Was tun bei unwirksamer Vollmacht?

Was tun bei unwirksamer Vollmacht?

Kernaussage

Wenn sich ein Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht des Vertreters der Gegenseite berufen kann, ist es ihm auch verwehrt, die Gegenseite nach § 177 Abs. 2 BGB zu einer Genehmigung des Vertrags auffordern und bis zur Genehmigung nach § 178 BGB zu widerrufen.

Sachverhalt

Die Beklagten hatten 1991 von einer GmbH eine Eigentumswohnung gekauft. Sie hatten die GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der Immobilie zusammenhängender Verträge bevollmächtigt. Eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) besaß die GmbH nicht. Über das Vermögen der GmbH wurde 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Beklagten auf, sich bezüglich der Genehmigung des Kaufvertrages und der Auflassung zu erklären, da diese aufgrund des Verstoßes gegen das RBerG schwebend unwirksam seien. Die Beklagten reagierten nicht. Nachdem der Verwalter zur Abgabe der zu einer Grundbuchberichtigung notwendigen Erklärungen aufforderte, erteilten die Beklagten vorsorglich die Genehmigung. Eine spätere Klage des Verwalters auf Grundbuchberichtigung blieb vor dem LG und dem OLG erfolglos.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück, denn durch die vorsorgliche Genehmigung der Auflassungserklärung im Jahr 2009 wurde der Eigentumserwerb der Beklagten wirksam. Der mit der GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrags nebst Vollmacht waren nichtig und die Auflassung war daher zunächst schwebend unwirksam, weil derjenige, der primär die rechtliche Abwicklung eines Grundstücks- bzw. Wohnungserwerbs im Rahmen eines Steuerspar- oder Bauträgermodells besorgt, bis zum 30.6.2008 der Erlaubnis nach Art. 1 RBerG bedurfte. Die Genehmigung der Auflassungserklärung war 2009 noch möglich. Der Schwebezustand dauert an, solange die Genehmigung nicht erteilt, verweigert worden ist oder als verweigert zu gelten hat und solange der Vertragspartner seine Erklärungen nicht widerrufen hat. Trotz der Aufforderung des Insolvenzverwalters und der zunächst fehlenden Reaktion gilt die Genehmigung nicht als verweigert. Denn der Verwalter darf sich hier aus Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit der Vollmacht berufen, da die vom RBerG geschützten Beklagten an dem Rechtsgeschäft festhalten wollen. Daher darf der Verwalter auch nicht zur Genehmigung auffordern und folglich auch nicht bis zur Genehmigung widerrufen.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass sich nur der Schutzbedürftige während der schwebenden Unwirksamkeit vom Vertrag lösen kann.