BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 25/24
Hinweis: Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 3/25.
1. Einordnung: Warum ein „Teil II“ dennoch relevant ist
Auch wenn II R 25/24 im Kern inhaltsgleich zu II R 3/25 ist, hat die zweite Entscheidung praktische Bedeutung:
- Sie stabilisiert die BFH-Linie zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells.
- Sie erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Finanzämter und Finanzgerichte die Grundsatzargumente („Bundesmodell verfassungswidrig“) kurz und standardisiert zurückweisen.
- Für die Beratungspraxis verschiebt sich der Fokus noch deutlicher von Systemkritik hin zu Einzelfallfehlern (Daten, Zuordnungen, Bodenrichtwert).
2. Kernaussagen des BFH (inhaltlich identisch zusammengefasst)
Der BFH bestätigt erneut:
- Formelle Verfassungsmäßigkeit (Gesetzgebungskompetenz Bund)
Das Grundsteuer-Reformgesetz ist formell verfassungsgemäß; Gesetzgebungskompetenz folgt aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG. - Materielle Verfassungsmäßigkeit der Bewertung Wohnungseigentum (§§ 252–257 BewG)
Die Bewertungsvorschriften für Wohnungseigentum im Bundesmodell ab 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß. - Belastungsgrund der Grundsteuer im Bundesmodell
Maßgeblich ist die objektive Leistungsfähigkeit aus der Möglichkeit ertragbringender Nutzung (Sollertrag). - Typisierte Nettokaltmieten (§ 254 BewG i. V. m. Anlage 39 BewG)
Die Typisierung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn nicht jede Lageabweichung innerhalb eines Gemeindegebiets abgebildet wird. - Vorhersehbarkeit der Abgabenlast
Kein verfassungsrechtliches Problem, dass die konkrete Steuer erst mit Festsetzung feststeht. - Bodenrichtwerte: gerichtliche Kontrolle nur bei Substanz
Bodenrichtwerte dürfen grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde gelegt werden; eine Überprüfung ist nur bei substanziierten Einwendungen oder konkreten Anhaltspunkten geboten.
3. Praktische Konsequenzen: Was ändert sich für Einsprüche?
3.1 „Verfassungswidrigkeit“ als Standard-Einspruchsbegründung wird schwächer
Mit zwei inhaltsgleichen BFH-Urteilen am selben Tag ist der „Grundsatzangriff“ gegen das Bundesmodell (Wohnungseigentum) in der Regel nicht mehr der erfolgversprechende Hebel. Wer sich pauschal auf Art. 3 GG bzw. Typisierungen stützt, wird regelmäßig scheitern.
3.2 Erfolgsaussichten liegen in der Fehleranalyse des konkreten Bescheids
In der Praxis sind insbesondere diese Punkte zu prüfen (und ggf. anzugreifen):
- Flächenangaben (Wohnfläche/Nutzfläche, Miteigentumsanteile)
- Objektzuordnung (Wohnungseigentum, Grundstücksart, wirtschaftliche Einheit)
- Baujahr, Ausstattung, Merkmale (sofern relevant für Parameter)
- Bodenrichtwert: falsche Zone, falsche Lagezuordnung, offensichtliche Unstimmigkeiten – aber nur mit belastbarem Tatsachenvortrag
3.3 Bodenrichtwerte: „gefühlt falsch“ genügt nicht
Der BFH setzt eine klare Hürde: Ohne konkreten Fehlerhinweis (Methodik, Datenbasis, Zonenabgrenzung, offensichtliche Abweichungen) gibt es in der Regel keine gerichtliche Nachprüfung.
4. Beratungspraxis: Empfohlene Vorgehensweise (kurz und effektiv)
Schritt 1: Bescheid-Quick-Check (10 Minuten)
- Stimmen Wohnfläche, Lage, Miteigentumsanteile, Einheitsdaten?
- Stimmen Grundstücks-/Objektart und wirtschaftliche Einheit?
Schritt 2: Bodenrichtwert-Check
- Richtwertzone und Zuordnung plausibel?
- Gibt es dokumentierbare Anhaltspunkte für Fehler (nicht nur Abweichung zu „gefühltem Marktwert“)?
Schritt 3: Einspruch sauber strukturieren
- Primär: konkrete Daten-/Sachverhaltsfehler (am stärksten).
- Sekundär: Bodenrichtwert nur mit Substanz.
- Systemargumente nur noch ergänzend, wenn überhaupt.
5. Fazit
Mit II R 25/24 bestätigt der BFH erneut die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell für Wohnungseigentum. Die doppelte BFH-Bestätigung führt in der Praxis zu einer klaren Konsequenz: Wer Erfolg haben will, muss den Einzelfall angreifen – nicht das System.
Wenn Sie möchten, formuliere ich Ihnen als nächsten Schritt einen Mustereinspruch (Textbaustein) „Datenfehler / Bodenrichtwert-Rüge“ in Sie-Form, der sich direkt in Kanzleiprozesse übernehmen lässt – ohne Links.