Änderung der Randnummer 29 des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gem. § 13a EStG

Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff. vom 10. November 2015 (BStBl I S. 877) – Anwendung des BFH-Urteils vom 8. Juni 2022, VI R 30/20

Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2022, VI R 30/20 entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i. V. m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des BMF-Schreibens vom 10. November 2015, BStBl I S. 877.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:

„Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.“

Hinweis

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Randnummer 29 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 10. November 2015 (BStBl I S. 877) weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 4. Januar 2023 begonnen haben.“

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2230 / 21 / 10003 :008 vom 04.01.2023