Kindergeld für EU-/EWR-Bürger: BFH bestätigt Ausschluss nach drei Monaten

BFH klärt: Kein Kindergeld für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach drei Monaten, wenn das Freizügigkeitsrecht fehlt.

Rechtsstand: 13.09.2026

Beim Kindergeld für EU-/EWR-Bürger kommt es nach Ablauf der ersten drei Monate nach dem Zuzug entscheidend darauf an, ob ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht besteht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.04.2026, Az. III R 32/24, entschieden: § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG verstößt nicht gegen Unionsrecht. Außerdem ist der BFH nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt.

Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin war norwegische Staatsangehörige und damit Staatsangehörige eines EWR-Staates. Sie lebte mit ihren vier Kindern zeitweise in Deutschland, zog im Jahr 2020 nach Norwegen zurück und kehrte im Jahr 2021 erneut nach Deutschland zurück. Für Januar und Februar 2022 beantragte sie Kindergeld. Die Familienkasse lehnte die Festsetzung ab.

Entscheidend war: Die Klägerin war seit Jahren nicht erwerbstätig, nach eigenen Angaben auch nicht arbeitsuchend und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erfüllte sie im Streitzeitraum nicht die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts.

Achtung / häufiger Fehler: Das EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, wird in der Praxis häufig zu weit verstanden. Dieses Urteil betrifft den Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger vom Kindergeld während der ersten drei Monate des Aufenthalts. Der BFH-Fall III R 32/24 betrifft dagegen die Zeit nach Ablauf dieses Dreimonatszeitraums.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Nach Auffassung des Gerichts war der Kindergeldanspruch für Januar und Februar 2022 nach § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG ausgeschlossen.

Die Kernaussagen des Urteils:

  1. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG verstößt nicht gegen Unionsrecht.
  2. Der BFH ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt.
  3. Nach Ablauf der ersten drei Monate nach Zuzug reicht die EU-/EWR-Staatsangehörigkeit allein nicht aus.
  4. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vorliegen.
  5. Bei nicht erwerbstätigen EU-/EWR-Bürgern sind insbesondere ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz wichtig.

Warum war der Kindergeldanspruch ausgeschlossen?

Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG haben EU-/EWR-Staatsangehörige nach Ablauf der ersten drei Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch entfällt aber, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU nicht vorliegen oder nur eine bestimmte Arbeitsuchenden-Konstellation ohne vorherige andere Freizügigkeitsberechtigung erfüllt ist.

Im Streitfall erfüllte die Klägerin nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz keine dieser Voraussetzungen. Sie war weder Arbeitnehmerin noch Selbständige, Auszubildende oder arbeitsuchend. Auch ein Daueraufenthaltsrecht lag nicht vor.

Für nicht erwerbstätige Unionsbürger regelt § 4 FreizügG/EU: Sie haben ein Freizügigkeitsrecht, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Genau daran fehlte es im Streitfall nach den Feststellungen des Finanzgerichts.

Warum ist das EuGH-Urteil C-411/20 nicht übertragbar?

Der EuGH hatte mit Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, entschieden, dass Deutschland wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts nicht allein deshalb vom Kindergeld ausschließen darf, weil sie keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen.

Der BFH grenzt den neuen Fall aber klar ab: Nach Ablauf der ersten drei Monate ist das Aufenthaltsrecht nicht mehr grundsätzlich unbeschränkt. Dann greifen die Anforderungen der Richtlinie 2004/38/EG und des FreizügG/EU. Für nicht erwerbstätige Personen bedeutet das insbesondere: Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel müssen vorhanden sein.

Darf die Familienkasse das Freizügigkeitsrecht prüfen?

Ja, aber nicht schrankenlos. Der BFH betont, dass die Familienkasse nicht systematisch und ohne Anlass prüfen darf, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht. Eine nähere Prüfung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten zulässig, etwa bei begründeten Zweifeln an Erwerbstätigkeit, Arbeitsuche, Existenzmitteln oder Krankenversicherungsschutz.

Das ist für die Praxis wichtig: Der Kindergeldanspruch ist nach Ablauf der ersten drei Monate nicht automatisch ausgeschlossen. Er kann aber entfallen, wenn im konkreten Fall kein Freizügigkeitsrecht besteht.

