Neue Regelungen im AEAO
Am 3. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem koordinierten Ländererlass (IV D 1 – S 0062/00117/001/007) wichtige Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Diese betreffen die Paragrafen §§ 31b, 60, 146a, 156, 175, 251 und 367 AO.
Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Wichtige Änderungen im Überblick
§ 31b AO – Datenübermittlungspflichten
Die Anpassung konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von steuerlich relevanten Daten durch Dritte. Insbesondere wird geregelt, wie Finanzämter mit unvollständigen oder fehlerhaften Daten umgehen müssen.
§ 60 AO – Gemeinnützigkeitsrecht
Es gibt präzisierende Hinweise zur steuerlichen Anerkennung von gemeinnützigen Organisationen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an die Satzung von Vereinen und Stiftungen sowie die Nachweispflichten für steuerbegünstigte Zwecke.
§ 146a AO – Kassensysteme und digitale Aufzeichnungen
Die Änderungen betreffen die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und die Verpflichtung zur Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Dies hat besondere Bedeutung für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen.
§ 156 AO – Steuerliche Unschädlichkeit von Kleinbeträgen
Hier wurden Klarstellungen vorgenommen, unter welchen Umständen geringe Abweichungen in Steuerbescheiden als unschädlich gelten und nicht zur Korrektur oder erneuten Veranlagung führen müssen.
§ 175 AO – Korrekturvorschriften für Steuerbescheide
Es gibt neue Regelungen zur Anwendung von Änderungen durch rückwirkende Ereignisse. Dies betrifft insbesondere steuerpflichtige Unternehmen, die sich auf spätere Rechtsentwicklungen berufen möchten.
§ 251 AO – Stundung, Erlass und Niederschlagung von Steuerschulden
Die Anpassungen betreffen Voraussetzungen und Verfahren für Stundungen und Erlass von Steuerschulden. Behörden haben nun genauere Vorgaben, unter welchen Bedingungen Steuerpflichtige Anträge stellen können.
§ 367 AO – Einspruchsverfahren
Hier wurden Anpassungen zur elektronischen Kommunikation und Fristen im Einspruchsverfahren vorgenommen. Insbesondere die Anforderungen an die Form von Einsprüchen und die Möglichkeit der elektronischen Einreichung wurden konkretisiert.
Bedeutung für Steuerpflichtige und Berater
Die Änderungen im AEAO betreffen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen und haben direkte Auswirkungen auf Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren. Besonders betroffen sind Unternehmen mit digitalen Kassensystemen sowie gemeinnützige Organisationen.
Da der AEAO die Verwaltungspraxis konkretisiert, sollten Steuerpflichtige und ihre Berater sich frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzen, um mögliche rechtliche Konsequenzen oder Anpassungen in der Buchhaltung und Steuererklärung vorzunehmen.
Fazit
Mit dem Schreiben vom 3. März 2025 setzt das BMF neue Maßstäbe in der Steuerverwaltung. Die Modernisierung und Klarstellung wichtiger Regelungen im AEAO tragen zur Vereinfachung und Rechtssicherheit bei, erfordern jedoch auch eine Anpassung der Praxis in Unternehmen und Steuerberatung.
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 03.03.2025