Kryptowerte & Steuer · 14. Januar 2026
Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) tritt ein neues Kapitel im automatischen Informationsaustausch in Kraft: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen werden ab sofort erfasst und müssen Kundendaten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Das BMF hat am 14. Januar 2026 den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Schnittstelle für diese Meldungen bekanntgegeben. Der erste Meldezeitraum läuft bereits – er umfasst das gesamte Kalenderjahr 2026.
Was ist das KStTG?
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC8) in deutsches Recht um. Es schließt eine bislang bestehende Lücke im System des automatischen Steuerinformationsaustauschs: Während Banken und klassische Finanzinstitute bereits seit Jahren über den Common Reporting Standard (CRS) meldepflichtig sind, blieben Kryptowerte-Transaktionen bisher weitgehend außerhalb dieses Rahmens.
Das KStTG ändert das grundlegend. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet, die in § 11 KStTG genannten Informationen über ihre Kunden und deren Transaktionen an das BZSt zu übermitteln.
Die wichtigsten Eckdaten im Überblick
Wer ist meldepflichtig? Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des KStTG – dazu zählen insbesondere Kryptobörsen, Wallet-Anbieter und vergleichbare Dienstleister, soweit sie unter den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Was ist zu melden? Die in § 11 KStTG definierten Informationen – im Wesentlichen Kundendaten (Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitsstaat) sowie Transaktionsdaten zu Kryptowerte-Übertragungen und -Tauschgeschäften.
Erster Meldezeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026. Die Daten für diesen Zeitraum müssen bis spätestens 31. Juli 2027 elektronisch an das BZSt übermittelt werden.
Technische Form: Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen (§ 12 Satz 1 KStTG i.V.m. § 87b Abs. 1 AO). Die technischen Details sind den Kommunikationshandbüchern des BZSt zu entnehmen (www.bzst.bund.de).
Was bedeutet das für die Praxis?
Der Countdown läuft. Der erste Meldezeitraum hat am 1. Januar 2026 begonnen. Anbieter, die noch keine internen Prozesse zur Datenerhebung und -aufbereitung etabliert haben, müssen jetzt handeln – nicht erst 2027.
Datenhaltung und KYC-Prozesse prüfen. Die meldepflichtigen Informationen nach § 11 KStTG müssen vollständig und korrekt vorliegen. Viele Anbieter werden ihre bestehenden Know-Your-Customer-Prozesse (KYC) und Datenbankstrukturen auf Kompatibilität mit den neuen Anforderungen überprüfen müssen.
Technische Implementierung des Datensatzes. Der nun veröffentlichte amtlich vorgeschriebene Datensatz ist die Grundlage für die elektronische Übermittlung. IT-Abteilungen und externe Dienstleister sollten frühzeitig eingebunden werden, um bis Mitte 2027 übermittlungsbereit zu sein.
Steuerberaterliche Begleitung gefragt. Für viele Krypto-Anbieter – gerade im FinTech-Bereich – ist das KStTG Neuland. Die Schnittstelle zwischen Aufsichtsrecht (MiCAR), Geldwäscherecht und nun auch Steuerrecht wird komplexer. Steuerberater mit entsprechendem Know-how sind hier gefragte Berater.
Keine Übergangsfrist für die Datenpflege. Anders als bei einigen früheren CRS-Implementierungen gibt es keine Anlaufphase, in der Datenlücken toleriert werden. Wer 2026 keine sauberen Kundendaten erhebt, kann 2027 keine konforme Meldung abgeben.
Einordnung: DAC8 als Paradigmenwechsel
Das KStTG steht nicht isoliert. Es ist Teil einer europaweit koordinierten Strategie, den Kryptowerte-Sektor steuerlich transparent zu machen. Parallel dazu haben zahlreiche andere EU-Mitgliedstaaten DAC8 ebenfalls umgesetzt oder befinden sich in der Umsetzung. Das bedeutet: Die über das BZSt gesammelten Daten werden im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs an ausländische Steuerbehörden weitergeleitet – und umgekehrt erhalten deutsche Finanzbehörden Daten über im Ausland geführte Krypto-Konten inländischer Steuerpflichtiger.
Für Mandanten, die bisher Kryptowerte-Transaktionen nicht oder unvollständig erklärt haben, erhöht sich damit das Entdeckungsrisiko erheblich. Eine proaktive steuerliche Aufarbeitung offener Sachverhalte ist dringend zu empfehlen.
Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/004 vom 14.01.2026; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I.