Abgeltungszahlung für Versorgungsbezüge an NATO-Mitarbeiter ist Arbeitslohn

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. Mai 2023 (Az. 14 K 3421/20 E) entschieden, dass eine Einmalzahlung zur Abgeltung von Versorgungsbezügen der NATO an einen ehemaligen Angestellten zu steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führt.

Der ursprünglich als Soldat in Deutschland beschäftigte Kläger war ab 2005 als Angestellter der NATO in Luxemburg tätig. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses im Jahr 2017 zog der Kläger mit seiner Frau, der Klägerin, wieder nach Deutschland zurück. Während seiner Tätigkeit war der Kläger in ein Versorgungssystem der NATO eingebunden, wobei festgelegte Gehaltsbestandteile (vergleichbar mit einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberbeitrag) in Fonds eingezahlt wurden, die in bestimmten Grenzen von den Mitgliedern selbst bestimmt werden konnten. Nach seinem Ausscheiden machte der Kläger von dem ihm nach den Bestimmungen des Versorgungssystems zustehenden Wahlrecht Gebrauch, sich das angesparte Guthaben als Einmalbetrag auszahlen zu lassen.

Das Finanzamt behandelte die im Jahr 2017 erfolgte Einmalzahlung als Versorgungsbezug und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Kläger waren demgegenüber der Auffassung, die Zahlung sei nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens steuerfrei. Überdies sei ihm das eingesetzte Guthaben bereits in der Beitragsphase zugeflossen.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung sei dem Kläger erst im Streitjahr 2017 zugeflossen, da kein Lohnzufluss bereits während der Beitragsphase erfolgt sei. Der Kläger habe keinen eigenständigen Rechtsanspruch gegen eine von der Organisation NATO getrennte Versorgungseinrichtung erworben. Die Anlage der Beiträge im Namen der NATO auf einem Konto der NATO habe nicht zu einer Gutschrift zugunsten des Klägers in der Weise geführt, dass er als Berechtigter hierüber habe verfügen können. Der Abzug vom Arbeitslohn habe keine Gehaltsverwendung des Klägers, sondern eine Gehaltskürzung der NATO dargestellt. Insoweit bestehe kein Unterschied zum früheren Versorgungssystem der NATO, zu dem der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 22. November 2006 (Az. X R 29/05) entschieden habe, das laufende Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit steuerpflichtig seien.

Die Einmalzahlung sei auch nicht nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens steuerfrei, da hiervon nur laufende Bezüge von NATO-Bediensteten erfasst seien. Dies diene dem Zweck, der NATO Unabhängigkeit vom nationalen Besteuerungszugriff zu gewähren. Bei Zahlungen, die – wie im Streitfall – die Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzten, sei die Regelung hingegen nicht einschlägig.

Die vom Senat zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 42/23 geführt.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.07.2023 zum Urteil 14 K 3421/20 E vom 17.05.2023 (nrkr – BFH-Az.: I R 42/23)