Ab­lauf­hem­mung rück­wir­kend er­las­se­ner Be­schei­ni­gun­gen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG

Anpassung der Rechtslage auf Grund der Änderung durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014, BStBl I S. 2417, und durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1679

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom 22. Dezember 2014 erfolgte zum 1. Januar 2015 die Aufhebung des Verweises auf die Verfahrensvorschriften der AO in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist § 171 Abs. 10 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 erneut geändert worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018 – III C 3 – S-7279 / 11 / 10002 – 10 – (2018/0401333); BStBl I S. 695, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4.20.5 wird Absatz 2 gestrichen.

2. In Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt:

7Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). 8Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. 9Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7179 / 08 / 10005 :001 vom 17.07.2018