GmbH & Co. KG oder Familienstiftung gegen Wegzugsteuer? Warum Dubai-Strukturen hohe Steuer- und Compliance-Risiken haben.
Rechtsstand: 16.08.2026
Zielgruppe: GmbH-/UG-Gesellschafter, Unternehmer, Gründer, vermögende Privatpersonen mit Wegzugsplänen
Einleitung
Die Wegzugsteuer beim Umzug nach Dubai wird in sozialen Medien häufig als Problem dargestellt, das sich mit einer GmbH & Co. KG oder einer Familienstiftung elegant „umgehen“ lasse. Das ist gefährlich verkürzt. Beide Modelle sind in der steuerlichen Beratungspraxis bekannt, aber sie funktionieren nicht als einfache Standardlösung.
Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG fingiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Betroffen sind insbesondere natürliche Personen, die an einer GmbH oder UG im Sinne von § 17 EStG beteiligt sind und deren unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. § 6 AStG setzt dabei u. a. voraus, dass die Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.
Gerade beim Wegzug in die Vereinigten Arabischen Emirate ist besondere Vorsicht geboten: Das frühere Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten; seit dem 1. Januar 2022 besteht kein reguläres DBA mehr.
Grundproblem: Was besteuert die Wegzugsteuer?
Die Wegzugsteuer soll verhindern, dass in Deutschland entstandene Wertsteigerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen unversteuert ins Ausland verlagert werden. Steuerlich wird so getan, als hätte der Gesellschafter seine GmbH- oder UG-Anteile zum gemeinen Wert verkauft.
Wichtig ist: Es fließt kein Verkaufspreis. Trotzdem kann Einkommensteuer entstehen. Genau deshalb ist die Wegzugsteuer für Unternehmer oft ein Liquiditätsproblem.
Ist „Jahresgewinn × 13,75“ als Unternehmenswert richtig?
Diese Aussage ist nur teilweise richtig.
Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 ist nicht überholt. Er steht aktuell ausdrücklich in § 203 BewG.
Falsch wäre aber die Verkürzung, das Finanzamt nehme immer einfach den letzten Jahresgewinn und multipliziere ihn mit 13,75. Im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG kommt es auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag an. Dabei sind regelmäßig mehrere Jahre, Korrekturen, Sonderfaktoren, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen zu prüfen.
Steuer-Tipp:
Vor einem Wegzug sollte eine belastbare Unternehmensbewertung erstellt werden. Eine Social-Media-Formel ersetzt keine steuerliche Bewertung.
Modell 1: GmbH & Co. KG als Management-Holding
Bei diesem Modell werden die GmbH-Anteile nicht mehr unmittelbar privat gehalten. Stattdessen wird zwischen Privatperson und GmbH eine GmbH & Co. KG geschaltet. Die Idee: Die Beteiligung soll steuerlich dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zugeordnet werden, sodass nicht mehr unmittelbar eine private Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Sinne von § 17 EStG vorliegt.
Problem 1: „originär gewerblich geprägt“ ist kein sauberer Begriff
Die Aussage, eine GmbH & Co. KG sei „originär gewerblich geprägt“, ist juristisch unsauber.
Eine Personengesellschaft kann entweder originär gewerblich tätig sein, wenn sie selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Oder sie kann gewerblich geprägt sein, wenn die Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt sind. Beides sollte nicht vermischt werden.
Problem 2: Es droht Entstrickungsbesteuerung
Selbst wenn eine KG-Struktur im Einzelfall die klassische Wegzugsteuer vermeidet, ist damit noch nichts gewonnen. Es kann stattdessen eine Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG drohen. Danach steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts einer Entnahme gleich.
Das bedeutet: Wenn Deutschland durch die Struktur oder den späteren Wegzug sein Besteuerungsrecht an den Anteilen verliert oder beschränkt sieht, kann trotzdem eine Besteuerung ausgelöst werden.
Eine rein formale GmbH & Co. KG ohne echte inländische Substanz ist daher besonders riskant. In der Praxis sind insbesondere Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Personal, Räume, Entscheidungsbefugnisse, Dokumentation und wirtschaftliche Funktion zu prüfen.
Problem 3: Gewinnabsaugung über Dubai-Rechnungen ist hochriskant
Das Video-Modell sieht offenbar vor, dass eine Dubai-Gesellschaft der deutschen GmbH Dienstleistungen in Rechnung stellt und dadurch Gewinne aus Deutschland „abgeschöpft“ werden.
