FG Münster, Urteil vom 24.10.2025 – 4 K 884/23 Ki (nrkr. – BFH-Az.: X R 3/26)
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufzuheben sind, wenn das Finanzamt elektronisch übermittelte Meldedaten zur Kirchenzugehörigkeit bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt hat – und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige in seiner Erklärung falsche Angaben gemacht hat.
Sachverhalt
Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt an das Bundeszentralamt für Steuern, das die fehlende Kirchenzugehörigkeit bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers zog daraufhin keine Kirchenlohnsteuer mehr ein und übermittelte die entsprechenden Kirchensteuermerkmale über die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.
In seinen Einkommensteuererklärungen für 2017 bis 2020 gab der Kläger gleichwohl weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm keinen Abgleich dieser Erklärungsangaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend Kirchensteuer fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger deren Änderung bzw. Aufhebung – das Finanzamt lehnte ab.
Entscheidung des FG Münster
Das Gericht gab der Klage statt und stützte den Änderungsanspruch auf § 175b Abs. 1 AO.
Keine Änderung nach § 129 AO und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO schied aus, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorlag und keine bloße mechanische Unrichtigkeit. Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO war ebenfalls ausgeschlossen, weil der Kläger durch seine falschen Erklärungsangaben grob schuldhaft gehandelt hatte.
Änderungspflicht aus § 175b Abs. 1 AO: Der Anspruch ergibt sich gleichwohl aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser seit 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Das Gericht subsumiert den Kirchenaustritt unter diese Vorschrift und begründet dies in zwei Schritten:
Erstens sind nach § 39e EStG Daten zur Kirchenzugehörigkeit (einschließlich eines Kirchenaustritts) von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, das diese bei der ELStAM-Bildung berücksichtigt. Nach § 39e Abs. 10 EStG dürfen diese Daten auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden. § 175b Abs. 1 AO ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass nur originär für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasst sind.
Zweitens kann ergänzend auf die elektronische Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitgeberin abgestellt werden, die ebenfalls die fehlende Kirchenzugehörigkeit ausgewiesen hatte. Dass die Kirchenzugehörigkeit nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin fällt, ist für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO ohne Bedeutung.
Entscheidend: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger – also die falschen Angaben in der Steuererklärung – ist für die Änderungspflicht nach § 175b Abs. 1 AO irrelevant.
Kernaussage zur Gewaltenteilung
Das Gericht betont einen rechtsstaatlich bedeutsamen Grundsatz: Die Finanzverwaltung kann nicht durch die Gestaltung ihrer eigenen Datenverarbeitungsvorgänge – also durch die Entscheidung, übermittelte Daten nur im Lohnsteuerabzugs-, nicht aber im Veranlagungsverfahren automatisiert zu verarbeiten – über die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Änderungsvorschrift entscheiden. Dies wäre mit der Intention des Gesetzgebers und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar.
Praxishinweise
- § 175b Abs. 1 AO als eigenständige Änderungsgrundlage: Die Entscheidung macht deutlich, dass § 175b Abs. 1 AO eine von den allgemeinen Änderungsvorschriften (§§ 129, 173 AO) unabhängige Korrekturnorm darstellt. Eigenes Mitverschulden des Steuerpflichtigen oder grobe Fahrlässigkeit schließen die Änderungspflicht nach dieser Norm nicht aus.
- Reichweite der erfassten Daten: Das Gericht legt § 175b Abs. 1 AO weit aus: Erfasst sind nicht nur Daten, die originär für die Steuerfestsetzung übermittelt wurden, sondern auch solche, die primär für das Lohnsteuerabzugsverfahren bestimmt sind, aber nach § 39e Abs. 10 EStG auch für die Veranlagung genutzt werden dürfen.
- Handlungsbedarf bei vergleichbaren Fallkonstellationen: Mandanten, bei denen trotz Kirchenaustritts in Vorjahren Kirchensteuer festgesetzt wurde, sollten prüfen, ob die Voraussetzungen des § 175b Abs. 1 AO vorliegen und ggf. Änderungsanträge gestellt werden.
- Revision anhängig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 3/26 anhängig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, bevor endgültige Schlussfolgerungen für die Beratungspraxis gezogen werden.
Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 17.02.2026 zum Urteil 4 K 884/23 Ki vom 24.10.2025, Newsletter Februar 2026. Revision anhängig: BFH, Az. X R 3/26.