Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens vom 20. März 2013 wie folgt gefasst:

„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach den Schreiben vom 16. Oktober 2008, IV B 8 – S-7100 / 07 / 10050 (2008/0541679), BStBl I S. 949, und vom 29. März 2010, IV D 2 – S-7100 / 07 / 10050 (2010/0227270), BStBl I S. 330, günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben ungünstigere Besteuerung, wird dies – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – ebenfalls nicht beanstandet.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7100 / 07 / 10050-06 vom 04.11.2013