Das BFH-Urteil zur Agenturtätigkeit einer KG nach dem DBA-Schweiz ist für international tätige Reedereien, Schiffsagenturen und grenzüberschreitende Personengesellschaftsstrukturen wichtig: Eine inländische KG, die ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres allein vermögensmäßig beteiligten Schweizer Mitunternehmers erbringt, kann mit diesen Gewinnen unter Art. 8 DBA-Schweiz fallen. Das ausschließliche Besteuerungsrecht steht dann grundsätzlich der Schweiz zu.
Worum ging es im Streitfall?
Im entschiedenen Fall war eine in Deutschland ansässige gewerblich tätige Personengesellschaft tätig. Ihre allein vermögensmäßig beteiligte Kommanditistin war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz.
Die deutsche KG erbrachte ausschließlich Agenturleistungen für diese Schweizer Gesellschaft. Sie schloss im Namen und Auftrag der Schweizer Reederei Befrachtungsverträge ab und führte die Befrachtung durch.
Das Finanzamt wollte die laufenden Gesamthandseinkünfte der KG in Deutschland besteuern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die KG abkommensrechtlich als eigenes Unternehmen zu beurteilen, das selbst keine Seeschiffe im internationalen Verkehr betreibe. Deshalb sei nicht die Spezialregelung des Art. 8 DBA-Schweiz, sondern Art. 7 DBA-Schweiz für Unternehmensgewinne einschlägig.
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Nach Ansicht des IV. Senats fällt der laufende Gesamthandsgewinn der KG, soweit er ausschließlich aus Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb der Schweizer Mitunternehmerin stammt, in den Anwendungsbereich des Art. 8 DBA-Schweiz.
Die Einkünfte sind daher in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen.
Steuer-Tipp:
Entscheidend ist die enge funktionale Verflechtung. Die KG war nicht allgemein am Markt tätig, sondern erbrachte ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Schweizer Mitunternehmers. Gerade diese Ausschließlichkeit macht den Fall praxisrelevant für Konzern- und Reedereistrukturen.
Der BFH stellte klar: Art. 8 DBA-Schweiz ist gegenüber Art. 7 DBA-Schweiz die speziellere Regelung für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr. Zum Betrieb eines Seeschiffs gehören nicht nur die eigentliche Beförderung von Personen oder Gütern, sondern auch Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Transport zu Wasser stehen.
Warum sind Agenturleistungen hier Teil des Schifffahrtsbetriebs?
Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-Schweiz erfasst auch Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt.
Der BFH wertete die Tätigkeit der deutschen KG deshalb nicht isoliert als eigenständiges Agenturunternehmen, sondern als unselbstständigen Teil des Schifffahrtsbetriebs der Schweizer Reederei.
Praktisch bedeutet das: Wird die Agenturleistung so eng in den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers eingebunden, dass eine getrennte Betrachtung künstlich erscheint, kann Art. 8 DBA-Schweiz auch dann greifen, wenn die inländische KG selbst keine eigenen Seeschiffe betreibt.
Achtung: Häufiger Fehler
Das Urteil ist kein Freibrief für jede inländische Schiffsagentur. Kritisch zu prüfen bleibt, ob die KG tatsächlich ausschließlich für den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers tätig ist. Eigene Drittumsätze, gemischte Dienstleistungen oder fehlende Vermögensbeteiligung können zu einer anderen abkommensrechtlichen Beurteilung führen.
Welche Rolle spielt die Personengesellschaft?
Personengesellschaften sind nach dem DBA-Schweiz grundsätzlich transparent zu behandeln. Die KG selbst ist daher nicht abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt war im Streitfall aber die Schweizer Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin, weil sie in der Schweiz ansässig war.
Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt: Die inländische KG konnte sich nicht aus eigenem Recht auf das DBA-Schweiz berufen. Sie konnte sich aber auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin stützen. Das gilt nach der Entscheidung des BFH auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer.
Was bedeutet das für die Gewerbesteuer?
