BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1305 / 19 / 10003 :008 vom 26.06.2024
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290) veröffentlicht. Diese Änderung betrifft insbesondere die §§ 89 und 89a AO und hebt das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006 (BStBl I S. 594) auf.
I. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Neuer AEAO zu § 89a
Der aktualisierte AEAO zu § 89a umfasst folgende Punkte:
- Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
- Inhalt und Umfang des Antrags
- Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
- Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
- Widerruf
- Geltungszeitraum und Roll Back
- Gebühren
Änderung des AEAO zu § 89
Ein neuer Absatz wurde in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 hinzugefügt:
„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“
II. Anwendungsregelung und Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006
Anwendungsregelung
- Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO).
- Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.
Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006
Das BMF-Schreiben vom 05.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 -, BStBl I S. 594 („Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen („Advance Pricing Agreements“ – APAs)“) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.
Veröffentlichung
Das vollständige Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des BMF einsehbar.
Quelle
Bundesministerium der Finanzen
Diese Änderungen sollen die Verfahren zur Vorabverständigung und verbindlichen Auskunftserteilung effizienter und transparenter gestalten. Für detaillierte Informationen und individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unsere Webseite oder rufen Sie uns an.