Das ist kein Freifahrtschein. Solche Zahlungen müssen tatsächlich erbracht, vertraglich dokumentiert und fremdüblich vergütet sein. Nach § 1 AStG sind bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die tatsächlichen Verhältnisse und der Fremdvergleichsgrundsatz maßgeblich.
Fehlen Leistungsnachweise, Verträge, Substanz, Personal oder eine nachvollziehbare Preisermittlung, drohen Gewinnkorrekturen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Dokumentationsprobleme. Je nach Leistungsart kann zusätzlich ein Steuerabzug nach § 50a EStG zu prüfen sein.
Achtung / Häufiger Fehler:
„Wir schreiben einfach Rechnungen aus Dubai“ ist keine steuerliche Gestaltung. Ohne echte Leistung, Substanz und Fremdvergleich wird daraus schnell ein Betriebsprüfungsrisiko.
Modell 2: Familienstiftung als Anteilseignerin
Beim zweiten Modell werden die GmbH-Anteile auf eine deutsche Familienstiftung übertragen. Die Grundidee: Die Stiftung hält künftig die Anteile. Die natürliche Person hält dann rechtlich keine GmbH-Anteile mehr im Sinne von § 17 EStG und kann später auswandern, ohne dass für diese Anteile Wegzugsteuer entsteht.
Auch dieses Modell kann in der Nachfolge- und Vermögensstrukturierung sinnvoll sein. Als kurzfristiger Wegzugsteuer-Trick ist es aber gefährlich verkürzt.
Problem 1: Die Übertragung auf die Stiftung kann Schenkungsteuer auslösen
Die unentgeltliche Ausstattung einer Stiftung unter Lebenden ist grundsätzlich ein schenkungsteuerbarer Vorgang. Maßgeblich ist insbesondere § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.
Die Aussage, es drohten immer pauschal 30 % Schenkungsteuer nach Steuerklasse III, ist allerdings ebenfalls zu grob. Bei einer inländischen Familienstiftung ist nach § 15 Abs. 2 ErbStG auf das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungssatzung entferntest Berechtigten zum Schenker abzustellen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.
Problem 2: Verschonung ist möglich, aber nicht automatisch
GmbH-Anteile können unter den Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen sein. Die Regelverschonung beträgt grundsätzlich 85 %, wenn begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG vorliegt und die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.
In der Praxis sind aber viele Punkte kritisch:
- Beteiligungshöhe oder Poolvereinbarung
- Verwaltungsvermögen
- Lohnsummenregelung
- Behaltensfristen
- junge Finanzmittel
- Satzungsgestaltung
- spätere Ausschüttungen und Verfügungen
Ein kurzfristiger Wegzug nach Stiftungsgründung kann die steuerliche Gesamtstruktur zusätzlich angreifbar machen.
Problem 3: Ausschüttungen nach Dubai sind nicht automatisch steuerfrei
Auch wenn der Unternehmer nach Dubai zieht, sind Zahlungen einer deutschen Stiftung an Destinatäre nicht automatisch steuerfrei.
Leistungen einer nicht körperschaftsteuerbefreiten Stiftung können beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein.
Bei Kapitalerträgen kann ein Kapitalertragsteuerabzug anfallen. Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 %; hinzu kommt regelmäßig Solidaritätszuschlag.
Problem 4: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Eine Familienstiftung kann Vermögen langfristig bündeln. Dafür kennt das Erbschaftsteuerrecht die sogenannte Erbersatzsteuer. Sie soll in bestimmten Zeitabständen eine Erbschaftsteuerbelastung fingieren, weil eine Stiftung nicht stirbt.
Dieser Punkt ist für langfristige Nachfolge- und Wegzugsplanungen zwingend einzukalkulieren.
Warum Dubai besonders sensibel ist
Dubai ist steuerlich attraktiv, aber aus deutscher Sicht kein rechtsfreier Raum. Gerade weil seit 2022 kein reguläres DBA zwischen Deutschland und den VAE mehr besteht, müssen deutsche Steuerfolgen besonders sorgfältig geprüft werden.
Zusätzlich können bei deutschen Staatsangehörigen die Regeln zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach dem AStG relevant werden, wenn nach dem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen und im Ausland eine niedrige Besteuerung vorliegt.
Checkliste: Was vor dem Wegzug nach Dubai geprüft werden sollte
- Halten Sie unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % an einer GmbH oder UG?
- Waren Sie innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
- Liegt eine belastbare Unternehmensbewertung vor?
