Mit Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25 hat der BFH zur steuerlichen Behandlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April bis Juni 2020, mit Bundesmitteln) zwei praxisrelevante Punkte entschieden:
- Die Soforthilfe ist steuerbar und steuerpflichtig und damit grundsätzlich Betriebseinnahme.
- Wird der Bewilligungsbescheid später ex tunc (rückwirkend „zum Gewährungstag“) widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, ist das bei der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für das Jahr der Bewilligung/Vereinnahmung.
Damit bestätigt der BFH im Ergebnis die Linie der Vorinstanz (Niedersächsisches FG).
1) Worum ging es konkret?
Die Konstellation ist in der Praxis häufig:
- 2020 wird eine Corona-Soforthilfe ausgezahlt (Liquiditäts-/Aufwandszuschuss).
- Später prüft die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen und widerruft die Bewilligung ganz/teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc).
- Der Empfänger zahlt zurück.
- Streitpunkt: Muss dann der Steuerbescheid für 2020 (Zuflussjahr) rückwirkend geändert werden – oder wirkt die Rückzahlung erst im Rückzahlungsjahr?
Der BFH verneint die Rückwirkung im Rahmen der EÜR: Keine Änderung über § 175 AO für das Zuflussjahr allein wegen des ex-tunc-Widerrufs.
2) Kernaussage 1: Corona-Soforthilfe ist steuerpflichtige Betriebseinnahme
Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April–Juni 2020) steuerbar und steuerpflichtig ist.
Praxisfolgen:
- EÜR: Betriebseinnahme bei Zufluss (2020).
- Bilanzierer: Ertragsvereinnahmung nach handels-/steuerrechtlichen Grundsätzen (hier ist die Abbildung ggf. anders zu lösen als bei reiner EÜR; das BFH-Urteil adressiert explizit die EÜR-Systematik, knüpft aber an die Einordnung als Betriebseinnahme an).
3) Kernaussage 2: Rückzahlung nach ex-tunc-Widerruf ist kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 AO) bei EÜR
a) Was bedeutet „kein rückwirkendes Ereignis“?
Ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) liegt nur vor, wenn ein späteres Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet und deshalb eine Änderung „zwangsläufig“ auf das Vorjahr durchschlägt.
Der BFH sagt: Der Widerruf und die Rückzahlung führen bei EÜR nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des Zuflussjahres, sondern sind im Abflussjahr zu berücksichtigen.
b) Warum ist das konsequent im EÜR-System?
Die Einnahmen-Überschussrechnung folgt grundsätzlich dem Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG). Die wirtschaftliche Betrachtung ist hier systematisch „zeitpunktbezogen“:
- Zufluss 2020: Betriebseinnahme 2020.
- Rückzahlung später: Betriebsausgabe im Rückzahlungsjahr.
Dass der Bewilligungsbescheid zivil-/verwaltungsrechtlich ex tunc widerrufen wird, ändert nach BFH nicht die einkommensteuerliche Periodenlogik der EÜR über § 175 AO.
Das deckt sich mit der Vorinstanz, die den Widerruf/Rückforderungsbescheid als neuen Rechtsgrund für die Rückforderung betrachtet hat, nicht als „rückwirkendes Ereignis“ im steuerlichen Sinne.
4) Praxisfolgen: Was bedeutet das für Bescheide, Einsprüche und Gestaltungen?
1) Keine automatische „Korrektur in 2020“ über § 175 AO
Wer 2020 die Soforthilfe versteuert hat, kann bei späterer Rückzahlung nicht allein mit § 175 AO argumentieren, um 2020 wieder zu „bereinigen“.
2) Rückzahlung wirkt im Rückzahlungsjahr (Liquiditäts- und Progressionseffekte möglich)
Die Rückzahlung ist (bei EÜR) typischerweise Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung. Dadurch können Progressionsvorteile/-nachteile entstehen (z. B. hohe Einnahme 2020, Ausgabe 2022/2023). Das ist nach der Rechtsprechung eine systemimmanente Folge.
3) Bestandskraft 2020: In vielen Fällen „egal“, weil Korrektur ohnehin nicht über § 175 AO läuft
Selbst wenn der 2020er Bescheid bestandskräftig ist: Die steuerliche Entlastung kommt – sofern betrieblich veranlasst – über die Ausgabe im Rückzahlungsjahr, nicht über eine Rückabwicklung in 2020.
5) Beratungshinweis: Checkliste für die Bearbeitung
A. Zuflussjahr (i. d. R. 2020)
- Zahlungseingang als Betriebseinnahme buchen/erfassen.
- Aktenvermerk: „Corona-Soforthilfe – Rückforderung möglich“.
B. Rückforderungsjahr
- Rückforderungsbescheid + Widerrufsbescheid dokumentieren.
- Rückzahlung als Betriebsausgabe im Abflussjahr erfassen (EÜR).
C. Verfahrensrecht
- Bei Mandantenanfragen „Kann ich 2020 ändern?“:
→ Nach BFH: grundsätzlich nein über § 175 AO, sondern Entlastung über Rückzahlungsjahr. - Verlust-/Gewinnschwankungen: Verlustverrechnung (Rück-/Vortrag) prüfen, ggf. Vorauszahlungen anpassen.
6) Kurzfazit
Der BFH schafft Klarheit für die EÜR-Praxis:
- Corona-Soforthilfe (Niedersachsen) ist steuerpflichtige Betriebseinnahme.
- Ex-tunc-Widerruf und Rückzahlung lösen kein rückwirkende