Unternehmen, die in ihrer Bilanz Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ausweisen, müssen diese nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzinsen. Maßgeblich sind die in § 253 Abs. 2 HGB geregelten Abzinsungszinssätze, die von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich veröffentlicht werden.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 253 Abs. 2 HGB gilt:
- Altersversorgungsverpflichtungen → Abzinsung mit dem 10-Jahres-Durchschnitt der entsprechenden Marktzinssätze
- Sonstige Rückstellungen → Abzinsung mit dem 7-Jahres-Durchschnitt
Diese Zinssätze werden monatlich von der Bundesbank bekanntgegeben. Grundlage ist die sogenannte Null-Kupon-Euro-Swapkurve, die als Referenz für die Ermittlung dient.
Warum das wichtig ist
Der Abzinsungssatz hat direkten Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen und damit auf das Eigenkapital und das Jahresergebnis:
- Sinkende Zinssätze → führen zu höheren Rückstellungen → drücken das Ergebnis.
- Steigende Zinssätze → entlasten die Rückstellungen → verbessern das Ergebnis.
👉 Besonders betroffen sind Unternehmen mit:
- Pensionsverpflichtungen
- langfristigen Rückstellungen, z. B. für Prozessrisiken oder Sanierungsverpflichtungen.
Veröffentlichung durch die Bundesbank
- Die aktuellen Abzinsungszinssätze werden monatlich auf der Website der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.
- Es gibt sowohl Tabellen als auch Zeitreihen.
- Hinweis: Die Zeitreihenschlüssel haben sich geändert. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Schlüssel stellt die Bundesbank als PDF bereit.
Fazit & Praxistipps
Die Abzinsungszinssätze nach § 253 Abs. 2 HGB sind ein zentraler Bilanzierungsfaktor und können das Ergebnis erheblich beeinflussen. Unternehmen sollten:
- die aktuellen Werte monatlich im Blick behalten,
- frühzeitig Szenarien berechnen, wie sich Änderungen auswirken,
- insbesondere Pensionsrückstellungen in ihre Finanzplanung einbeziehen.
💡 Tipp: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer helfen bei der korrekten Anwendung der Zinssätze und zeigen rechtzeitig auf, wie sich diese auf Bilanz und GuV auswirken.