Mit Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des (früheren) Arbeitnehmers beruhen, nicht als „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind. Damit scheidet die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) aus.
1) Ausgangspunkt: Wann greift § 34 EStG überhaupt?
Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG setzt (vereinfacht) voraus, dass
- eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr vorliegt und
- diese Zusammenballung „außerordentlich“ ist (typischerweise: atypischer Verlauf, nicht „vertragsgemäß erwartet“).
Bei Kapitalabfindungen aus Altersversorgung wird die Begünstigung häufig über § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG („Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“) diskutiert.
2) Kernaussage des BFH (Leitsatz)
Der BFH formuliert klar:
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Der entscheidende Punkt ist nicht die „Einmaligkeit“ der Zahlung an sich, sondern die fehlende Außerordentlichkeit: Wenn der Vertrag/die Versorgungszusage von Anfang an ein freies Wahlrecht (Rente oder Kapital) vorsieht und der Steuerpflichtige sich dann für die Kapitaloption entscheidet, ist das kein atypischer, sondern ein vertragsgemäßer Verlauf.
3) Was heißt „freies Kapitalwahlrecht“ in der Praxis?
Von einem freien Kapitalwahlrecht ist typischerweise auszugehen, wenn
- der Arbeitnehmer (bzw. frühere Arbeitnehmer) bei Leistungsbeginn ohne besondere Zusatzvoraussetzungen zwischen
- laufender Rente und
- einmaliger Kapitalabfindung
wählen kann.
Genau diese Gestaltungsvariante ist im bAV-Alltag (z. B. Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds – je nach Zusage) häufig.
4) Konsequenz: Steuerliche Behandlung der Kapitalauszahlung
Keine Tarifermäßigung
Die Kapitalleistung wird voll dem regulären Tarif unterworfen; die Fünftelregelung wird nicht angewendet.
Typischer Effekt
In der Praxis führt das häufig zu:
- höherer Progression im Auszahlungsjahr (Spitzensteuersatz schneller erreicht)
- ggf. höherem Solidaritätszuschlag
- (je nach Konstellation) auch relevant für sonstige einkommensabhängige Schwellen
5) Abgrenzung: Wann kann § 34 EStG bei bAV-Leistungen überhaupt noch eine Rolle spielen?
Das Urteil ist eine klare Absage für Fälle, in denen die Einmalzahlung auf einer freien Wahlentscheidung beruht. Es sagt nicht zwingend, dass § 34 EStG bei Altersversorgungsleistungen nie greifen kann – aber die Hürde liegt hoch: Es braucht typischerweise einen atypischen Verlauf bzw. eine Zahlung, die nicht schlicht „programmgemäß“ aus einer Wahloption resultiert.
6) Beratungshinweise und Praxistipps
a) Vor Auszahlung: Steuerlast simulieren
Wenn Mandanten zwischen Rente und Kapital wählen können, sollte unbedingt vorab gerechnet werden:
- erwartete tarifliche Belastung im Auszahlungsjahr
- Alternative: Verrentung (Verteilung der Steuerlast über mehrere Jahre)
- Kombinationen (wenn das Produkt Teilkapital zulässt)
b) Timing/Planung (legitime Stellschrauben)
Bei planbaren Auszahlungszeitpunkten kann u. a. geprüft werden:
- Auszahlungsjahr mit voraussichtlich niedrigerem sonstigem Einkommen
- Verschiebung in ein Jahr ohne Abfindung/Bonus/Veräußerungsgewinn (falls möglich)
- Abstimmung mit Rentenbeginn, Einmalzahlungen, Progressionsspitzen
c) Kommunikation mit Mandanten: „Fünftelregelung ist kein Automatismus“
Gerade bei bAV-Kapitalzahlungen ist der verbreitete Gedanke „Einmalzahlung = Fünftelregelung“ nach dieser BFH-Linie zu korrigieren.
7) Kurzfazit
X R 25/23 bringt klare Leitplanken: Wer eine Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines freien Kapitalwahlrechts erhält, kann diese Zahlung nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt versteuern. Die Einmalzahlung ist steuerlich nicht „außerordentlich“, sondern Folge einer vertraglich vorgesehenen Wahl.