Verfahrensrecht · BMF-Schreiben IV D 2 – S 0403/00009/001/031 vom 23.02.2026
Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat das BMF das bisherige Hinweisblatt zu den wesentlichen Rechten und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000) geringfügig geändert. Inhaltliche Neuerungen ergeben sich dabei nicht – es handelt sich ausschließlich um eine Berichtigung eines Normverweises.
Im letzten Satz des Hinweisblatts wird die bisherige Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO“ durch „§ 87a Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz AO“ ersetzt. Hintergrund ist offenkundig eine zwischenzeitliche Änderung der Satzstruktur des § 87a Abs. 1 AO, die den bisherigen Verweis ungenau werden ließ.
Das Hinweisblatt selbst – das Steuerpflichtige zu Beginn einer Betriebsprüfung über ihre Rechte und Pflichten informiert – bleibt inhaltlich unverändert. Für die Praxis besteht kein Handlungsbedarf, außer dass aktualisierte Fassungen des Hinweisblatts bei künftigen Betriebsprüfungen verwendet werden sollten.
Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 0403/00009/001/031 vom 23.02.2026; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I. Änderung des BMF-Schreibens vom 17.02.2025, BStBl I 2025, S. 569.