Bundesfinanzhof stellt klar: Notare können keine Wiedereinsetzung beantragen – Steuerpflichtige müssen eigene Anzeigepflicht kennen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.10.2025 (Az. II R 22/23) entschieden, dass ein Notar keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen kann, wenn er die zweiwöchige Anzeigefrist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) versäumt. Die Entscheidung hat wichtige Konsequenzen für die Praxis.
Die gesetzlichen Anzeigepflichten im Überblick
Anzeigepflicht des Notars
Beurkundet ein Notar einen Vertrag über ein inländisches Grundstück, muss er nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten.
Parallele Anzeigepflicht der Vertragsparteien
Unabhängig und parallel zur Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien selbst als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).
Der Sachverhalt: Verspätete Anzeige mit Folgen
Im entschiedenen Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten.
Chronologie der Ereignisse
- Die Notarin zeigte die Beurkundung beim Finanzamt an – jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
- Auch die Geschwister erstatteten keine rechtzeitige Anzeige
- Die Geschwister machten die Teilerbauseinandersetzung später rückgängig
Die entscheidende Frage
Die Geschwister wollten erreichen, dass die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt wird.
Voraussetzung dafür: Der Vertrag hätte dem Finanzamt innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt werden müssen. Eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hätte zugunsten der Geschwister wirken können.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung
Die Notarin stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist.
- Das Finanzamt lehnte den Antrag ab
- Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung
- Der BFH schloss sich dieser Auffassung an
Die Begründung des BFH: Klare Abgrenzung der Beteiligtenkreise
Notare sind nicht antragsberechtigt
Der BFH stellte fest: Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Satz 1 AO ist.
Nur Beteiligte am Steuerverfahren sind antragsberechtigt
Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister.
Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
Stellung des Notars im Verfahren
Der Notar ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem Finanzamt.
Konsequenz: Der Notar haftet auch nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem Finanzamt.
Praktische Konsequenzen für Steuerpflichtige
Eigene Anzeigepflicht beachten
Die Entscheidung macht deutlich: Steuerpflichtige dürfen sich nicht allein auf die notarielle Anzeige verlassen. Sie müssen ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und wahrnehmen.
Handlungsempfehlungen
- Eigenständige Anzeige: Beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars beim Finanzamt anzeigen
- Zwei-Wochen-Frist beachten: Die Frist läuft ab Beurkundung und ist strikt einzuhalten
- Dokumentation: Anzeige nachweisbar übermitteln (z.B. per Einschreiben oder elektronisch mit Sendeprotokoll)
- Frühzeitige Beratung: Bei komplexen Sachverhalten (z.B. Rückabwicklungen) frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen
Bedeutung für Rückabwicklungen
Das Urteil zeigt: Bei Rückabwicklungen von Grundstücksgeschäften kann die rechtzeitige Anzeige entscheidend dafür sein, ob Grunderwerbsteuer festgesetzt wird oder nicht.
Wer auf eine günstigere steuerliche Behandlung bei späteren Rückabwicklungen hofft, muss die ursprüngliche Anzeigepflicht zwingend fristgerecht erfüllen – und zwar selbst, nicht nur durch den Notar.
Fazit: Doppelte Sorgfalt erforderlich
Das BFH-Urteil unterstreicht:
- Parallele Anzeigepflichten von Notar und Vertragsparteien existieren unabhängig nebeneinander
- Steuerpflichtige müssen ihre eigene Anzeigepflicht aktiv wahrnehmen
- Die notarielle Anzeige entbindet nicht von der eigenen Pflicht
- Wiedereinsetzung kann nur von den am Steuerverfahren Beteiligten beantragt werden
- Versäumnisse können gravierende steuerliche Folgen haben
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 7/26 vom 12.02.2026 zum Urteil II R 22/23 vom 08.10.2025
LEXinform-Dokument: Nr. 0954762 (in Kürze verfügbar)
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