Neue Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Umsatzsteuer · BMF-Schreiben III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026


Das BMF hat mit Schreiben vom 23. Februar 2026 die Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) und Organisationseinheiten des Bundes und der Länder neu bekanntgegeben. Das bisherige BMF-Schreiben vom 28. Juli 2022 (BStBl I 2022, S. 1262) wird damit abgelöst. Für Steuerberater, die Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Bundesbehörden betreuen, lohnt ein Blick auf die aktualisierten Formulare.


Hintergrund: Warum braucht es eigene Fragebögen für jPöR?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde § 2b UStG als neue Regelung zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts eingeführt – nach einer langen Übergangsfrist gilt er seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend für alle jPöR. Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts, Körperschaften und vergleichbare Einrichtungen müssen seitdem systematisch prüfen und dokumentieren, welche ihrer Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegen.

Die umsatzsteuerliche Erfassung dieser Einrichtungen ist deutlich komplexer als bei privaten Unternehmern: Hoheitliche und unternehmerische Tätigkeiten müssen abgegrenzt werden, Organisationseinheiten des Bundes und der Länder unterliegen nach § 18 Abs. 4f UStG besonderen Regelungen, und die Vielzahl möglicher Tätigkeitsfelder – von der Wasserversorgung über Kultureinrichtungen bis zur Vermögensverwaltung – erfordert eine strukturierte Erfassung.


Die neuen Vordruckmuster im Überblick

Das BMF gibt vier Muster neu bekannt:

FsEjPöR ist der Kernfragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Er dient der erstmaligen steuerlichen Anmeldung und Einordnung der jPöR beim zuständigen Finanzamt.

FsEOE ist der entsprechende Fragebogen für Organisationseinheiten des Bundes und der Länder nach § 18 Abs. 4f UStG, die umsatzsteuerlich eigenständig erfasst werden.

FsEjPöR Ausfüllhilfe und FsEOE Ausfüllhilfe begleiten die jeweiligen Fragebögen mit Erläuterungen – angesichts der Komplexität der Materie ein praktisch wichtiges Hilfsmittel.


Verwendung: Optional, aber mit Augenmaß

Das BMF stellt klar, dass die Verwendung der bundeseinheitlichen Fragebögen optional ist. Sofern die für die umsatzsteuerliche Erfassung erforderlichen Informationen aus anderen Unterlagen hervorgehen – etwa aus landesspezifischen Fragebögen, die in einigen Bundesländern weiterhin im Einsatz sind – wird auf die Verwendung der BMF-Muster nicht bestanden.

In der Praxis empfiehlt sich dennoch die Orientierung an den bundeseinheitlichen Mustern, insbesondere wenn keine landesspezifischen Alternativen vorliegen oder wenn eine einheitliche Dokumentation über mehrere Bundesländer hinweg angestrebt wird. Die Ausfüllhilfen erleichtern dabei die Einordnung komplexer Sachverhalte erheblich.


Handlungsempfehlungen

Steuerberater, die jPöR betreuen, sollten die aktualisierten Muster von der BMF-Homepage abrufen und mit den bisher verwendeten Fassungen abgleichen. Bei anstehenden Neuerfassungen – etwa nach Neugründung einer kommunalen Eigengesellschaft, Umwandlung eines Eigenbetriebs oder erstmaliger unternehmerischer Tätigkeit einer bislang rein hoheitlich tätigen Körperschaft – sind die neuen Fragebögen zu verwenden. Bestehende Erfassungen müssen nicht zwingend auf die neuen Muster umgestellt werden, solange die Finanzbehörde über alle relevanten Informationen verfügt.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026; tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28.07.2022, BStBl I 2022, S. 1262. Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I. Die Vordruckmuster sind auf der Homepage des BMF abrufbar.