BFH: Rückwirkender Widerruf eines Corona-Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis (VIII R 4/25)

Mit Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25 hat der BFH zur steuerlichen Behandlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April bis Juni 2020, mit Bundesmitteln) zwei praxisrelevante Punkte entschieden:

  1. Die Soforthilfe ist steuerbar und steuerpflichtig und damit grundsätzlich Betriebseinnahme.
  2. Wird der Bewilligungsbescheid später ex tunc (rückwirkend „zum Gewährungstag“) widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, ist das bei der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für das Jahr der Bewilligung/Vereinnahmung.

Damit bestätigt der BFH im Ergebnis die Linie der Vorinstanz (Niedersächsisches FG).


1) Worum ging es konkret?

Die Konstellation ist in der Praxis häufig:

  • 2020 wird eine Corona-Soforthilfe ausgezahlt (Liquiditäts-/Aufwandszuschuss).
  • Später prüft die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen und widerruft die Bewilligung ganz/teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc).
  • Der Empfänger zahlt zurück.
  • Streitpunkt: Muss dann der Steuerbescheid für 2020 (Zuflussjahr) rückwirkend geändert werden – oder wirkt die Rückzahlung erst im Rückzahlungsjahr?

Der BFH verneint die Rückwirkung im Rahmen der EÜR: Keine Änderung über § 175 AO für das Zuflussjahr allein wegen des ex-tunc-Widerrufs.


2) Kernaussage 1: Corona-Soforthilfe ist steuerpflichtige Betriebseinnahme

Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April–Juni 2020) steuerbar und steuerpflichtig ist.

Praxisfolgen:

  • EÜR: Betriebseinnahme bei Zufluss (2020).
  • Bilanzierer: Ertragsvereinnahmung nach handels-/steuerrechtlichen Grundsätzen (hier ist die Abbildung ggf. anders zu lösen als bei reiner EÜR; das BFH-Urteil adressiert explizit die EÜR-Systematik, knüpft aber an die Einordnung als Betriebseinnahme an).

3) Kernaussage 2: Rückzahlung nach ex-tunc-Widerruf ist kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 AO) bei EÜR

a) Was bedeutet „kein rückwirkendes Ereignis“?

Ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) liegt nur vor, wenn ein späteres Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet und deshalb eine Änderung „zwangsläufig“ auf das Vorjahr durchschlägt.

Der BFH sagt: Der Widerruf und die Rückzahlung führen bei EÜR nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des Zuflussjahres, sondern sind im Abflussjahr zu berücksichtigen.

b) Warum ist das konsequent im EÜR-System?

Die Einnahmen-Überschussrechnung folgt grundsätzlich dem Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG). Die wirtschaftliche Betrachtung ist hier systematisch „zeitpunktbezogen“:

  • Zufluss 2020: Betriebseinnahme 2020.
  • Rückzahlung später: Betriebsausgabe im Rückzahlungsjahr.

Dass der Bewilligungsbescheid zivil-/verwaltungsrechtlich ex tunc widerrufen wird, ändert nach BFH nicht die einkommensteuerliche Periodenlogik der EÜR über § 175 AO.

Das deckt sich mit der Vorinstanz, die den Widerruf/Rückforderungsbescheid als neuen Rechtsgrund für die Rückforderung betrachtet hat, nicht als „rückwirkendes Ereignis“ im steuerlichen Sinne.


4) Praxisfolgen: Was bedeutet das für Bescheide, Einsprüche und Gestaltungen?

1) Keine automatische „Korrektur in 2020“ über § 175 AO

Wer 2020 die Soforthilfe versteuert hat, kann bei späterer Rückzahlung nicht allein mit § 175 AO argumentieren, um 2020 wieder zu „bereinigen“.

2) Rückzahlung wirkt im Rückzahlungsjahr (Liquiditäts- und Progressionseffekte möglich)

Die Rückzahlung ist (bei EÜR) typischerweise Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung. Dadurch können Progressionsvorteile/-nachteile entstehen (z. B. hohe Einnahme 2020, Ausgabe 2022/2023). Das ist nach der Rechtsprechung eine systemimmanente Folge.

3) Bestandskraft 2020: In vielen Fällen „egal“, weil Korrektur ohnehin nicht über § 175 AO läuft

Selbst wenn der 2020er Bescheid bestandskräftig ist: Die steuerliche Entlastung kommt – sofern betrieblich veranlasst – über die Ausgabe im Rückzahlungsjahr, nicht über eine Rückabwicklung in 2020.


5) Beratungshinweis: Checkliste für die Bearbeitung

A. Zuflussjahr (i. d. R. 2020)

  • Zahlungseingang als Betriebseinnahme buchen/erfassen.
  • Aktenvermerk: „Corona-Soforthilfe – Rückforderung möglich“.

B. Rückforderungsjahr

  • Rückforderungsbescheid + Widerrufsbescheid dokumentieren.
  • Rückzahlung als Betriebsausgabe im Abflussjahr erfassen (EÜR).

C. Verfahrensrecht

  • Bei Mandantenanfragen „Kann ich 2020 ändern?“:
    → Nach BFH: grundsätzlich nein über § 175 AO, sondern Entlastung über Rückzahlungsjahr.
  • Verlust-/Gewinnschwankungen: Verlustverrechnung (Rück-/Vortrag) prüfen, ggf. Vorauszahlungen anpassen.

6) Kurzfazit

Der BFH schafft Klarheit für die EÜR-Praxis:

  • Corona-Soforthilfe (Niedersachsen) ist steuerpflichtige Betriebseinnahme.
  • Ex-tunc-Widerruf und Rückzahlung lösen kein rückwirkende