Am 13. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Rahmen eines koordinierten Ländererlasses (Az. IV D 1 – S 0062/00119/001/001) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht.
Betroffene Vorschriften
Der AEAO wurde in folgenden Bereichen angepasst:
- § 30 AO – Schutz von Steuergeheimnissen
- § 87a AO – Elektronische Kommunikation
- § 87d AO – Bekanntgabe elektronischer Dokumente
- § 122 AO – Bekanntgabe von Verwaltungsakten
- § 154 AO – Kontenwahrheit und Kontenabruf
- § 165 AO – Vorläufige Steuerfestsetzung
- § 172 AO – Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 197 AO – Außenprüfung
- § 219 AO – Säumniszuschläge
- § 235 AO – Hinterziehungszinsen
- § 363 AO – Ruhen des Einspruchsverfahrens
- § 367 AO – Einspruchsentscheidung
Hintergrund
Mit den Änderungen reagiert das BMF auf:
- aktuelle gesetzliche Anpassungen (z. B. im Bereich elektronische Kommunikation und Bekanntgabe),
- neue Anforderungen an die Verwaltungspraxis, insbesondere beim Kontenabrufverfahren und bei der Bekanntgabe von Bescheiden,
- Rechtsprechung des BFH sowie Anpassungsbedarf aus der Finanzverwaltungspraxis.
Praxisrelevanz
Für Steuerpflichtige und Berater ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:
- Elektronische Kommunikation: Konkretisierungen bei der Wirksamkeit von elektronischen Bekanntgaben (§§ 87a, 87d, 122 AO).
- Kontenabrufverfahren: Verschärfte Vorgaben zur Prüfung und Dokumentation (§ 154 AO).
- Steuerfestsetzung: Neue Klarstellungen zu vorläufigen Bescheiden und zu Änderungsmöglichkeiten (§§ 165, 172 AO).
- Verfahrensrecht: Präzisierungen zum Ruhen von Einspruchsverfahren und zur Einspruchsentscheidung (§§ 363, 367 AO).
Damit steigt die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und der rechtzeitigen Reaktion auf Verwaltungsakte, insbesondere im digitalen Verfahren.
Übersicht der Änderungen im AEAO (Stand 13.08.2025)
Paragraf (AO) | Änderung im AEAO | Praktische Auswirkung für Steuerpflichtige / Berater |
---|---|---|
§ 30 AO – Steuergeheimnis | Präzisierungen zur Datenweitergabe | Klare Vorgaben, wann Finanzämter Daten nutzen oder weitergeben dürfen |
§ 87a AO – Elektronische Kommunikation | Anpassungen an digitale Verfahren | Mehr Rechtssicherheit bei elektronischer Kommunikation mit dem Finanzamt |
§ 87d AO – Bekanntgabe elektronischer Dokumente | Neue Regelungen zur Wirksamkeit | Bekanntgabe über ELSTER & Co. gilt als erfolgt, auch wenn Nachricht nicht abgerufen wird |
§ 122 AO – Bekanntgabe von Verwaltungsakten | Konkretisierung elektronischer Zustellung | Steuerpflichtige müssen Postfächer regelmäßig prüfen, sonst droht Fristversäumnis |
§ 154 AO – Kontenwahrheit / Kontenabruf | Verschärfte Dokumentationspflichten | Banken & Finanzämter prüfen stärker, Steuerpflichtige müssen Angaben nachvollziehbar machen |
§ 165 AO – Vorläufige Steuerfestsetzung | Klarstellung der Anwendungsfälle | Steuerbescheide können häufiger vorläufig ergehen – Bescheide bleiben „offen“ |
§ 172 AO – Änderung von Steuerbescheiden | Erweiterung der Änderungsmöglichkeiten | Erhöhte Aufmerksamkeit nötig: Finanzamt kann Bescheide unter Umständen länger ändern |
§ 197 AO – Außenprüfung | Konkretisierung der Prüfungsanordnung | Prüfungsumfang klarer geregelt, aber auch mehr Möglichkeiten für die Finanzverwaltung |
§ 219 AO – Säumniszuschläge | Präzisierungen zur Berechnung | Einheitlichere Handhabung, aber kaum Entlastung für Steuerpflichtige |
§ 235 AO – Hinterziehungszinsen | Klarstellungen zum Beginn der Verzinsung | Zinsen laufen früher an – Risiko höherer Nachzahlungen |
§ 363 AO – Ruhen des Einspruchs | Präzisierungen zu Voraussetzungen | Einspruchsverfahren können häufiger ruhen, z. B. bei anhängigen Musterverfahren |
§ 367 AO – Einspruchsentscheidung | Konkretisierung des Prüfungsumfangs | Finanzamt muss Einsprüche umfassend prüfen, kann aber auch andere Punkte neu aufrollen |
Fazit
Die Änderungen des AEAO zeigen, dass das Steuerverfahrensrecht zunehmend an die digitale Verwaltungspraxis angepasst wird. Für Steuerpflichtige bedeutet dies vor allem:
- mehr Klarheit, aber auch striktere Regeln bei elektronischer Bekanntgabe,
- erhöhte Anforderungen an die Mitwirkung und Nachweispflichten,
- größere Aufmerksamkeit bei Einspruchs- und Änderungsverfahren.
👉 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.