Abgasskandal: Oberlandesgericht Oldenburg zur Verjährung in „Abgas-Fällen“

Klageerhebung noch nach Ende 2018 möglich

Der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 30.01.2020 erneut Urteile zum sog. Abgasskandal verkündet. Ein Kernpunkt der Verfahren war die Frage, ob die von den Käufern geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei einer Klageerhebung nach 2018 bereits verjährt sein könnten. Dies könnte der Fall sein, wenn die sog. Verjährungsfrist bereits im Jahr 2015 begonnen hätte. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Der Senat hat entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen hat. Zum Verjährungsbeginn gehörten nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Man muss zwar nicht alle Details kennen, man muss aber auch nicht schon Klage erheben, solange der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt ist.

Volkswagen hatte im September 2015 mitgeteilt, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe. Der Konzern hatte aber bestritten, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten. Der Umfang des Gesamtkomplexes sei erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden.

Die Geschädigten hätten daher zwar bereits 2015 von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge erfahren, von den Umständen, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten, aber erst später. Eine Klageerhebung sei daher bis Ende 2015 noch nicht zumutbar gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher Ende 2018 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Geschädigten hätten daher auch im Jahr 2019 noch klagen können.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung zu den Urteilen 1 U 131/19 und 1 U 137/19 vom 30.01.2020 (nrkr)