Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

Wird ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen die Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden.

Der Kläger aus Münster leaste bei einem Leasingunternehmen aus Pullach einen neuen Audi Q5. Ihm wurde die Option eingeräumt, das Fahrzeug am Vertragsende ausgehend von einem Bruttokaufpreis von 66.050 Euro zu einem festen Preis zu kaufen.

Die beklagte Volkswagen AG, die zum gleichen Konzern wie die Audi AG gehört, hatte den in dem Auto verbauten Dieselmotor mit 2,0 Litern Hubraum und der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189 entwickelt, produziert und an die Audi AG geliefert. Der Motor wurde ursprünglich von einer Software gesteuert, die über zwei verschiedene Betriebsmodi verfügt. Einer der Betriebsmodi (Modus 1) erkannte den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand und reduzierte den Stickoxidausstoß so, dass er jedenfalls in diesem Betriebsmodus die für die Typzulassung des Fahrzeugs erforderlichen Grenzwerte einhielt. Im normalen Fahrbetrieb schaltete das Fahrzeug jedoch – was den Zulassungsbehörden bei der Erteilung der Typgenehmigung nicht bekannt war – in einen anderen Modus (Modus 0). In diesem Modus stößt das Fahrzeug deutlich mehr Stickoxide als im anderen Modus aus.

Der Kläger ist der Auffassung, die Volkswagen AG habe der Herstellerin des Autos, der Audi AG, durch ihre Handlung zumindest Hilfe zu einem Betrug geleistet. Deshalb könne er von ihr insbesondere Schadensersatz von rund 31.000 Euro – nämlich für angefallene Gebühren für die Nichtausübung der Kaufoption, die geleisteten Leasingraten, die Anzahlung sowie Logistik- und Servicedienstleistungen – verlangen.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 30.05.2018 (Az. 012 O 320/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Volkswagen AG die Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten oder auch der Kläger getäuscht worden wäre.

Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat nicht anschließen und hat dem Kläger auf seine Berufung einen Schadensersatz von knapp 17.500 Euro zugesprochen. Der Kläger könne – so der Senat – wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach den §§ 826, 31 BGB diesen Betrag verlangen. Die Volkswagen AG habe nämlich den in dem vom Kläger geleasten Fahrzeug verbauten Motor vorsätzlich zusammen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Dabei habe sie in Kauf genommen, dass der Kläger einen Leasingvertrag abgeschlossen habe, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs – möglicherweise deren Rücknahme oder Änderung – so nicht vereinbart hätte. Denn der abgeschlossene Leasingvertrag habe nicht den – berechtigten – Erwartungen des Klägers entsprochen und darüber hinaus sei das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie – bei deren Nichterfüllung – die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.

Das Verhalten der Volkswagen AG sei sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich oder den zum Konzernverbund gehörenden weiteren Herstellern auf diese Weise die Betriebszulassung für die Fahrzeuge zu erschleichen.

Der Senat müsse – nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – davon ausgehen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden.

Hiernach könne der Kläger fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er den unerwünschten Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb könne er die Rückzahlung seiner Anzahlung, geleisteter Leasingraten und der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption verlangen. Allerdings müsse er sich insbesondere von ihm gezogene Gebrauchsvorteile nach der bisherigen Laufleistung anrechnen lassen.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision der Volkswagen AG zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 BGB lautet wie folgt:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 BGB lautet wie folgt:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 86/18 vom 10.12.2019 (nrkr)