Urteile in Streitigkeiten über die Kaufpreisrückforderung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“
Der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2020 die Volkswagen AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, anteiligen Schadenersatz an die klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Die Klägerin im Berufungsverfahren 10a U 1834/19 erwarb am 22.01.2014 einen Pkw VW Touran Diesel. Im Berufungsverfahren 10a U 1907/19 stand der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs VW Passat Diesel am 07.12.2015 in Streit. Beide Kläger beanspruchten die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der jeweils verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.
Den Schaden sieht der 10a. Zivilsenat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Auf eine messbare Differenz in der Vermögenslage komme es dabei nicht an. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei daher im Ausgangspunkt der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Die Kläger müssten sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die sie im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen haben. Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: voraussichtliche Restlaufzeit (Gesamtlaufzeit abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.
Die Urteile können mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.
Hinweis zur Rechtslage
Die Norm des § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) hat folgenden Wortlaut:
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zu den Urteilen 10a U 1834/19 und 10a U 1907/19 vom 05.03.2020