkennbar nicht die Funktion hat, den Wert der Leistung abzubilden. (Bundesministerium der Finanzen)
Praxiskonsequenz: Sehr niedrige Nutzerentgelte sind nicht automatisch „unschädlich“. Wenn sie nur „Symbolcharakter“ haben, kann bereits die Entgeltlichkeit scheitern – dann fehlt es schon an einer steuerbaren Leistung. (Bundesministerium der Finanzen)
3. UStAE-Änderung 2: Neue Leitprüfung für dauerdefizitäre Einrichtungen (Abschnitt 2.3 Abs. 1b UStAE)
Neu eingefügt wird Abschnitt 2.3 Abs. 1b UStAE („Prüfung wirtschaftliche Tätigkeit bei dauerdefizitären Einrichtungen“). Danach reicht bei dauerdefizitären Einrichtungen die Entgeltlichkeit allein nicht aus; zusätzlich ist die wirtschaftliche Tätigkeit festzustellen. (Bundesministerium der Finanzen)
3.1 Vermutung: Keine wirtschaftliche Tätigkeit bei sehr niedriger Kostendeckung (≤ 3 %)
Das BMF führt eine widerlegbare Vermutung ein: Bei einer Kostendeckungsquote bis zu 3 % wird davon ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. (Bundesministerium der Finanzen)
Dabei gelten u. a. folgende Leitlinien: (Bundesministerium der Finanzen)
- Die Prüfung bezieht sich auf die einzelne Tätigkeit (nicht zwingend auf die Gesamtorganisation).
- Zuschüsse mindern die Kosten für die Beurteilung der Kostenunterdeckung (also: Kosten sind um erhaltene Zuschüsse zu reduzieren).
- Bei neu aufgenommenen Tätigkeiten ist auf die voraussichtliche Kostendeckung abzustellen.
3.2 Widerlegung: Marktüblichkeit und Gesamtwürdigung
Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Tätigkeit den Umständen entspricht, unter denen eine solche Leistung üblicherweise erbracht wird, und das Entgelt angemessen und allgemein (markt)üblich ist. In der Gesamtwürdigung sind insbesondere zu berücksichtigen: Auftreten am Markt, Anzahl der Kunden, Höhe der Einnahmen. (Bundesministerium der Finanzen)
3.3 Sonderfall „Zuschuss durch den Leistenden an den Leistungsempfänger“: Saldierung möglich
Gewährt der Leistende dem Leistungsempfänger einen Zuschuss (z. B. Verlustausgleich), kann zur Widerlegung der Vermutung eine Saldierung mit den Zahlungen des Leistungsempfängers zu prüfen sein – insbesondere, wenn eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Zahlung und Zuschuss besteht und die Zahlungen zwischen identischen Parteien erfolgen. (Bundesministerium der Finanzen)
4. Warum das in der Praxis so relevant ist: Vorsteuerabzug steht im Fokus
Das Schreiben ist ausdrücklich „vorsteuergetrieben“: Ergibt die Gesamtwürdigung, dass wegen einer deutlichen Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, stehen die bezogenen Eingangsleistungen nicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit – der Vorsteuerabzug kann dann entfallen. (Bundesministerium der Finanzen)
5. Anwendungsregelung und Übergangs-/Nichtbeanstandungsregeln bis 31.12.2027
Grundsatz: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. (Bundesministerium der Finanzen)
Das BMF eröffnet jedoch zwei wichtige Nichtbeanstandungsregelungen:
- Bis 31.12.2027 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht. (Bundesministerium der Finanzen)
- Ebenfalls keine Beanstandung, wenn die Grundsätze erst auf Leistungen angewendet werden, deren zugrunde liegende Verträge nach Veröffentlichung des Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden; bis dahin darf ebenfalls (auch für Vorsteuerzwecke) von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden. (Bundesministerium der Finanzen)
6. Hinweis für juristische Personen des öffentlichen Rechts / BgA-Bezug
Für Altfälle zur Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG a. F. vorliegt, verweist das BMF (über Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE) auf die körperschaftsteuerliche Beurteilung unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 in der jeweils geltenden Fassung. (Bundesministerium der Finanzen)
7. Praxis-Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten
- Tätigkeiten abgrenzen: Welche „einzelne Tätigkeit“ ist betroffen (separate Kosten-/Einnahmenrechnung)?
- Entgeltcharakter prüfen: Liegen echte Gegenleistungen vor oder nur „symbolische“ Entgelte?
- Kostendeckungsquote ermitteln: Einnahmen vs. Kosten unter Berücksichtigung der Zuschüsse (Kostenminderung) und Dokumentation der Methodik. (Bundesministerium der Finanzen)
- Marktvergleich/Angemessenheit: Marktüblichkeit der Entgelte, Auftreten am Markt, Kundenzahl, Einnahmenhöhe belegen. (Bundesministerium der Finanzen)
- Zuschussstrukturen analysieren: Liegen Fallgruppen vor, in denen eine Saldierung zwischen Zahlungen und Zuschuss in Betracht kommt (identische Parteien, Verknüpfung)? (Bundesministerium der Finanzen)
- Verträge inventarisieren: Welche Verträge laufen bis 31.12.2027, welche werden verlängert/neu abgeschlossen (Übergangsregeln nutzen)? (Bundesministerium der Finanzen)
Kurzfazit
Das BMF schärft die Linie: Bei dauerhaft defizitären Einrichtungen ist – selbst bei Entgelten – die wirtschaftliche Tätigkeit gesondert zu prüfen. Kerninstrument ist eine Kostendeckungsquote mit 3 %-Vermutungsgrenze und einer stärkeren Gesamtwürdigung (Marktüblichkeit, Kunden, Einnahmen). Gleichzeitig verschafft die Nichtbeanstandung bis 31.12.2027 einen praxisrelevanten Umstellungszeitraum. (Bundesministerium der Finanzen)