Änderungen im Insolvenz­recht und Abschaffung des Güterrechtsregisters

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (20/2730) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/4087) mit breiter Mehrheit gebilligt. Zugestimmt hatten SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die Fraktion der AfD votierte gegen die Initiative.

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf im federführenden Rechtsausschuss zuvor um sachfremde sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen ergänzt, um auf die aktuelle Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkte zu reagieren. Die Regelungen gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister werden dem Gesetz zufolge abgeschafft. Die Register, „in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stehe in keinem Verhältnis mehr zu der „geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung“, heißt es weiter. Die Abschaffung diene damit dem Bürokratieabbau.

Zur Umsetzung werden die Paragrafen 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben. „Mit Blick auf den Vertrauensschutz der Eingetragenen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab der Abschaffung des Güterrechtsregisters vorgesehen, in der für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach dem geltenden Paragraf 1412 BGB in geänderter Fassung weiter gilt“, führt die Bundesregierung aus. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 8. Juli 2022 beschlossen, keine Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben.

Änderungen im Ausschuss

Die Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung. Diese hatte dazu eine Formulierungshilfe beschlossen, die von den Koalitionsfraktionen als Änderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht worden war. Die Koalition begründet ihren Vorschlag mit den derzeitigen „Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten“. Diese belasteten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschwerten auch deren vorausschauende Planung. „Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung (Paragraf 15a Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 der Insolvenzordnung (InsO)) auferlegt“, hieß es im Änderungsantrag.

Vorgesehen ist daher unter anderem, den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier zu verkürzen. Zudem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Zur Begründung des verkürzten Prognosezeitraums wird in dem Antrag unter anderem angeführt, dass vermieden werden soll, dass Unternehmen „wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden“. Umgesetzt werden sollen diese Regelungen im bisherigen Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das mit der Änderung zum Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz werden soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022