BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 31/24
Hinweis: Teilweise inhaltsgleich mit BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 3/25.
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1. Einordnung: Was ist in „Teil III“ neu?
Während die Grundsatzpunkte zur Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz des Bundes, Typisierung, Bodenrichtwerte etc.) im Wesentlichen der Linie aus II R 3/25 folgen, enthält II R 31/24 einen zusätzlichen, für die Praxis sehr wichtigen Baustein:
Zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums (§ 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG) gehört auch ein Tiefgaragenstellplatz, wenn der Wohnungseigentümer ihn aufgrund eines Sondernutzungsrechts nutzt – auch dann, wenn kein Sondereigentum am Stellplatz besteht.
Diese Aussage ist in vielen Fällen unmittelbar bescheidrelevant, weil Stellplätze in WEG-Anlagen häufig über Sondernutzungsrechte und nicht über eigenständiges Sondereigentum zugeordnet sind.
2. Kernaussagen des BFH (Grundsatzteil)
Der BFH bestätigt erneut:
- Formelle Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Reformgesetzes (Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG).
- Materielle Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften §§ 252–257 BewG zur Bewertung von Wohnungseigentum ab 01.01.2022.
- Belastungsgrund der Grundsteuer im Bundesmodell: Möglichkeit ertragbringender Nutzung (Sollertrag) als Ausdruck objektiver Leistungsfähigkeit.
- Typisierte Nettokaltmieten nach § 254 BewG i. V. m. Anlage 39 BewG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- Vorhersehbarkeit der Abgabenlast: Kein Verfassungsverstoß, obwohl die konkrete Grundsteuer erst mit Festsetzung feststeht.
- Bodenrichtwerte: Finanzgerichte dürfen Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung übernehmen; gerichtliche Überprüfung nur bei substanziierten Einwendungen oder konkreten Anhaltspunkten.
3. Der zusätzliche Leitsatz: Tiefgaragenstellplatz mit Sondernutzungsrecht als Teil der wirtschaftlichen Einheit
3.1 Inhalt der Aussage
Der BFH stellt klar: Ein Tiefgaragenstellplatz, den der Wohnungseigentümer aufgrund eines Sondernutzungsrechts nutzt, ist Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit „Wohnungseigentum“. Entscheidend ist die funktionale Zuordnung zur Einheit – nicht, ob am Stellplatz selbst Sondereigentum begründet wurde.
3.2 Typische Praxisfälle
Das betrifft insbesondere:
- WEG-Anlagen, bei denen Stellplätze der Gemeinschaft gehören, aber einzelnen Wohnungen per Teilungserklärung/Zuordnung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.
- Fälle, in denen Stellplätze im Grundbuch nicht als eigenständiges Sondereigentum geführt werden, sondern als Sondernutzungsrecht (z. B. „SN-Recht an Stellplatz Nr. …“).
3.3 Konsequenz für die Grundsteuerbewertung
Praktisch bedeutet das:
- Der Stellplatz ist bei der wirtschaftlichen Einheit mit zu berücksichtigen.
- Streitpotenzial entsteht vor allem dort, wo Stellplätze unvollständig erfasst, falsch zugeordnet oder doppelt (bei Wohnung und separat) berücksichtigt wurden.
4. Beratungspraxis: Prüfpunkte im Bescheid (insbesondere bei WEG/Tiefgarage)
A) Datenabgleich mit Teilungserklärung / Aufteilungsplan
- Besteht ein Sondernutzungsrecht am Stellplatz?
- Ist der Stellplatz eindeutig der Wohnung zugeordnet (Nummer/Plan/Zuordnung)?
B) Plausibilitätsprüfung in den Grundsteuerwert-/Messbetragsbescheiden
- Wurde der Stellplatz bei der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt?
- Wurde er ggf. fälschlich als eigenständige Einheit behandelt?
- Liegt eine Doppelberücksichtigung vor?
C) Einspruchsstrategie
- Erfolgversprechend sind konkrete Sachverhalts- und Zuordnungsfehler (z. B. Stellplatz fehlt / falscher Stellplatz / Doppelansatz).
- Weniger erfolgversprechend sind pauschale Verfassungsangriffe gegen das Bundesmodell (nach der BFH-Linie).
5. Fazit (Teil III)
Der BFH bestätigt im Urteil II R 31/24 erneut die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts im Bundesmodell für Wohnungseigentum. Zusätzlich stellt er für die Praxis klar: Ein Tiefgaragenstellplatz mit Sondernutzungsrecht gehört zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums. Für Einsprüche und Bescheidprüfungen gewinnt damit die korrekte Zuordnung und Erfassung von Stellplätzen erheblich an Bedeutung.