Aberkennung des Ruhegehalts eines Gerichtsvollziehers

Die landesweit für Diziplinarsachen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat dem Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2017 seinen Dienst als Obergerichtsvollzieher an einem Amtsgericht im nördlichen Landesteil verrichtet hat, das Ruhegehalt aberkannt.

Die Richter stellten fest, dass der beklagte Beamte in der Zeit von Juli 2013 bis zum August 2017 in 45 Vollstreckungsverfahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher von Vollstreckungsschuldnern erlangten Zahlungen nicht an die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet bzw. im Falle einer Überzahlung den zu viel gezahlten Betrag nicht an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner erstattet habe. Überdies habe er in der Zeit von Februar 2015 bis Dezember 2015 von ihm als Bürokostenentschädigung vorerst einbehaltene Vollstreckungsgebühren in Höhe von rund 19.000 Euro nicht an die Staatskasse abgeführt.

Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Das gelte vor allem für einen Gerichtsvollzieher. Diesem sei als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich sei.

Aus eigennützigen Motiven habe der beklagte Beamte nicht nur bewusst die Interessen der Vollstreckungsgläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt und damit dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell unberechtigte Amtshaftungsansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten maßgeblich erschwert. Durch das Nichtabführen von Gebührenanteilen an die Staatskasse habe der Beklagte zudem gegen besonders elementare Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers verstoßen und nochmals verdeutlicht, dass ihm hinsichtlich der Handhabung fremden Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden könne. Das festgestellte Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 05.04.2022 zum Urteil 3 K 904/21 vom 14.02.2022