Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung?

Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung?

Kernaussage

Durch die sogenannte Anlaufhemmung verzögert sich der Beginn der Steuer-Festsetzungsfrist um bis zu 3 Jahre. Zusammen mit der 4-jährigen Festsetzungsfrist kann sich daher eine 7-jährige Antragsfrist ergeben. Die Anlaufhemmung ist nicht bei der Antragsveranlagung sondern nur bei der Pflichtveranlagung eröffnet. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung kann die anlaufhemmende Wirkung nachträglich jedoch nicht mehr entfalten.

Sachverhalt

Der Kläger reichte im Dezember 2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 beim beklagten Finanzamt ein. Hierin erklärte er Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und beantragte den Haushaltsfreibetrag. Das Finanzamt kam dem nicht nach und verwies auf die Festsetzungsverjährung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zu Gunsten des Finanzamts. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig 4 Jahre; sie kann allerdings bis zu 3 Jahre gehemmt sein. Diese Anlaufhemmung gilt nicht, wenn keine Einkommensteuererklärung einzureichen ist und somit keine Steuererklärungspflicht vorliegt. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte pflichtige Steuererklärung kann jedoch nicht eine rückwirkende Hemmung bewirken. Vorliegend führte allein der Antrag auf Gewährung des Haushaltsfreibetrags zur Pflichtveranlagung. Zu diesem Zeitpunkt war der für das Streitjahr bestehende Einkommensteueranspruch aber schon verjährt. Der Antrag konnte daher keine anlaufhemmende Wirkung für die Einkommensteuer 1998 mehr entfalten.

Konsequenz

Das Urteil ordnet sich in die ständige Rechtsprechung des BFH ein, wonach spiegelbildlich eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung keine anlaufhemmende Wirkung entfaltet, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist.