Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2023

Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, BGBl. I S. 882, verbundene Reform der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das Ziel ausgerichtet, im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.

Die zentralen Normen des Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten und zu dessen Befugnissen im Außenverhältnis wurden dazu mit Wirkung ab 1. Januar 2023 grundlegend überarbeitet, um die Vorgaben von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420; UN-Behindertenrechtskonvention) deutlicher im Betreuungsrecht zu verankern. Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetz enthält dazu neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 171 Abs. 11 Satz 2 AO. Aus diesem Grund sind die Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung anzupassen oder zu ergänzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2022 – IV A 3 – S 0062/21/10007 :001 – (BStBl I S. 82) geändert worden ist,

mit Wirkung ab 1. Januar 2023

geändert.

  1. Nach der Regelung zu § 78 AO wird eine neue Regelung „AEAO zu § 79 – Handlungsfähigkeit“ eingefügt.
  2. Die Regelung zu § 122 AO wird geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 22 / 10005 :001 vom 18.05.2022