Was bedeutet das für betroffene Familien?

Für EU-/EWR-Bürger, die nach Deutschland zuziehen und nicht arbeiten, ist die Entscheidung besonders wichtig. Nach Ablauf der ersten drei Monate sollte der Kindergeldantrag gut vorbereitet werden. Die Familienkasse kann Nachweise verlangen, wenn konkrete Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung bestehen.

Betroffene sollten insbesondere diese Punkte dokumentieren:

  • Zuzugsdatum und Wohnsitz in Deutschland
  • Meldebescheinigung und Mietvertrag
  • Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche
  • Krankenversicherungsschutz
  • Existenzmittel
  • Unterhaltsleistungen
  • Renten oder sonstige Einkünfte
  • Vermögen
  • Sozialleistungsbezug und dessen Art
  • gegebenenfalls Aufenthaltstitel

Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor dem Kindergeldantrag nicht nur die klassischen Kindergeldvoraussetzungen. Gerade bei nicht erwerbstätigen EU-/EWR-Bürgern sollte auch die aufenthaltsrechtliche Seite sauber dokumentiert werden.

Praxisbeispiel: Welche Beträge können auf dem Spiel stehen?

Seit 2026 beträgt das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich 259 Euro je Kind.

Beispiel:

Eine Familie beantragt Kindergeld für zwei Kinder. Die Familienkasse lehnt den Anspruch für sechs Monate ab.

Rechnung:

259 Euro × 2 Kinder × 6 Monate = 3.108 Euro

Schon bei wenigen Monaten kann es also um erhebliche Beträge gehen. Bei mehreren Kindern oder längeren Zeiträumen steigt das finanzielle Risiko entsprechend.

Führt Bürgergeld automatisch zum Kindergeldausschluss?

Nein, nicht automatisch. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II kann ein starkes Indiz dafür sein, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden sind. Entscheidend bleibt aber die Prüfung des Einzelfalls.

Der BFH hat in einer weiteren Entscheidung vom 25.06.2026, Az. III R 16/23, klargestellt, dass ein darlehensweiser Bezug von SGB-II-Leistungen die Annahme ausreichender Existenzmittel nicht zwingend ausschließt.

Für die Beratung heißt das: Es kommt nicht nur darauf an, ob Sozialleistungen bezogen werden, sondern auch darauf, in welcher Form, in welcher Höhe, für welchen Zeitraum und aus welchem Grund.

Checkliste: Was sollten Sie bei Ablehnung durch die Familienkasse prüfen?

  1. Zeitraum klären: Geht es um die ersten drei Monate nach Zuzug oder um die Zeit danach?
  2. Zuzugsdatum sichern: Meldebescheinigung, Mietvertrag, Schul- oder Kita-Unterlagen bereithalten.
  3. Freizügigkeitsstatus prüfen: Arbeitnehmer, Selbständiger, Arbeitsuchender, Familienangehöriger, Daueraufenthaltsberechtigter oder nicht erwerbstätige Person?
  4. Krankenversicherung nachweisen: Gesetzliche, private oder ausländische Absicherung dokumentieren.
  5. Existenzmittel belegen: Lohn, Gewinn, Unterhalt, Renten, Vermögen oder regelmäßige Unterstützungsleistungen zusammenstellen.
  6. Sozialleistungen einordnen: Handelt es sich um laufende Leistungen, darlehensweise Leistungen oder nur kurzfristige Überbrückung?
  7. Aufenthaltstitel prüfen: Falls ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegt, Zeitraum und Art des Titels dokumentieren.
  8. Bescheid fristgerecht prüfen: Ablehnungsbescheide sollten zeitnah auf Einspruchsfristen und Begründungsfehler geprüft werden.

Beratungshinweise

Das Urteil ist relevant, wenn Steuerpflichtige mit EU-/EWR-Bezug Kindergeld beantragen oder Ablehnungsbescheide der Familienkasse erhalten.

Typische Fallgruppen:

EU-/EWR-Bürger arbeitet in Deutschland

Hier steht meist der Arbeitnehmerstatus im Mittelpunkt. Wichtig sind Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und tatsächliche Beschäftigung.