Auch gewerbesteuerlich hatte das Finanzamt keinen Erfolg. Nach § 7 Satz 1 GewStG knüpft der Gewerbeertrag grundsätzlich an den nach EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn an.
Gewinne, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei bleiben, gehen nach der BFH-Entscheidung auf dieser Stufe nicht in den Gewerbeertrag ein.
Zwar ist bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer. Das änderte im Streitfall aber nichts daran, dass die KG sich gewerbesteuerlich auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin berufen konnte.
Praxisbeispiel: Wie wirkt sich die Entscheidung aus?
Eine deutsche KG erzielt im Jahr 2026 ausschließlich Agenturvergütungen in Höhe von 600.000 Euro für den Schifffahrtsbetrieb ihrer allein vermögensmäßig beteiligten Schweizer Reederei-Gesellschafterin.
Sind die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllt, wird dieser Gewinn nach Art. 8 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht der Schweiz zugeordnet. In Deutschland wäre dieser Gewinnanteil dann aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Zum Vergleich: Wäre derselbe Betrag gewerbesteuerlich einzubeziehen, ergäbe sich bei einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent und einem beispielhaften kommunalen Hebesatz von 420 Prozent eine rechnerische Gewerbesteuer von 88.200 Euro.
Das Beispiel zeigt, warum die richtige DBA-Einordnung erhebliche praktische Bedeutung haben kann.
Die Berechnung ist bewusst vereinfacht. Konkrete Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustvorträge, Freibeträge und der tatsächliche Gemeindehebesatz müssen im Einzelfall gesondert geprüft werden.
Checkliste: Was sollten Reedereien und Schiffsagenturen jetzt prüfen?
Prüfen Sie insbesondere folgende Punkte:
- Ist der ausländische Mitunternehmer tatsächlich abkommensberechtigt?
- Ist der ausländische Mitunternehmer vermögensmäßig maßgeblich oder allein beteiligt?
- Erbringt die inländische KG ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb?
- Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Agenturtätigkeit und internationaler Schifffahrt?
- Sind Verträge, Vollmachten, Abrechnungslogik und Kostenaufschläge nachvollziehbar dokumentiert?
- Wurde geprüft, ob DBA-steuerfreie Einkünfte bereits auf der ersten Stufe aus dem Gewerbeertrag auszuscheiden sind?
- Gibt es Drittumsätze, Nebenleistungen oder gemischte Tätigkeiten, die nicht vom Urteil erfasst sein könnten?
Für wen ist das Urteil besonders relevant?
Das Urteil betrifft vor allem internationale Reedereistrukturen mit deutschen Agenturgesellschaften, Schweizer Mutter- oder Beteiligungsgesellschaften sowie Personengesellschaften, die operativ in Deutschland tätig sind.
Relevant ist die Entscheidung auch für Steuerabteilungen, die Gewinnfeststellungen, Gewerbesteuermessbescheide und DBA-Freistellungen in vergleichbaren Strukturen prüfen.
Für bestehende Bescheide kann sich eine Prüfung lohnen, wenn die Einspruchsfrist noch läuft, Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder Änderungsmöglichkeiten nach der Abgabenordnung bestehen. Ob ein Änderungsantrag oder Einspruch sinnvoll ist, hängt vom konkreten Verfahrensstand ab.
FAQ zum BFH-Urteil IV R 32/23
Gilt das Urteil für jede deutsche Schiffsagentur?
Nein. Der BFH hat eine besondere Konstellation entschieden: Die deutsche KG erbrachte ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres allein vermögensmäßig beteiligten, in der Schweiz ansässigen abkommensberechtigten Mitunternehmers.
Muss die KG selbst Seeschiffe betreiben?
Nach dem BFH ist das in dieser Sonderkonstellation nicht erforderlich. Die Agenturtätigkeit der transparenten KG kann als unselbstständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten Mitunternehmers angesehen werden.
