Der BFH bestätigt: Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer durfte 2022 besteuert werden. Was das Urteil für offene Steuerfälle bedeutet.
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern war verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Juni 2026 entschieden. Damit ist geklärt: Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Grundlage ist § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Worum ging es im BFH-Fall?
Der Kläger war im Jahr 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielte ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber zahlte ihm die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro aus und wies sie in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns aus. Das Finanzamt behandelte die Pauschale im Einkommensteuerbescheid 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er war der Auffassung, die Besteuerung der Energiepreispauschale sei verfassungswidrig. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung: Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale war bei Arbeitnehmern als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnete ausdrücklich an, dass die Energiepreispauschale bei Anspruchsberechtigten mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2022 stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen war.
Wichtig: Nach Ansicht des BFH kam es nicht darauf an, ob die Energiepreispauschale nach den allgemeinen Grundsätzen tatsächlich „für“ die Arbeitsleistung gezahlt wurde. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach Auffassung des Gerichts konstitutiv auf die Rechtsfolge des § 19 EStG. Vereinfacht gesagt: Der Gesetzgeber durfte die Pauschale steuerlich wie Arbeitslohn behandeln, weil er dies ausdrücklich geregelt hatte.
Warum ist die Besteuerung verfassungsgemäß?
Der BFH sah weder ein einfachgesetzliches noch ein verfassungsrechtliches Problem. Die Energiepreispauschale war nach seiner Begründung eine staatliche Unterstützungsleistung, die in das Einkommensteuerverfahren eingebettet wurde. Anspruch, Auszahlung, Besteuerung und Verfahrensregeln waren im XV. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Der zentrale Gedanke des BFH: Die Energiepreispauschale war als Nettosubvention ausgestaltet. Das bedeutet, dass nicht jeder Arbeitnehmer wirtschaftlich exakt denselben Nettobetrag behalten sollte. Wer einem höheren individuellen Steuersatz unterlag, zahlte auf die Pauschale mehr Einkommensteuer als Personen mit geringerem Einkommen. Diese Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit hielt der BFH für sachlich gerechtfertigt.
Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneinte der BFH. Bei freiwilligen staatlichen Leistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dass die Pauschale durch die Besteuerung bei höheren Einkommen stärker abgeschmolzen wurde, war aus Sicht des Gerichts kein willkürlicher Nachteil, sondern Teil einer sozial gestaffelten Entlastung.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das Urteil: Wer die Energiepreispauschale 2022 über den Arbeitgeber erhalten hat, kann regelmäßig nicht mit Erfolg verlangen, dass diese 300 Euro nachträglich steuerfrei gestellt werden. Offene Einsprüche oder Klagen, die allein auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung gestützt wurden, haben durch das BFH-Urteil deutlich schlechtere Erfolgsaussichten.
Die Pauschale war zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig, aber keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Das hatte auch die Finanzverwaltung in ihren FAQ zur Energiepreispauschale klargestellt.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei noch offenen Einkommensteuerbescheiden 2022 nicht nur die Frage der Steuerpflicht der Energiepreispauschale. Häufig lohnen sich eher andere Korrekturpunkte, etwa Werbungskosten, Homeoffice-Pauschale, Fahrtkosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Eine wichtige Besonderheit betraf Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen, etwa bestimmte Minijob-Fälle. Für diese Gruppe ordnete § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG an, dass die steuerliche Erfassung nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gilt. Der BFH hielt auch diese Differenzierung für sachlich gerechtfertigt, weil diese Gruppe typischerweise dem Niedriglohnsektor zuzurechnen war.
Bei übrigen Anspruchsberechtigten, etwa Selbständigen oder Gewerbetreibenden, galt die Energiepreispauschale dagegen grundsätzlich als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG; die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG war insoweit nicht anzuwenden.
Achtung / Häufiger Fehler: Die Energiepreispauschale war kein „steuerfreier Zuschuss“, nur weil sie politisch als Entlastung gedacht war. Das Gesetz selbst bestimmte ausdrücklich die Steuerpflicht. Genau diese gesetzliche Ausgestaltung hat der BFH nun bestätigt.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt hat?
Wurde die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, konnte sie grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt werden. Nach der Verwaltungsauffassung reichte hierfür die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022; ein gesonderter Antrag war grundsätzlich nicht erforderlich.
Der BFH hatte bereits mit Beschluss vom 29. Februar 2024 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Veranlagungsverfahren für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist.
Kurze Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt tun?
- Einkommensteuerbescheid 2022 prüfen: Ist der Bescheid bestandskräftig oder noch offen?