Nicht erwerbstätiger Elternteil

Hier liegt das größte Risiko. Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel müssen nachvollziehbar belegt werden.

Arbeitsuchende Person

Die Arbeitsuche muss ernsthaft und nachvollziehbar dokumentiert werden. Außerdem ist zu prüfen, ob zuvor bereits eine andere Freizügigkeitsberechtigung bestand.

Elternteil mit deutschem Kind

Auch wenn ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kommt es beim einkommensteuerlichen Kindergeldanspruch grundsätzlich auf die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. Der BFH betont, dass § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG an die Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung des Elternteils anknüpft.

Achtung / häufiger Fehler: Ein später erteilter Aufenthaltstitel hilft für zurückliegende Kindergeldmonate nicht automatisch. Entscheidend ist regelmäßig, ob der erforderliche Titel im jeweiligen Bezugszeitraum tatsächlich vorlag.

„Kindergeld nach Zuzug: Worauf kommt es an?“

Prüfschritte:

  1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland?
  2. Zeitraum: erste drei Monate oder danach?
  3. Nach drei Monaten: Liegt ein Freizügigkeitsrecht vor?
  4. Bei nicht erwerbstätigen Personen: Krankenversicherungsschutz vorhanden?
  5. Ausreichende Existenzmittel vorhanden?
  6. Ergebnis: Kindergeldanspruch möglich oder Ausschlussrisiko nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG.

FAQ: Kindergeld für EU-/EWR-Bürger nach Zuzug

Bekommen EU-Bürger nach dem Zuzug nach Deutschland automatisch Kindergeld?

Nein. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Bei nicht erwerbstätigen EU-/EWR-Bürgern sind insbesondere ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel entscheidend.

Was hat der BFH mit Urteil III R 32/24 entschieden?

Der BFH hat entschieden, dass § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG nicht gegen Unionsrecht verstößt. Außerdem ist der BFH nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt.

Gilt das EuGH-Urteil C-411/20 auch für die Zeit nach den ersten drei Monaten?

Nach Auffassung des BFH nein. Das EuGH-Urteil C-411/20 betraf den Ausschluss während der ersten drei Monate. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten gelten andere unionsrechtliche Voraussetzungen.

Wann sind nicht erwerbstätige EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt?

Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nach § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Führt Bürgergeld automatisch zum Kindergeldausschluss?

Nein. Bürgergeld oder andere SGB-II-Leistungen können ein Hinweis auf fehlende Existenzmittel sein. Es bleibt aber eine Einzelfallprüfung erforderlich. Bei darlehensweiser Leistungsgewährung kann ein Ausschluss nicht zwingend angenommen werden.

Welche Nachweise sollten Betroffene für die Familienkasse bereithalten?

Wichtig sind Nachweise zu Wohnsitz, Aufenthaltsdauer, Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche, Krankenversicherung, Existenzmitteln, Unterhaltsleistungen, Renten, Vermögen und gegebenenfalls Aufenthaltstiteln.

Fazit

Der BFH stärkt mit Urteil III R 32/24 die Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht. Nach Ablauf der ersten drei Monate kann der Anspruch nicht erwerbstätiger EU-/EWR-Bürger ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegen.

Für die Praxis bedeutet das: Kindergeldanträge nach Zuzug sollten sorgfältig vorbereitet werden. Wer sich nur auf das EuGH-Urteil C-411/20 beruft, übersieht die entscheidende zeitliche Grenze. Nach drei Monaten beginnt eine andere Prüfung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Steuertipps:

Quellenverzeichnis

  1. BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 32/24, ECLI:DE:BFH:2026.220426.IIIR32.24.0, „Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Zuzug“.
  2. Vorgehend: FG Münster, Urteil vom 20.09.2024, 9 K 440/22 Kg.
  3. § 62 Abs. 1a EStG, Anspruchsberechtigte beim Kindergeld.
  4. § 66 Abs. 1 EStG, Höhe des Kindergeldes: 259 Euro monatlich je Kind.
  5. § 4 FreizügG/EU, nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte: ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.
  6. EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Familienkasse Niedersachsen-Bremen, ECLI:EU:C:2022:602.
  7. BFH, Urteil vom 25.06.2026, III R 16/23, „Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB-II-Leistungen“.