Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 05.11.2025 (Az. 2 K 3874/15 F) eine wichtige Entscheidung zur Anwendung des § 42 AO bei komplexen steuerlichen Gestaltungen getroffen. Der Fall zeigt eindrücklich, wo die Grenzen zulässiger Steuergestaltung verlaufen.
Der Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte einen hohen Gewinn nach § 17 EStG erzielt und wollte die Steuerlast minimieren. Dafür konstruierte er eine mehrstufige Gestaltung:
- Beteiligung über mehrere Gesellschaftsebenen, darunter eine KGaA
- Die KGaA war einzige Anlegerin eines luxemburgischen Fonds (SICAV)
- Der Fonds erwarb deutsche Bundesanleihen und trennte diese im Wege des Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine
- Die Zinsscheine wurden veräußert, der Erlös als steuerfreie Ausschüttung behandelt
- Parallel dazu brachte der Steuerpflichtige 99% seines Kommanditanteils mit steuerlicher Rückwirkung ein, wodurch ein verrechenbarer Verlust entstand
Die Entscheidung des Gerichts
Das FG Düsseldorf bejahte einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Dabei stellte das Gericht fest:
Unangemessene Gestaltung: Die gewählte Konstruktion war umständlich, kompliziert und ausschließlich darauf ausgerichtet, einen verrechenbaren Verlust zu generieren, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war.
Beherrschung des Geschehens: Der Steuerpflichtige kontrollierte sämtliche beteiligten Gesellschaften vollständig.
Fehlende außersteuerliche Gründe: Es konnten keine wirtschaftlich sinnvollen Gründe für die Gestaltung nachgewiesen werden.
Einbindung der KGaA: Das Gericht erachtete insbesondere die Zwischenschaltung der KGaA als unangemessen. Bei einer direkten Beteiligung der KG an der SICAV wäre die Ausschüttung im Inland nicht steuerfrei gewesen, sondern nur zu 60% steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren).
Praktische Bedeutung
Diese Entscheidung unterstreicht mehrere wichtige Grundsätze:
- Gesamtbetrachtung: Einzelne rechtmäßige Schritte können in ihrer Gesamtheit einen Gestaltungsmissbrauch darstellen.
- Wirtschaftliche Substanz: Steuerliche Gestaltungen müssen über die reine Steuerersparnis hinaus wirtschaftlich sinnvoll sein.
- Komplexität als Warnsignal: Übermäßig komplizierte Strukturen, die nur der Steuerminimierung dienen, sind gefährdet.
- Beweislast: Steuerpflichtige müssen außersteuerliche Gründe für ihre Gestaltungen substantiiert darlegen können.
Verfahrensverlauf
Bemerkenswert ist der lange Verfahrensweg: Das FG hatte bereits 2018 ein Zwischenurteil erlassen, das die Steuerfreiheit bejahte. Der BFH hob dieses 2024 auf und verwies die Sache zurück, da das FG § 42 AO zu Unrecht nicht geprüft hatte. Dies zeigt, dass die Missbrauchsprüfung auch nach Abschaffung der expliziten Gesamtplanrechtsprechung im Gesetz weiterhin relevant ist.
Fazit
Die Entscheidung ist ein klares Signal an Steuerberater und Mandanten: Steuergestaltungen müssen wirtschaftlich nachvollziehbar sein und dürfen nicht ausschließlich auf Steuervorteile ausgerichtet sein. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH Az. IV B 5/26), sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.
Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 K 3874/15 F vom 05.11.2025; Finanzgericht Düsseldorf Newsletter Februar 2026