- Einspruchsgrund bewerten: Geht es nur um die Verfassungsmäßigkeit der EPP-Besteuerung, ist die Erfolgsaussicht nach dem BFH-Urteil gering.
- Lohnsteuerbescheinigung kontrollieren: Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP war mit dem Großbuchstaben „E“ zu kennzeichnen.
- Nicht ausgezahlte EPP prüfen: Wurde die Pauschale trotz Anspruch nicht gezahlt, ist die Einkommensteuerveranlagung 2022 der richtige Ansatzpunkt.
- Andere Steuerpositionen nutzen: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können steuerlich oft relevanter sein als die EPP-Frage.
Fazit: BFH schafft Klarheit zur Energiepreispauschale
Das BFH-Urteil vom 11. Juni 2026 bringt für Arbeitnehmer klare Verhältnisse: Die Energiepreispauschale von 300 Euro durfte im Jahr 2022 als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden. Die Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz war nach Auffassung des BFH verfassungsgemäß, weil die Pauschale als sozial gestaffelte Nettosubvention ausgestaltet war.
Für die Praxis heißt das: Wer allein gegen die Steuerpflicht der Energiepreispauschale vorgeht, wird sich nach dieser Entscheidung nur schwer durchsetzen können. Sinnvoller ist es, offene Steuerbescheide 2022 insgesamt auf andere steuerliche Korrekturmöglichkeiten zu prüfen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
FAQ zur Besteuerung der Energiepreispauschale
1. War die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer steuerpflichtig?
Ja. Bei Arbeitnehmern mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit war die Energiepreispauschale im Veranlagungszeitraum 2022 grundsätzlich als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.
2. Wie hoch war die Energiepreispauschale 2022?
Die Energiepreispauschale betrug einmalig 300 Euro für den Veranlagungszeitraum 2022.
3. Warum bekamen Arbeitnehmer nicht alle netto 300 Euro?
Weil die Pauschale steuerpflichtig war und nach dem individuellen Steuersatz besteuert wurde. Dadurch verblieb je nach Einkommen ein unterschiedlich hoher Nettobetrag. Der BFH hielt diese Gestaltung als sozial gestaffelte Nettosubvention für verfassungsgemäß.
4. Fielen auf die Energiepreispauschale Sozialversicherungsbeiträge an?
Nein. Nach der Verwaltungsauffassung war die EPP zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig, aber keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
5. Was galt für Minijobber?
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen, galt die Besteuerungsregel des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht. Der BFH hielt diese Sonderbehandlung für sachlich gerechtfertigt.
6. Was tun, wenn der Arbeitgeber die EPP nicht ausgezahlt hat?
Dann war grundsätzlich die Einkommensteuerveranlagung 2022 der richtige Weg. Der BFH hat entschieden, dass eine nicht vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP im Veranlagungsverfahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist.
7. Lohnt sich nach dem BFH-Urteil noch ein Einspruch?
Ein Einspruch, der ausschließlich mit der angeblichen Verfassungswidrigkeit der EPP-Besteuerung begründet wird, hat nach dem BFH-Urteil deutlich geringere Erfolgsaussichten. Ob ein Einspruch aus anderen Gründen sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Weitere Steuertipps:
Quellenverzeichnis
- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 15/24, ECLI:DE:BFH:2026.110626.VIR15.24.0, „Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß“.
- FG Münster, Urteil vom 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E, Vorinstanz zu BFH VI R 15/24.
- § 112 EStG, Veranlagungszeitraum und Höhe der Energiepreispauschale, Rechtsstand geprüft am 13.09.2026.
- § 113 EStG, Anspruchsberechtigung, Rechtsstand geprüft am 13.09.2026.
- § 117 EStG, Auszahlung an Arbeitnehmer, Rechtsstand geprüft am 13.09.2026.
- § 119 EStG, Steuerpflicht der Energiepreispauschale, Rechtsstand geprüft am 13.09.2026.
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Rechtsstand geprüft am 13.09.2026.
- Art. 3 Abs. 1 GG, allgemeiner Gleichheitssatz, Rechtsstand geprüft am 13.09.2026.
- BFH, Beschluss vom 29.02.2024 – VI S 24/23, ECLI:DE:BFH:2024.290224.VIS24.23.0, Geltendmachung einer nicht ausgezahlten Energiepreispauschale.
- BMF, FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“, insbesondere Steuerpflicht, Lohnsteuer, Sozialversicherung und Veranlagungsverfahren 2022.
- Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 20/1765, Beschlussempfehlung und Bericht zum Steuerentlastungsgesetz 2022.