Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO, die auf eine Gewerbesteuer-Erstattung entfallen, bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Zudem sieht der BFH keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind, Erstattungszinsen aber zu versteuern sind.
1) Ausgangsproblem: „Asymmetrie“ bei Zinsen zur Gewerbesteuer
Viele Fälle entstehen so:
- Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.
- Entsprechend sind Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer (Nebenleistungen) ebenfalls nicht abziehbar (Praxis: häufig „frustrierend“).
- Die Frage war: Muss dann spiegelbildlich auch gelten, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nicht steuerbar bzw. nicht gewinnerhöhend sind?
Antwort des BFH: Nein. Erstattungszinsen sind steuerpflichtig und als Betriebseinnahme zu erfassen.
2) Leitsätze des BFH (Kernaussagen)
Der BFH formuliert zwei tragende Punkte:
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer (§ 233a AO) sind Betriebseinnahmen.
- Die unterschiedliche Behandlung – Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, Erstattungszinsen steuerpflichtig – verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
3) Was war der Streitfall?
Im entschiedenen Fall ging es um eine GbR, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte und Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zwar handels-/bilanziell als Ertrag erfasste, diese aber außerbilanziell wieder abzog – mit der Argumentation, § 4 Abs. 5b EStG ordne Gewerbesteuer (und Nebenleistungen) dem „nichtsteuerbaren Bereich“ zu.
Das Finanzamt (gestützt u. a. auf eine Außenprüfung) korrigierte dies und behandelte die Zinsen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen; FG Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Der BFH hat diese Sicht bestätigt und die Revision zurückgewiesen.
4) Begründungslogik in der Praxis (vereinfacht)
a) § 4 Abs. 5b EStG ist kein „Nichtsteuerbarkeits“-Tatbestand
Der BFH stellt klar, dass § 4 Abs. 5b EStG (Gewerbesteuer „keine Betriebsausgabe“) nicht automatisch dazu führt, dass Erstattungen oder Erstattungszinsen „aus dem steuerlichen Bereich herausfallen“.
b) Erstattungszinsen sind betrieblich veranlasst
Erstattungszinsen nach § 233a AO knüpfen an Steuerzahlungen an, die im betrieblichen Kontext entstehen (bei Gewerbetreibenden: objektsteuerliche Anknüpfung). Daher wirken sie sich im betrieblichen Bereich gewinnerhöhend aus. Das entsprach bereits der Linie der Vorinstanz.
c) Keine verfassungsrechtliche „Symmetrie-Pflicht“
Die häufig vorgetragene „Gerechtigkeitsintuition“ („wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind, dürfen Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig sein“) teilt der BFH nicht: Die Rechtslage sei vom Gesetzgeber so angelegt; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des BFH nicht vor.
5) Konsequenzen für die Beratung und die Gewinnermittlung
Für Bilanzierer (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG)
- Erstattungszinsen sind als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.
- Kein außerbilanzieller Abzug (genau das war der Streitpunkt).
Für EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)
- Zufluss der Erstattungszinsen ist Betriebseinnahme im Zuflussjahr (klassische Behandlung nach dem Zuflussprinzip).
Außenprüfung / Verfahrensrisiko
- Fälle mit „außerbilanzieller Korrektur“ der Zinserträge sind ein klassischer BP-Ansatzpunkt (im BFH-Fall ausdrücklich über Außenprüfungen aufgerollt).
6) Kurzes Zahlenbeispiel
- Gewerbesteuererstattung: 20.000 € (selbst: steuerlich nicht als Betriebseinnahme aus Gewerbebetrieb? – je nach Systematik; hier geht es um die Zinsen)
- Erstattungszinsen nach § 233a AO: 1.200 €
Folge nach BFH:
Die 1.200 € sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und erhöhen den Gewinn.
7) Praxistipp: So prüfen Sie schnell, ob Handlungsbedarf besteht
- Zinsbescheide nach § 233a AO (Gewerbesteuer) im Jahrseingang identifizieren.
- In der FiBu/Jahresabschlussabstimmung prüfen, ob Zinsen ggf. „neutralisiert“ wurden (z. B. über außerbilanzielle Kürzung).
- Bei strittigen Altfällen: Verfahrensstand prüfen (Vorbehalt der Nachprüfung, Einspruch offen, BP-Anpassung etc.).
Fazit
Mit IV R 16/23 schafft der BFH klare Leitplanken:
- Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
- Die Asymmetrie zu nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen ist verfassungsrechtlich hinnehmbar.