Warum ist Art. 8 DBA-Schweiz günstiger als Art. 7 DBA-Schweiz?
Art. 8 DBA-Schweiz ordnet Gewinne aus internationaler Schifffahrt grundsätzlich dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Art. 7 DBA-Schweiz würde dagegen stärker an Betriebsstätten anknüpfen.
Ist die Personengesellschaft selbst abkommensberechtigt?
Nein. Personengesellschaften sind nach dem DBA-Schweiz insoweit nicht selbst abkommensberechtigt. Sie können sich aber auf die Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter berufen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hat das Urteil auch Bedeutung für die Gewerbesteuer?
Ja. Der BFH entschied, dass die aufgrund von Art. 8 DBA-Schweiz steuerfrei zu behandelnden Gewinne nicht in den Gewerbeertrag eingehen. Die KG konnte sich auch gewerbesteuerlich auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin berufen.
Was ist bei Drittumsätzen der KG?
Drittumsätze sind ein Risikofaktor. Das BFH-Urteil betont die ausschließliche Agenturtätigkeit für den Schifffahrtsbetrieb des Schweizer Mitunternehmers. Bei gemischten Tätigkeiten ist die DBA-Behandlung gesondert zu prüfen.
Welcher Rechtsstand gilt?
Der BFH entschied zum Streitjahr 2016 auf Grundlage des DBA-Schweiz in der für diesen Zeitraum maßgeblichen Fassung. Für aktuelle Fälle ist zusätzlich das zum 27.11.2025 in Kraft getretene Änderungsprotokoll vom 21.08.2023 mit Anwendungsbeginn grundsätzlich ab 01.01.2026 zu berücksichtigen.
Fazit: Klare Entlastung für eng verflochtene Schifffahrtsstrukturen
Das BFH-Urteil IV R 32/23 stärkt abkommensberechtigte Schifffahrtsunternehmen mit transparenten deutschen Agenturstrukturen.
Entscheidend ist aber die genaue Ausgestaltung: Nur wenn die inländische KG funktional eng und ausschließlich in den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers eingebunden ist, kommt die vom BFH bestätigte Einordnung nach Art. 8 DBA-Schweiz in Betracht.
Unternehmen sollten bestehende Strukturen, Verträge und Steuerbescheide jetzt auf diese Voraussetzungen hin überprüfen lassen.
Beratungsbedarf bei DBA-Schweiz und Gewerbesteuer?
Wir prüfen für Sie, ob Ihre Reederei-, Agentur- oder Personengesellschaftsstruktur vom BFH-Urteil profitieren kann und welche Dokumentation gegenüber Finanzamt und Betriebsprüfung erforderlich ist.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 32/23, ECLI:DE:BFH:2026.110626.IVR32.23.0; veröffentlicht am 06.08.2026; Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, 5 K 38/22.
- DBA-Schweiz, Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 7 und Art. 8; Abkommen vom 11.08.1971, zuletzt für aktuelle Fälle geändert durch Protokoll vom 21.08.2023; Inkrafttreten des Protokolls am 27.11.2025, Anwendung grundsätzlich ab 01.01.2026.
- DBA-Schweiz in der für das Streitjahr 2016 maßgeblichen Fassung: Protokoll vom 27.10.2010, BGBl. II 2011, S. 1090; BStBl. I 2012, S. 512; Anwendung ab 01.01.2011 bzw. 01.01.2012.
- EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: beschränkt steuerpflichtige inländische gewerbliche Einkünfte bei inländischer Betriebsstätte.
- AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften.
- GewStG § 7 Satz 1: Gewerbeertrag als nach EStG oder KStG zu ermittelnder Gewinn, vermehrt und vermindert um §§ 8 und 9 GewStG.
- GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3: Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft bei gewerblicher Tätigkeit.
- GewStG § 11 Abs. 2: Steuermesszahl 3,5 Prozent.
- GewStG § 16: Festsetzung der Gewerbesteuer mit dem kommunalen Hebesatz.