Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG

FG Niedersachsen, Beschluss vom 13.01.2026 – 3 V 251/24


Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Kostenfestsetzungsverfahren klargestellt, dass ein sogenannter Mehrvergleich – also die Mitregelung von Streitgegenständen, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren – bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG nicht zu berücksichtigen ist.


Sachverhalt

Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt mehrere Steuerbescheide zulasten des Steuerpflichtigen, darunter die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Der Steuerpflichtige legte gegen sämtliche Änderungsbescheide Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Da das Finanzamt die AdV verweigerte, stellte der Antragsteller entsprechende Anträge nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht – unter anderem bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021.

Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins einigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Damit erledigten sich zugleich die gerichtlich anhängigen AdV-Anträge. Die Verfahrenskosten wurden zu 2/3 dem Finanzamt und zu 1/3 dem Antragsteller auferlegt.


Streitpunkte im Kostenfestsetzungsverfahren

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren wurden zwei Fragen streitig:

Erstens war umstritten, ob der Prozessbevollmächtigte eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr verdient hatte. Das Gericht verneinte im Erinnerungsverfahren eine Einigungsgebühr, erkannte jedoch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG an.

Zweitens beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung eines erhöhten Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG. Begründung: Im Rahmen der Einigung seien auch die noch nicht gerichtlich anhängigen Einspruchsverfahren mit erledigt worden, sodass deren Streitwert bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sei (sogenannter Mehrvergleich).


Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Gericht folgte dem Antrag auf erhöhten Gegenstandswert nicht. Für die Bemessung der anwaltlichen Erledigungsgebühr ist ausschließlich der Gegenstandswert der gerichtlich anhängigen Verfahren maßgeblich. Die Mitregelung außergerichtlich anhängiger Einsprüche im Rahmen der Einigung begründet keinen erhöhten Gegenstandswert im Sinne eines Mehrvergleichs.


Praxishinweise

  • Abgrenzung Einigungs- vs. Erledigungsgebühr: Das Gericht hat die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG anerkannt, die Einigungsgebühr hingegen abgelehnt. In der Praxis ist die Abgrenzung sorgfältig zu prüfen: Die Einigungsgebühr setzt einen gegenseitigen Nachlass im Sinne eines Vergleichs voraus, während die Erledigungsgebühr auch ohne förmlichen Vergleich entstehen kann, wenn das Verfahren durch eine Einigung der Beteiligten beendet wird.
  • Mehrvergleich im finanzgerichtlichen Verfahren: Anders als im Zivilprozess, wo ein Mehrvergleich nach § 36 Abs. 1 RVG ausdrücklich zu einem erhöhten Gegenstandswert führen kann, erkennt das FG Niedersachsen eine entsprechende Erweiterung im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Die Mitregelung außergerichtlicher Einsprüche bleibt bei der Gegenstandswertbemessung für die Erledigungsgebühr unberücksichtigt.
  • Strategische Überlegung: Sollen im Rahmen einer gerichtlichen Einigung auch außergerichtliche Einspruchsverfahren mitgeregelt werden, ist dies gebührenrechtlich für den Prozessbevollmächtigten nach dieser Entscheidung ohne zusätzlichen Vergütungseffekt. Berater sollten dies bei der Mandatsführung und der Gebührenvereinbarung berücksichtigen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 18.02.2026 zum Beschluss 3 V 251/24 vom 13.01.2026, Newsletter 3/2026.