- Wurde geprüft, ob eine Stundung oder Ratenzahlung nach § 6 AStG möglich ist?
- Hat eine geplante KG-Struktur echte Substanz, Geschäftsleitung und Funktion?
- Wurde eine mögliche Entstrickungsbesteuerung geprüft?
- Sind Dubai-Gesellschaften personell, sachlich und wirtschaftlich ausreichend ausgestattet?
- Sind grenzüberschreitende Leistungen fremdüblich dokumentiert?
- Wurde die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?
- Wurden Ausschüttungen, Kapitalertragsteuer und Quellensteuer geprüft?
- Bestehen nach dem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland?
Fazit
Die im Video genannten Modelle — GmbH & Co. KG und Familienstiftung — sind keine einfachen Tricks zur Umgehung der Wegzugsteuer. Sie können in Einzelfällen Teil einer legitimen steuerlichen Strukturierung sein, erzeugen aber erhebliche Folgefragen.
Bei der GmbH & Co. KG stehen insbesondere Entstrickung, inländische Substanz, Betriebsstätte, Fremdvergleich und Dokumentation im Fokus. Bei der Familienstiftung sind Schenkungsteuer, Verschonungsregeln, Stiftungssatzung, Ausschüttungsbesteuerung und Erbersatzsteuer zentral.
Die richtige Schlussfolgerung lautet daher nicht: „So lässt sich die Wegzugsteuer umgehen.“
Die richtige Schlussfolgerung lautet: Ein Wegzug nach Dubai muss frühzeitig, individuell und belastbar steuerlich geplant werden.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
FAQ
Fällt die Wegzugsteuer immer an, wenn ich nach Dubai ziehe?
Nein. Sie betrifft vor allem natürliche Personen mit relevanten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Sinne von § 17 EStG, wenn die Voraussetzungen des § 6 AStG erfüllt sind.
Kann ich die Wegzugsteuer durch eine GmbH & Co. KG vermeiden?
Nicht automatisch. Eine KG-Struktur kann nur im Einzelfall helfen, wenn sie steuerlich wirksam, wirtschaftlich begründet und ausreichend substanzhaltig ist. Andernfalls drohen Entstrickung und Gewinnkorrekturen.
Ist eine Familienstiftung eine steuerfreie Lösung?
Nein. Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Stiftung kann Schenkungsteuer auslösen. Begünstigungen für Betriebsvermögen sind möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Ist der Faktor 13,75 bei der Unternehmensbewertung noch aktuell?
Ja. § 203 BewG nennt aktuell den Kapitalisierungsfaktor 13,75. Dennoch ist die Bewertung nicht auf „letzter Jahresgewinn × 13,75“ beschränkt.
Sind Ausschüttungen einer deutschen Stiftung nach Dubai steuerfrei?
Nicht automatisch. Leistungen einer deutschen Stiftung können als Kapitalerträge gelten und einem deutschen Steuerabzug unterliegen.
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE?
Seit dem 1. Januar 2022 besteht zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten kein reguläres Doppelbesteuerungsabkommen mehr.
Quellenverzeichnis
- § 6 AStG, Wegzugsbesteuerung, Rechtsstand 16.08.2026.
- § 17 EStG, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Rechtsstand 16.08.2026.
- § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, Entstrickungsbesteuerung, Rechtsstand 16.08.2026.
- § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, gewerblich geprägte Personengesellschaft, Rechtsstand 16.08.2026.
- §§ 199 bis 203 BewG, vereinfachtes Ertragswertverfahren und Kapitalisierungsfaktor 13,75, Rechtsstand 16.08.2026.
- § 1 AStG, Fremdvergleichsgrundsatz und Verrechnungspreise, Rechtsstand 16.08.2026.
- § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, Stiftungsgeschäft unter Lebenden, Rechtsstand 16.08.2026.
- § 15 Abs. 2 ErbStG, Steuerklasse bei Familienstiftungen, Rechtsstand 16.08.2026.
- §§ 13a, 13b ErbStG, Begünstigung von Betriebsvermögen, Rechtsstand 16.08.2026.
- § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, Leistungen von Stiftungen als Kapitalerträge, Rechtsstand 16.08.2026.
- §§ 43, 43a EStG, Kapitalertragsteuerabzug und Kapitalertragsteuersatz, Rechtsstand 16.08.2026.
- BMF, Staatenbezogene Informationen Vereinigte Arabische Emirate: DBA Deutschland–VAE außer Kraft ab 31.12.2021.